Vertraulichkeitsverpflichtung von Geschäftspartnern und Dienstleistern (NDA)
Aktuell, vom Anwalt und Datenschutzexperten.
- Nur 29,90 für Geschäftskunden netto (mit Siegel, Speicher-, Word- & PDF-Downloadfunktion, auch für Berater, Agenturen, Reseller).
- Einfach, schnell und ohne Abo: Keine Abo-Pflicht und zeitlich unbegrenzte Nutzung der Rechtsdokumente.
Ihr Dr. Thomas SchwenkeWann und warum ist diese Verpflichtungserklärung erforderlich? Seit 2019 verpflichten das GeschGehG (und UWG in Österreich) Unternehmen zum aktiven Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Ansonsten laufen Unternehmen Gefahr, Kundenlisten, Produktionsverfahren oder Businessideen gegen unerlaubte Preisgabe und Nutzung nicht schützen zu können (wofür Geschäftsführer sowie leitende Angestellte persönlich haften können). Enthält zudem Verpflichtung auf den Datenschutz entsprechend der DSGVO.
Aktueller Generator: NDAs für Geschäftspartner und Dienstleister
Übersicht aller Generatoren
Für Lizenzkund*innen: Premiumbereich und Sprachauswahl
Premium (Lizenzschlüssel, Sprachen, Siegel, Eingaben laden)
Bitte geben Sie Ihren Lizenzschlüssel ein
Erwerben Sie einen Lizenzschlüssel, um Premiuminhalte und die Speicherfunktion freizuschalten (nur für Geschäftskunden).
Erworbene Lizenzschlüssel (Deutsch und Englisch), können Sie hier aktivieren:
Erläuterungen und Hinweise zum Lizenzschlüssel
Manche Rechtstexte oder Sprachen sowie Module unserer Generatoren benötigen die Eingabe des Lizenzschlüssels. Diese Bereiche sind mit einem Symbol (Stern mit einem Schloss) gekennzeichnet.
Den passenden Lizenzschlüssel können Sie in unserem Lizenzshop für Geschäftskunden erwerben. Sie erhalten den Lizenzschlüssel nach dem Erwerb per E-Mail. Anschließend können Sie den Lizenzschlüssel im Premium-Bereich des jeweiligen Generators eingeben (Anleitung).
Bitte wählen Sie die Sprachen für Ihr Dokument aus
Ihr Dokument wird mit gleichem Inhalt in den jeweils ausgewählten Sprachen erzeugt. Die Sprachen müssen unter Umständen vorher mit einem Lizenzschlüssel aktiviert werden (ansonsten sind nur Auszüge der Rechtstexte verfügbar).
Erläuterungen und Hinweise zur Sprachwahl
Die Eingaben für die deutsche und die englische Version erfolgen gemeinsam (falls Sie beide Sprachen gewählt haben). D.h. alle Optionen, die Sie auswählen, gelten spiegelbildlich für beide Sprachen.
Wenn es auf die Sprache ankommt, werden wir Sie um zusätzliche englischsprachige Angaben bitten (z. B., für den Fall, dass Sie unterschiedliche Kontaktangaben für deutsche oder englische Ansprechpartner bereithalten).
Im Regelfall setzt die Nutzung der englischen Sprache die Eingabe eines Lizenzschlüssels (Anleitung) voraus.
Bitte wählen Sie ob Sie ein Siegel wünschen
Als Premiumnutzer können Sie Ihre Datenschutzerklärung mit unserem Siegel abschließen (jeweils in passender Sprache) oder auf einen Abschlusshinweis insgesamt verzichten. Hinweis: Ist die Schaltfläche grün hinterlegt ist sie ausgewählt bzw. vorausgewählt.
Erläuterungen und Hinweise zu unseren Siegeln
Als Premiumnutzer (d.h. nach Eingabe des Lizenzschlüssels - Anleitung), dürfen Sie den „Erstellt mit …“-Hinweis am Ende Ihres Rechtstextes entfernen.
Alternativ zu dem Hinweis auf den Generator, können Sie auch optional unsere Grafischen Siegel nutzen. Bei unseren grafischen Siegeln handelt es sich um so genannte „Herkunftssiegel“, d.h. nicht um "Prüfsiegel". Die Siegel weisen auf die Herkunft der Rechtstexte hin und dass sie auf Modulen basieren, die vom Experten erstellt wurden und aktuell gehalten werden. Wir empfehlen die Verlinkung des Siegels im generierten Dokument beizubehalten oder die Siegel sonst auf uns („https://datenschutz-generator.de“) zu verlinken. Dann werden die Nutzer nach dem Klick auf unsere Hauptseite geleitet, wo die Herkunftsfunktion der Siegel erklärt wird.
