BVerwG: Datenschutzbehörden dürfen direkt gegen Fanpages vorgehen – ein Grund sie zu schließen?
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 11.09.2019 – 6 C 15.18) in Causa “Fanpages” ist im Volltext veröffentlicht worden. Bei der beteiligten Datenschutzbehörde führt das Urteil zu Freude. Für Fanpagebetreiber hat es leider negative Tendenzen, die schon die ursprüngliche Pressemitteilung im September ankündigte.
Seit dem bekomme ich immer wieder mit, wie Unternehmen oder Behörden die Schließung von Fanpages nahegelegt wird. Diese Empfehlungen halte ich für voreilig und erläutere daher nachfolgend, warum das Urteil nach meiner Ansicht kein Grund ist, Ihre Fanpage zu schließen.
Inhalt des Beitrags:
Fanpagebetreiber als Mittel zum Zweck
Die Untersagungsverfügung wurde 2011 von der schleswig-holsteinischen Datenschutzbehörde ULD gegen eine im Auftrag von IHKs tätige Wirtschaftsakademie ausgesprochen. Der damals berühmte und berüchtigte Behördenleiter Thilo Weichert wollte auf diese Weise Facebook mittelbar “über die Bande” zu mehr Datenschutz zwingen.
Ein direktes Vorgehen gegen Facebook war ihm nicht möglich, da hier die irische Datenschutzbehörde zuständig ist (und nach Ansicht deutscher Datenschutzbehörden generell ihren Aufgaben nicht zeitig nachkommt). Doch die Behörde meinte, dass Fanpagebetreiber für Facebooks Datenverarbeitung mitverantwortlich sind und bekam Recht.
Mitverantwortung für Fanpages
Die Wirtschaftsakademie ging gegen die Untersagung vor und der Fall wurde 2018 vor dem Europäische Gerichtshof verhandelt (EuGH, 05.06.2018 – C-210/16). Der EuGH befand, dass Fanpagebetreiber für Facebooks Datenerhebung auf deren Facebook-Seiten mitverantwortlich sind (mein Beitrag zur gemeinsamen Verantwortlichkeit mit Facebook).
Nunmehr soll lt. BVerwG das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) entscheiden, ob Fanpages datenschutzkonform sind (das BVerwG prüft nur die Rechtslage, aber nicht die Tatsachen). Falls das Urteil des OVGs negativ ausfällt, dann könnten Datenschutzbehörden tatsächlich Fanpages untersagen.
Denn das BVerwG befand jedoch schon jetzt, dass die Untersagung der Fanpage im Übrigen ermessensgerecht war.
Fanpagebetreiber sind als Ziel behördlicher Maßnahmen freigegeben
Das Argument, dass es effektiver wäre sich gegen Facebook direkt zu richten, wiesen die Richter zurück.
Ganz im Gegenteil befand das Gericht, dass es gerade effektiv ist gegen die einzelnen Fanpagebetreiber vorzugeben. Denn so könnte Facebook zum Einlenken bewegt werden (Hervorhebung von mir):
„Auch im Bereich des Datenschutzes kann es das Gebot einer effektiven und wirkungsvollen Gefahrenabwehr rechtfertigen, denjenigen Verantwortlichen heranzuziehen, dessen Pflichtigkeit sich ohne weiteres bejahen lässt und dem effektive Mittel zum Abstellen des Verstoßes zur Verfügung stehen. […]“
Das klingt meines Erachtens tendenziell, als ob die Richter schon eine Ansicht zum Verfahrensausgang hätten. Denn es ist fraglich, ob Facebook die Anforderungen erfüllt (hat).