Wir übernehmen keine Gewähr für die individuelle Nutzung der Siegel, da wir insbesondere den Ort der Platzierung der Rechtstexte nicht kennen.
Bitte ergänzen Sie das Siegel ferner nicht um eigene Angaben, wie „Geprüft durch“ oder „Gewährleistet durch“, etc. Derartige Hinweise können wettbewerbswidrig und abmahnbar sein, da sie den Eindruck einer externen und individuellen Prüfung Ihres Rechtstextes, Datenschutzkonzeptes, Website, etc. erwecken.
Die Siegel-Grafiken werden Ihnen am Ende des Generierungsvorgangs bereitgestellt. Im generierten Dokument haben wir die Siegel zwar auf die Siegelgrafik unseres Servers verlinkt. Wir können jedoch nicht gewährleisten, dass die Siegel dort immer abrufbar sein werden.
Ferner dürfen die Siegel nicht verändert werden und dürfen nicht genutzt werden, falls die generierten Rechtstexte im Hinblick auf die rechtlichen Klauseln (nicht die freien Eingaben, wie Name oder Kontaktdaten) verändert werden.
Projekte speichern und laden
Nachdem Sie Ihr Dokument generiert haben, können Sie als Premiumkunde ihre Eingaben als Datei herunter- und zu einem späteren Zeitpunkt an dieser Stelle zwecks Änderung wieder laden. Eingegebene Lizenzschlüssel werden mitgespeichert, so dass Sie sie nicht vorher eingeben müssen.
Sie können an dieser Stelle die Domain, App-Namen oder den Projektnamen eingeben, in deren Rahmen das Dokument verwendet wird.
Sie können sowohl die Speicherdatei oder die ganze Zip-Datei laden. Ihr Lizenzschlüssel wird automatisch mitgeladen.
Erläuterungen und Hinweise zum Speichern und Laden Ihrer Eingaben
Als Premiumnutzer (d.h. nach Eingabe des Lizenzschlüssels - Anleitung), können Sie Ihre getätigten Eingaben herunterladen.
Wenn Sie Ihren Rechtstext später ändern möchten, können Sie ihn an dieser Stelle laden und Ihre Eingaben werden automatisch in den Generator eingetragen.
Ihr Lizenzschlüssel wird mitgespeichert. D.h. Sie müssen Ihren Lizenzschlüssel nicht eingeben, bevor Sie den Text laden. Bitte geben Sie die Speicherungen deswegen nicht an Dritte.
Die Speicherfunktion stellt eine kostenlose Zusatzleistung innerhalb des Update-Zeitraums dar, für die wir keine Gewähr bieten können.
P.S. Sie können die gespeicherten Eingaben auch als Vorlage nutzen. z. B. wenn Sie als Agentur oder Datenschutzberater gleiche Rechtstexte für unterschiedliche Kunden erstellen möchten. Bitte vergessen Sie aber nicht, dass pro Kunde/Domain eine Lizenz erworben werden muss (Antworten auf Fragen zu unseren Lizenzen erhalten Sie in den FAQ).
Schritt 1: Schnellauswahl Ihrer Module
Schneller zu Ihrem Ergebnis mit der Schnellauswahl
Wählen Sie die Inhalte Ihres Dokuments
Unsere Rechtsdokumente werden aus einzelnen Modulen zusammengestellt, von denen Sie die wichtigsten in der folgenden Schnellauswahl wählen können. Die farbigen Module sind schon aktiv und entsprechen den Modulen, die von uns empfohlen und von den meisten Nutzer*innen übereinstimmend gewählt werden.
Sie können die Vorauswahl entsprechend Ihren Wünschen anpassen, danach Ihre Daten eingeben sowie Ihre Auswahl weiter individualisieren.
Erläuterungen zu der Schnellauswahl
Die von unseren Generatoren erstellten Rechstdokumente werden aus einer Vielzahl von Modulen (bei der Datenschutzerklärung z. B. aus über 600 Modulen) zusammengestellt.
Sie bestimmen, welche Module aufgenommen werden. Alle Rechtsdokumente sind jedoch so weit wie möglich entsprechend der Vorauswahl aller bisherigen Nutzerinnen ermittelt (anonym als aufaddierte Zahlenwerte).
Zusammen mit unserer Erfahrung wählen wir dann eine empfohlene Auswahl für Sie aus.
Sie müssen danach im Regelfall noch die Angaben zur Person(en) oder Unternehmen machen. Ferner können Sie Ihre Schnellauswahl noch verfeinern.
Tipp: bei den einzelnen Modulen erhalten Sie weitere Erläuterungen.
Schritt 2: Individualisierung und Feinauswahl
Angaben zu dem Informationsinhaber und dem Informationsempfänger
Bitte tragen Sie die Angaben zu dem Informationsinhaber und dem Informationsempfänger ein:
Geben Sie bitte die Angaben zu dem Informationsinhaber ein:*
(Englisch) Geben Sie bitte die Angaben zum Informationsinhaber ein:*
Geben Sie bitte die Angaben zum Informationsempfänger ein:*
(Englisch) Geben Sie bitte die Angaben zum Informationsempfänger ein:*
Erläuterungen und Hinweise zum Modul "Angaben zu dem Informationsinhaber und dem Informationsempfänger"
Die Bezeichnungen der Parteien kann an sich frei festgelegt werden. Da der Schwerpunkt dieser Vereinbarung der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, orientiert sich der Wortlaut an der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgehemnissen (Artikel 2 Nr. 2 Richtlinie (EU) 2016/943). Dort werden die Begriffe "Inhaber von Geschäftsgeheimnissen" oder "Trade Secret Holder" die Rede ist.Da diese Vereinbarung neben dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen (als Primärfunktion) auch dient, Sie bei der Erfüllung der Pflicht zum Schutz von personenbezogenen Daten gem. Art. 29 DSGVO (mit) zu unterstützen, werden neutrale Begriffe verwendet, die alle Arten von Informationen umfassen sollen. Das sind je nach Sprache "Informationsinhaber" und "Information Holder", bzw. "Informationsempfänger" und "Recipient" (im deutschen ist der Begriff "Empfänger" weniger eindeutig, weshalb "Informationsempfänger" verwendet wird).
Präambel
Soll die Vereinbarung eine Einleitung enthalten (ist empfohlen)?
(Englisch) Bitte passen Sie die folgende Einführung bei Bedarf an:
Erläuterungen und Hinweise zum Modul "Präambel"
Eine Präambel ist gesetzlich nicht erforderlich. Allerdings hilft sie Ihren Mitarbeitern zu verstehen, warum sie die Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen und wie sie aufgebaut ist.Geltungsbereich und Begrifflichkeiten
Soll die Vertraulichkeitsvereinbarung auf bestimmte Geschäftsbeziehungen oder Verträge beschränkt werden?
(Englisch) Falls die Vertraulichkeitsvereinbarung als Anlage oder sonst ergänzend zu einem Geschäftsbeziehung (z. B. Beratungs-, Agentur-, Dienstleistungsvertrag oder -beziehung, etc.) geschlossen wird und nur für diese gelten soll, geben Sie den Vertrag, am besten mit Datum an oder bezeichnen die Geschäftsbeziehung (z. B. "Kooperation im Rahmen von ..."):
Erläuterungen und Hinweise zum Modul "Geltungsbereich"
Wenn Sie keinen konkreten Vertrag und keine konkrete Geschäftsbeziehung angeben, für die Ihre Vertraulichkeitsvereinbarung gelten soll, wird sie generell für alle Geschäftsbeziehung(en) zwischen dem Informationsinhaber und dem Informationsempfänger gelten. Allerdings kann es dann eher Unklarheiten geben, welche Verträge, bzw. Geschäftsbeziehungen in welchem Umfang von der Vertraulichkeitsvereinbarung umfasst werden sollen. Daher empfehlen wir Ihnen einen konkreten Vertrag oder eine konkrete Geschäftsbeziehung zu bezeichnen.Möchten Sie die Definitionen der verwendeten Begrifflichkeiten in die Vereinbarung mit aufnehmen?
Sie können optional eigene Begrifflichkeiten und deren Definitionen eingeben:
Erläuterungen und Hinweise zum Modul "Begrifflichkeiten und Definitionen"
Option: Geschäftsbeziehung
Wenn Sie keinen konkreten Vertrag und keine konkrete Geschäftsbeziehung angeben, für die Ihre Vertraulichkeitsvereinbarung gelten soll, wird sie generell für alle Geschäftsbeziehung(en) zwischen dem Informationsinhaber und dem Informationsempfänger gelten.
Option: Vertrauliche Informationen
Es ist vom Vorteil zu beschreiben, was vertrauliche Informationen sind. Damit steigt die Transparenz der Vereinbarung, damit deren rechtssicherheit und Gerichtsfestigkeit. Dies ist vor allem relevant, wenn es um die Frage gehen sollte, ob Sie genug für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder personenbezogenen Daten getan haben.
Option: Verarbeitung personenbezogener Daten
Es ist zu empfehlen zur Sicherheit zumindest kurz auch darüber aufzuklären, was personenbezogene Daten sind, damit sich der Informationsempfänger nicht auf Unkenntnis berufen kann.