Einwilligungen der Fanpagebesucher erforderlich
Die Richter des BVerwG setzen strenge Maßstäbe an und gehen entsprechend der Rechtsprechung des EuGHs von einer grundsätzlichen Einwilligungspflicht bei Facebook-Mitgliedern aus. Bei Nicht-Mitgliedern von Facebook muss eine andere Rechtsgrundlage vorliegen (d.h. berechtigte Interessen oder vertragliche Verarbeitung) und es muss feststehen, dass die Besucher auch hinreichend unterrichtet wurden (Hervorhebung von mir):
“Die Verarbeitung personenbezogener Daten wäre nur dann rechtmäßig, wenn bei der erstgenannten Gruppe (Facebook-Mitglieder) eine wirksame Einwilligung in die Erhebung und nachfolgende Verarbeitung vorlag und bei der letztgenannten Gruppe (Fanpagebesucher, die keine Facebook-Mitglieder sind) für die Erhebung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage bestand und eine möglicherweise erforderliche Unterrichtung erfolgte.”
Ob diesen Anforderungen genügt wird, kann durchaus bezweifelt werden. Angesichts der strengen Anforderungen des EuGHs zu Einwilligung bei Setzung von Marketing-Cookies, insbesondere eine explizite Zustimmungshandlung, kann an einer positiven Entscheidung des OVG gezweifelt werden. Zumindest was die ursprüngliche Untersagung im Jahr 2011 angeht.
Fazit und Praxistipp
Zugegeben, das BVerwG klingt deutlich und lässt m.E. anklingen, dass es zumindest die ursprüngliche Untersagungsanordnung für zulässig hält. Allerdings ist das meines Erachtens kein Grund die eigene Fanpage gleich zu schließen.
Ganz im Gegenteil hielte ich das z.B. bei einem Unternehmen für wirtschaftlich nicht unbedingt vernünftig. Auch bei Behörden sehe ich keinen Grund auf die Unterrichtung der Bürger dort, wo sie sich aufhalten, zu verzichten. Dafür sprechen die folgenden Gründe:
- Keine Konsequenzen zu befürchten: Zum einem hat das OVG noch kein abschließendes Urteil gefällt. Bis dahin, ist nicht davon auszugehen, dass Datenschutzbehörden tätig werden und schon gar nicht, dass sie Bußgelder verhängen (hier dürfte es angesichts des streitigen Themas am Verschulden fehlen).
- Es geht um Facebook im Jahr 2011: Facebook hat sich seit dem Jahr der Untersagungsverfügung technisch verändert und kann auch künftig weitere Anpassungen vornehmen.
- Umfangreichere Informationen: Der Umfang und das Detailreichtum der Datenschutzinformationen für Fanpagebesucher sind erheblich angestiegen. Auf Fanpages finden sich allgemeine Datenschutzhinweise, Cookie-Hinweise, Hinweise zu Einstellungen für Werbeanzeigen und zur Datenverarbeitung auf Fanpages.
- Keine Verarbeitung von Daten der Nichtmitgliedern zu Werbezwecken: Soweit es um die Nichtmitglieder geht, scheint Facebook deren Daten zu Werbezwecken nicht zu verarbeiten.
- Nachträgliche Einwilligungen: Facebook könnte Einwilligung von Nutzern auch nachträglich einholen. Das dürfte für Facebook günstiger sein, als auf deutsche (oder gar europäische) Fanpages zu verzichten. Auch hier werden die Richter der BVerwG deutlich:
“Hat diese Maßnahme [Untersagung der Fanpage] Bestand, so wird sich Facebook um eine datenschutzrechtskonforme Lösung bemühen müssen, um sein Geschäftsmodell in Deutschland weiterverfolgen zu können.“
Damit bleibt es weiterhin spannend und in 2020 werden wir vielleicht schon wissen, wie dieser, für manche beruflich existenzielle Rechtsstreit, voranschreitet.
tl;dr: Lt. BVerwG dürfen Datenschutzbehörden statt gegen Facebook, direkt gegen Fanpagebetreiber vorgehen. Ob Fanpages gegen den Datenschutz verstoßen muss erst das OVG Schleswig klären. Es besteht daher kein Grund Fanpages zu schließen, zudem Facebook zwischenzeitig Verbesserungen vorgenommen hat und weitere vornehmen könnte.
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