Vertraulichkeits-, Schutz-, und Informationspflichten
Über welche Vertraulichkeitspflichten sollen der Informationsempfänger belehrt werden?
Erläuterungen und Hinweise zum Modul "Vertraulichkeits-, Schutz-, und Informationspflichten"
Der Kern dieser Vereinbarung ist die Verpflichtung der Informationsempfänger auf die Beachtung konkreter Schutzpflichten. Das hat zwei Vorteile: Je genauer Informationsempfänger über die Schutzpflichten aufgeklärt sind,1) desto eher wird er sie beachten;
2) desto eher wird ein Verstoß als Verschulden des Informationsempfängers gewertet;
3) desto eher wird man dem Informationsinahber fehlende Beachtung von eigenen Sorgfaltspflichten vorwerfen können (z. B. wenn es um Bußgelder wegen Organisationsverschuldens geht oder bei der Frage ob ein Geschäftsgeheimniss hinreichend geschützt war).
Option: Schutz vertraulicher Informationen und Zweckbindung der Nutzung
Der Zweckbindungsgrundsatz ist ein Grundprinzip des Datenschutzes und der Sicherheit. Er besagt hier, dass Daten nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den der Informationsempfänger sie erhalten hat. Der Hinweis auf die Zweckbindung schützt vor allem vor allem in Situationen, in denen manche Informationsempfänger denken könnten, dass sie Daten z. B. weiterverkaufen könnten (da Daten häufig unauffällig beliebig oft kopierbar sind, können sie zu derartigen Gedanken verleiten).
Option: Ausschluss von Reverse Engineering
Der europäische Geschäftsgeheimnisschutz erlaubt das Reverse Engineering (z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG-D oder § 26d Abs. 2 Nr. 2 UWG-AT), also das „Beobachten, Untersuchen und Rückbauen" von z. B. Geräten, Soft- oder Hardware (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG-D oder § 26d Abs. 2 Nr. 2 UWG-AT). Daher sollte das Reverse Engineering, wie mit unserem Generator möglich, ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Option: Einhaltung von Plattform- und Software-Bedingungen
Wenn Dienstleister im Rahmen eines Auftrags innerhalb von Plattformen, oder Arbeitsumgebungen, bzw. mit Software Dritter tätig werden (z. B. auf sozialen Netzwerken oder bei der Nutzung von Schnittstellen), dann enthalten die AGB der Anbieter dieser Dienste häufig eine Verpflichtung, die Dienstleister auf den Schutz der Daten der Dritten zu verpflichten (z. B. die "Plattform-Nutzungsbedingungen von Facebook", Ziffer 5, https://developers.facebook.com/terms).
Option: Pflicht die Empfänger von vertraulichen Informationen mitzuteilen
Diese Klausel ist an sich nicht erforderlich, da im Fall des Verstoßes gegen die Vertraulichkeitsvorgaben ein Arbeitnehmer zur Auskunft verpflichtet ist. Allerdings ist es einfacher Auskunftsansprüche geltend zu machen, wenn sie explizit vertraglich vereinbart sind, weswegen dieses Modul empfohlen wird.
Wahrung des Berufsgeheimnisses
Für Deutschland: Soll das NDA spezielle Verpflichtungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses enthalten (§§ 203 StGB-DE, 43a Abs. 2, 43 e BRAO-DE) ?
Erläuterungen und Hinweise zum Modul "Wahrung des Berufsgeheimnisses"
Zu den Berufsgeheimnisträgern gehören in Deutschland insbesondere folgende Berufsgruppen: Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Berufspsychologen, Rechtsanwälte, Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfrage, Sozialarbeiter oder Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle (§ 203 Abs. 1 StGB-DE).Wenn diese Berufsgruppen Dienstleister einsetzen (z.B. IT-Techniker, Cloud-Dienste, etc.), die Berufsgeheimnisse zur Kenntnis nehmen können, dann müssen die Dienstleister nach deutschem Recht besondere Verschwiegenheitsverpflichtungen beachten werden, bei deren Verstoß eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe droht (§ 203 Abs. 3 und 4 StGB-DE).
Im Fall von Rechtsanwälten müssen die Dienstleister zudem explizit auf die strafrechtlichen Folgen hingewiesen werden (§ 43a Abs. 2, 43 e BRAO-DE), wobei wir einen solchen Hinweis generell empfehlen. Wichtig: Im Fall von Rechtsanwälten als Informationsinhaber/ Auftraggeber, muss festgelegt werden, ob Subunternehmer überhaupt eingeschaltet werden dürfen (§ 43e Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BRAO).
Beauftragung von Subunternehmern (und anderen Dritten)
Möchten Sie Regelungen zur Beauftragung von Subunternehmern (und anderen Dritten) treffen?
Erläuterungen und Hinweise zum Modul "Beauftragung von Dritten"
Häufig setzen Dienstleister auch selbst Subunternehmer oder sonstige dritte Personen oder Unternehmen ein (kurz "Dritte"). Dabei müssen, je nach Art der bezogenen Leistungen, die Vertraulichkeitspflichten weitergegeben werden.Sofern die Dritten den Informationsempfänger dabei bei der Verarbeitung der zu schützenden Informationen unterstützen, dann müssen sie von dem Informationsempfänger genauso auf Vertraulichkeit verpflichtet werden, wie er selbst gegenüber dem Informationsinhaber verpflichtet ist (z. B. wenn ein IT-Dienstleister Subunternehmer beschäftigt).
Werden die Dritten nur mit Nebenleistungen beauftragt, in deren Rahmen sie mit den vertraulichen Informationen in Verbindung kommen können (z. B. Reinigungskräfte, Fahrer, Sicherheitsdienst), dann muss der Informationsempfänger "nur" sicherstellen, dass das Sicherheitsniveau eingehalten wird (z. B. durch einfache Verpflichtungen auf Vertraulichkeit in den Verträgen mit Reinigungs- oder Sicherheitsunternehmen).
Wichtiger Hinweis 1: Werden Informationempfänger mit der Verarbeitung personenbezogener Daten als Kernleistung beauftragt, dann muss mit ihnen ein so genannter Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen werden (Art. 28 DSGV). Wenn die Informationempfänger dann zur Erfüllung dieses Auftrags weitere Dienstleister einsetzen, dann müssen Sie mit diesen ebenfalls Auftragsverarbeitungsverträge abschließen (z. B. Ein Unternehmen beauftragt eine Werbeagentur mit Mailings an Kunden und die Mailingagentur beauftragt einen E-Mail-Versanddienstleister mit dem Versand der einzelnen Mailings. Dann müssen zwischen dem Unternehmen und der Werbeagentur sowie zwischen der Werbeagentur und dem E-Mail-Versanddienstleister jeweils Auftragsverarbeitungsverträge abgeschlossen werden).
Wichtiger Hinweis 2: Im Fall von Rechtsanwälten als Informationsinhaber/ Auftraggeber, muss festgelegt werden, ob Subunternehmer überhaupt eingeschaltet werden dürfen (§ 43e Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BRAO).
Vertragsstrafe
Soll im Fall des Verstoßes gegen die Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten eine Vertragsstrafe fällig werden?
Erläuterungen und Hinweise zum Modul "Vertragsstrafenvereinbarung"
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe hat den Vorteil, dass kein konkreter Schaden nachgewiesen werden muss. In der Praxis hat sie vor allem eine abschreckende Wirkung und zwingt die Vertragspartner zu höherer Vorsicht.Eine Vertragsstrafe sollte vor allem dann vereinbart werden, wenn sich ein besonders hohes Risiko eines Verstoßes gegen den Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen besteht. Auch, wenn z.B. ein Datenschutzverstoß seitens des Geschäftspartners erfolgen sollte, wird eine Vertragsstrafenvereinbarung positiv zu Ihren Gunsten ausgelegt.
Um wirksam zu sein, müssen Vertragsstrafen jedoch die folgenden Voraussetzungen erfüllen.
1. Transparenz - die Voraussetzungen müssen klar, Verstöße erkennbar und vermeidbar sein.
2. Der Höhe nach angemessen - Die Höhe der Vertragsstrafe ist anhand des Risikos, der Eintrittschwahrscheinlichkeit, möglicher Schäden und des Grades des Verschuldens des Vertragsstrafenschuldners zu bestimmen.
3. Verschuldensabhängig - Eine Vertragsstrafe ohne Verschulden, würde bedeuten deass der Vertragsstrafenschuldner auch für eine zufällige Offenbarung von vertraulichen Informationen verantwortlich wäre. Eine derartige Garantiehaftung ist grundsätzlich unwirksam und sollte in Spezialfällen gesondert als eine Individualabrede vereinbart werden.
Um diese Voraussetzungen zu erfüllen und nicht zu riskieren, dass die Vertragsstrafe insgesamt als unzulässig beurteilt wird, ist sie in mehrere Stufen unterteilt.
Sie können z.B. eine Vertragsstrafe vorab festlegen, z.B. 10.000 Euro. Sollte ein Gericht diese Vertragsstrafe für unangemessen halten, dann wird immer noch die allgemeine Regelung für die Festlegung von Vertragsstrafen greifen.
Eine feste Vertragsstrafe festzulegen hat den Vorteil, dass ein Vertragsstrafenschuldner zwei Hindernisse argumentativ zu nehmen hat. Zum einen warum z.B. 10.000 Euro nicht angemessen ist und zum anderen, warum die von Ihnen sonst festgelegte Strafe nicht angemessen ist.
Option: Keine festgelegte Vertragsstrafe, wird im Einzelfall bestimmt
Eine betragsmäßige Vertragsstrafe kann abschreckend wirken. Daher ist es auch möglich, dass Sie keinen festen Betrag festlegen, sondern die Vertragsstrafe im Einzelfall anhand der Umstände zu bestimmen.
Option: 1.000 Euro
1.000 Euro sind ein untypischer Betrag für eine Vertragsstrafe, der eher eine symbolische Wirkung hat.
Option: 2.500 Euro
2.500 Euro sind ein untypischer Betrag für eine Vertragsstrafe, der eher eine symbolische Wirkung hat.
Option: 5.000 Euro
5.000 Euro sind ein Betrag, der gegenüber "kleineren" Geschäftspartnern oder Dienstleistern festgelegt wird (z.B. gegenüber freiberuflichen Hilfskräften).
Option: 10.000 Euro
10.000 Euro sind ein typischer Betrag, der gegenüber Geschäftspartnern oder Dienstleistern festgelegt wird.
Option: 20.000 Euro
20.000 Euro sind ein hoher Betrag, der in Fällen festgelegt werden sollte, in denen die Möglichkeit der Verletzung höherwertiger Geschäftsgeheimnisse droht und die Nachteile typischerweise die Höhe von 20.000 Euro erreichen könnten.
Option: 50.000 Euro
50.000 Euro sind ein hoher Betrag, der in Fällen festgelegt werden sollte, in denen die Möglichkeit der Verletzung höherwertiger Geschäftsgeheimnisse droht und die Nachteile typischerweise die Höhe von 50.000 Euro erreichen könnten.
Option: Verpflichtung von Subunternehmern auf Zahlung einer Vertragsstrafe
Grundsätzlich haftet Ihr Geschäftspartner für seine Subunternehmer. Die Verpflichtung von Subunternehmern auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist aber dann zu empfehlen, wenn Sie die Solvenz Ihres Geschäftspartners anzweifeln oder die Abschreckungswirkung der Vertragsstrafe an die Subunternehmer weiterreichen möchten.
Laufzeit und Vertraulichkeitspflichten nach Vertragsende
Bitte wählen Sie, welche Regelungen im Hinblick auf das Vertragsende geltend sollen:
Erläuterungen und Hinweise zum Modul "Laufzeit und Pflichten nach Vertragsende"
Im Regelfall wird ein NDA mit dem Ende der Geschäftsbeziehung beendet. Das heißt aber nicht, dass damit seine Wirkung enden sollte. Ganz im Gegenteil sollte ausdrücklich vereinbart werden, dass die Vertraulichkeitspflichten solange gelten, wie die Informationen vertraulich sind.Alternativ kann auch gleich vereinbart werden, dass eine NDA erst 1 bis x Jahre nach dem Ende der Geschäftsbeziehung nicht mehr gilt. Das ist Geschmackssache, grundsätzlich wird die Schutzwirkung stärker sein, auch wenn dieses Mehr in der Praxis ein kaum relevantes Quäntchen sein kann.
Option: Laufzeit der Vereinbarung
Vier Jahre sind ein von uns empfohlener Zeitraum mit dem die regelmäßigen Anspruchsfristen im Zivilrecht auslaufen (s. z.B. §§ 195, 199 BGB). Diese betragen drei Jahre und Beginnen mit dem Ende des Jahres, in dem das sie auslösende Ereignis eintratt. D.h. sie betragen maximal drei Jahre + 364 Tage, gerundet vier Jahre.
Option: Laufzeit der Vereinbarung
Drei Jahre sind ein Zeitraum, der als üblich gilt. Auch wenn vier Jahre eher zu empfehlen sind.
Option: Laufzeit der Vereinbarung
Zwei Jahre sind eher ein unüblicher Zeitraum, der aber natürlich auch gewählt werden kann.
Option: Laufzeit der Vereinbarung
Ein Jahr sind eher ein unüblicher Zeitraum, der aber natürlich auch gewählt werden kann.
Option: Laufzeit der Vereinbarung
Die Vertraulichkeitspflichten bestehen auch nach Vertragsende fort. D.h., wenn z.B. Ihr Geschäftspartner es nicht anders möchte, dann können Sie auch diese Option wählen. Allerdings ist Ihre Rechtsposition stärker, wenn diese Vereinbarung noch in Kraft ist und Sie Ansprüche, vor allem zur Mitwirkung, vor allem aus ihr ableiten können.
Dennoch kann z.B. in Fällen, in denen keine besonders schützenswerten Geschäftsinformationen oder personenbezogenen Daten durch den Geschäftspartner verarbeitet wurden, auch diese Option gewählt werden.
Option: Fortbestehen der Vertraulichkeitspflichten nach Vertragsende
Dieses Modul soll neben des Hinweises, dass die Schutzpflichten auch nach Ende der Vetragsbeziehung fortgelten sicherstellen, dass der Geschäftspartner aufgrund seiner Vertraulichkeitsverpflichtung nicht praktisch einem Wettbewerbsverbot unterworfen wird. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die gesamte Klausel wegen Unangemessenheit unwirksam wäre.
Geltendes Recht, Gerichststandort und Schlussbestimmungen
Möchten Sie Regelungen zum anwendbaren Recht, dem Gerichtsstandort und sonstigen Schlussbestimmungen treffen?
Erläuterungen und Hinweise zum Modul "Geltendes Recht, Gerichtsstandort und Schlussbestimmungen"
Wenn der Informationsgeber und der Informationsempfänger aus unterschiedlichen Ländern kommen, dann ist es sinnvoll das geltende Recht zu vereinbaren, welches dann gelten soll. Man kann aber auch das Gesetz bestimmen lassen, was wiederum durch internationale Vereinbarungen bestimmt wird.Im Regelfall gibt der Informationsinhaber, der auch im Regelfall das NDA stellt, vor, dass das Recht seines Landes gilt. Am Ende zählt aber letztendlich, welche Vertragspartei eher die Regeln diktiert. Das ist dann die Frage der wirtschaftlichen Position und des Verhandlungsgeschicks.
Der Gerichtsstandort ist ebenfalls relevant, denn er bestimmt, am Ort welcher Vertragspartei ein eventueller Rechtsstreit ausgetragen wird. Das kann vor allem Reisekosten für die Vertragsparteien und deren Rechtsanwälte sparen. Hier gilt das zum geltenden Recht gesagte, d.h. grundsätzlich ist es der (Wohn)Sitz des Informationsinhabers.
Bei den Änderungen kann man die schriftliche, also "Papier"-Form zwar vereinbaren, für die Praxis genügt jedoch im Regelfall die elektronische Form, d.h. vor allem Vereinbarungen via E-Mail oder "per Klick" im Kunden-Backend.
Option: Salvatorische Klausel
Wenn Verträge auch nur in Teilen unwirksam sind, dann sind sie grundsätzlich ganz unwirksam (vgl. § 139 BGB-DE). Es sei denn, man kann mutmaßen, dass die Vertragsparteien die Verträge zumindest in Teilen aufrechterhalten wollten.
Da Mutmaßungen im Recht jedoch gefährlich sind, soll die so genannte "Salvatorische Klausel" regeln, dass im Fall, dass dieses NDA unwirksam ist, die Regelungen so weit wie möglich fortgelten sollen. Dann werden etwaige Vertragslücken entsprechend dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien ausgelegt.
Unterschriftsfelder
Soll die Verpflichtungserklärung Unterschriftenfelder für die Vertragsparteien enthalten?
(English) Unterschriftsfelder:
Erläuterungen und Hinweise zum Modul "Unterschriftsfelder"
Eine Unterschrift ist nur dann notwendig, wenn die Vertraulichkeitsverpflichtung in Papierform vorliegt (auch wenn sie als Scan zum Ausdrucken unterschrieben verschickt wird) und unterschrieben werden soll - was der Regelfall sein dürfte.Erlaubt wäre aber auch eine Bestätigung per E-Mail oder eine protokollierte Bestätigung, z.B. per Schaltfläche auf einer Webseite im unternehmensinternen Intranet.
Anhang: Definition und Beschreibung von vertraulichen Informationen
Soll der Anhang eine Einleitung enthalten?
(Englisch) Bitte ändern Sie bei bei Bedarf den vorgeschlagenen Text:
Erläuterungen und Hinweise zum Modul "Anhang: Von der Vereinbarung umfasste Geschäftsgeheimnisse"
Sollen die Informationsempfänger darüber aufgeklärt werden, welche Arten von Geschäftsinformationen geschützt sind?
Sie können optional eigene Geschäftsgeheimnisse eingeben:
Erläuterungen und Hinweise zum Modul "Umfasste Geschäftsgeheimnisse"
Auch wenn man durchaus auf die gesetzlichen Definitionen von Geschäftsgeheimnissen (z.B. § 2 Nr. 1 GeschGehG-D oder § 26 b UWG-AT) oder die entsprechende Rechtsprechung verweisen könnte, ist eine möglichst genaue Benennung der Geschäftsgeheimnisse von Vorteil.Sie können sich auf den Schutz von Geheimnissen je ehr berufen, je genauer Sie die Geschäftspartner über deren Existenz oder Umfang aufgeklärt habe
Möchten Sie die Geschäftspartner über die Ausnahmen vom Schutz als Geschäftsgeheimnis aufklären?
Sie können optional eigene Ausnahmen eingeben:
Erläuterungen und Hinweise zum Modul "Ausnahmen vom Schutz als Geschäftsgeheimnis"
Obwohl Gesetze (z.B. § 3 GeschGehG-D oder § 26d UWG-AT) oder die entsprechende Rechtsprechung Ausnahmen von Geschäftsgeheimnissen definieren, ist es zu empfehlen, die Beschäftigten auch über deren Grenzen aufzuklären.Denn je besser die Geschäftspartner ein Geschäftsgeheimniss bestimmen können, desto wirksamer ist der Schutz der Geschäftsgeheimnisse.
Option: Information ist öffentlich oder allgemein zugänglich
Die Begriffe "allgemein zugänglich" und "öffentlich" meinen beide (sie überschneiden sich in ihrem Bedeutungsgehalt), dass jeder der sich für die Information interessierte, rechtmäßig und ohne den Informationsinhaber um Erlaubnis zu fragen, Zugang zu ihr hätte erlangen können.
Soll die Anlage Unterschriftenfelder für die Vertragsparteien enthalten?
(English) Unterschriftsfelder Anlage:
Erläuterungen und Hinweise zum Modul "Unterschriftsfelder"
Über die Frage, ob eine Unterschrift auch unter der im Haupttext einbezogenen Anlage notwendig ist, kann man sich trefflich streiten. Aber zur Sicherheit ist die zusätzliche Unterschrift empfohlen, falls z. B. ein Vertragspartner behaupten sollte, die Anlage nicht erhalten zu haben.Darüber hinaus ist eine Unterschrift nur dann notwendig, wenn die Vertraulichkeitsverpflichtung in Papierform vorliegt (auch wenn sie als Scan zum Ausdrucken unterschrieben verschickt wird) und unterschrieben werden soll - was der Regelfall sein dürfte. Erlaubt wäre aber auch eine Bestätigung per E-Mail oder eine protokollierte Bestätigung, z.B. per Schaltfläche auf einer Webseite im unternehmensinternen Intranet.
29,90 €In den Warenkorb
29,90 €In den Warenkorb
Schritt 3: Erstellen Sie Ihre Verpflichtungserklärung
Ihr Rechtsdokument kann noch nicht erstellt werden
Hinweis: Sie haben oben noch kein Modul ausgewählt. Bitte beantworten Sie zumindest eine der obigen Fragen mit einem "Ja".
Hinweis: Sie müssen zuerst die Domain eingeben und bestätigen, dass Sie das Dokument als Privatperson, bzw. kleines Unternehmen oder mit einer erworbenen Lizenz nutzen werden.
Klicken Sie bitte hier, um Ihr Dokument zu erstellen.
Hinweis: Wenn Sie nachträgliche Änderungen vornehmen, wird das erstellte Rechtsdokument automatisch aktualisiert.
Ihr Rechtsdokument (wird bei Änderung der Angaben automatisch aktualisiert):
Fehlerhinweis - Es fehlen die folgenden Angaben:
Hinweis: Sie können das Rechtsdokument trotz Fehlerhinweis erstellen. Es wird jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Daher empfehlen wir Ihnen, die oben genannten Angaben zu ergänzen.
Wunderbar. Alle Warn- und Fehlerhinweise sind erledigt. Sie können fortfahren.
Dokumente & Speicherung herunterladen oder per E-Mail erhalten (Premium)
Sie können die Zip-Datei mit einem Klick herunterladen (oder sonst mit einem Klick auf die rechte Maustaste und Wahl der Option "Speichern unter"). Wenn Sie Ihre Eingaben später ändern möchten, können Sie die Zip-Datei im Premiumbereich hochladen.
Ihr Dokument als Text (Deutsch) zum Kopieren & Einfügen
Ihr Dokument im HTML-Format (Deutsch) zum Kopieren & Einfügen
Ihr Dokument als Text (Englisch) zum Kopieren & Einfügen
Ihr Dokument im HTML-Format (Englisch) zum Kopieren & Einfügen