Einwilligung und Vereinbarung über die Nutzung von Bildaufnahmen von Mitarbeiter*innen
Aktuell, vom Anwalt und Datenschutzexperten.
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Ihr Dr. Thomas SchwenkeWann und warum ist diese Vereinbarung erforderlich? Die Veröffentlichung oder sonstige Nutzung der Bildaufnahmen (Foto & Video) von Mitarbeiter*innen, muss mit deren Einverständnis erfolgen, das wiederum umfangreiche Belehrung und Aufklärung der Mitarbeiter*innen erfordert. Mit dieser Vereinbarung holen Sie die nötigen Berechtigungen ein und erteilen die erforderlichen Hinweise. Unser Generator ist rechtlich stets aktuell, für angestellte und freie Mitarbeiter*innen nutzbar, berücksichtigt die DSGVO & das Urheberrecht, ist gender-sicher und individuell anpassbar.
Aktueller Generator: Nutzung von Bildaufnahmen von Mitarbeitern
Übersicht aller Generatoren
Für Lizenzkund*innen: Premiumbereich und Sprachauswahl
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Erwerben Sie einen Lizenzschlüssel, um Premiuminhalte und die Speicherfunktion freizuschalten (nur für Geschäftskunden).
Erworbene Lizenzschlüssel (Deutsch und Englisch), können Sie hier aktivieren:
Erläuterungen und Hinweise zum Lizenzschlüssel
Manche Rechtstexte oder Sprachen sowie Module unserer Generatoren benötigen die Eingabe des Lizenzschlüssels. Diese Bereiche sind mit einem Symbol (Stern mit einem Schloss) gekennzeichnet.
Den passenden Lizenzschlüssel können Sie in unserem Lizenzshop für Geschäftskunden erwerben. Sie erhalten den Lizenzschlüssel nach dem Erwerb per E-Mail. Anschließend können Sie den Lizenzschlüssel im Premium-Bereich des jeweiligen Generators eingeben (Anleitung).
Bitte wählen Sie eine oder mehrere Sprachen
Ihr Dokument wird mit gleichem Inhalt in den jeweils ausgewählten Sprachen erzeugt. Die Sprachen müssen unter Umständen vorher mit einem Lizenzschlüssel aktiviert werden (ansonsten sind nur Auszüge der Rechtstexte verfügbar).
Erläuterungen und Hinweise zur Sprachwahl
Die Eingaben für die deutsche und die englische Version erfolgen gemeinsam (falls Sie beide Sprachen gewählt haben). D.h. alle Optionen, die Sie auswählen, gelten spiegelbildlich für beide Sprachen.
Wenn es auf die Sprache ankommt, werden wir Sie um zusätzliche englischsprachige Angaben bitten (z. B., für den Fall, dass Sie unterschiedliche Kontaktangaben für deutsche oder englische Ansprechpartner bereithalten).
Im Regelfall setzt die Nutzung der englischen Sprache die Eingabe eines Lizenzschlüssels (Anleitung) voraus.
Bitte wählen Sie ob Sie ein Siegel wünschen
Als Premiumnutzer können Sie Ihre Datenschutzerklärung mit unserem Siegel abschließen (jeweils in passender Sprache) oder auf einen Abschlusshinweis insgesamt verzichten. Hinweis: Ist die Schaltfläche grün hinterlegt ist sie ausgewählt bzw. vorausgewählt.
Erläuterungen und Hinweise zu unseren Siegeln
Als Premiumnutzer (d.h. nach Eingabe des Lizenzschlüssels - Anleitung), dürfen Sie den „Erstellt mit …“-Hinweis am Ende Ihres Rechtstextes entfernen.
Alternativ zu dem Hinweis auf den Generator, können Sie auch optional unsere Grafischen Siegel nutzen. Bei unseren grafischen Siegeln handelt es sich um so genannte „Herkunftssiegel“, d.h. nicht um "Prüfsiegel". Die Siegel weisen auf die Herkunft der Rechtstexte hin und dass sie auf Modulen basieren, die vom Experten erstellt wurden und aktuell gehalten werden. Wir empfehlen die Verlinkung des Siegels im generierten Dokument beizubehalten oder die Siegel sonst auf uns („https://datenschutz-generator.de“) zu verlinken. Dann werden die Nutzer nach dem Klick auf unsere Hauptseite geleitet, wo die Herkunftsfunktion der Siegel erklärt wird.
Wir übernehmen keine Gewähr für die individuelle Nutzung der Siegel, da wir insbesondere den Ort der Platzierung der Rechtstexte nicht kennen.
Bitte ergänzen Sie das Siegel ferner nicht um eigene Angaben, wie „Geprüft durch“ oder „Gewährleistet durch“, etc. Derartige Hinweise können wettbewerbswidrig und abmahnbar sein, da sie den Eindruck einer externen und individuellen Prüfung Ihres Rechtstextes, Datenschutzkonzeptes, Website, etc. erwecken.
Die Siegel-Grafiken werden Ihnen am Ende des Generierungsvorgangs bereitgestellt. Im generierten Dokument haben wir die Siegel zwar auf die Siegelgrafik unseres Servers verlinkt. Wir können jedoch nicht gewährleisten, dass die Siegel dort immer abrufbar sein werden.
Ferner dürfen die Siegel nicht verändert werden und dürfen nicht genutzt werden, falls die generierten Rechtstexte im Hinblick auf die rechtlichen Klauseln (nicht die freien Eingaben, wie Name oder Kontaktdaten) verändert werden.
Projekte speichern und laden
Nachdem Sie Ihr Dokument generiert haben, können Sie als Premiumkunde ihre Eingaben als Datei herunter- und zu einem späteren Zeitpunkt an dieser Stelle zwecks Änderung wieder laden. Eingegebene Lizenzschlüssel werden mitgespeichert, so dass Sie sie nicht vorher eingeben müssen.
Sie können an dieser Stelle die Domain, App-Namen oder den Projektnamen eingeben, in deren Rahmen das Dokument verwendet wird.
Sie können sowohl die Speicherdatei oder die ganze Zip-Datei laden. Ihr Lizenzschlüssel wird automatisch mitgeladen.
Erläuterungen und Hinweise zum Speichern und Laden Ihrer Eingaben
Als Premiumnutzer (d.h. nach Eingabe des Lizenzschlüssels - Anleitung), können Sie Ihre getätigten Eingaben herunterladen.
Wenn Sie Ihren Rechtstext später ändern möchten, können Sie ihn an dieser Stelle laden und Ihre Eingaben werden automatisch in den Generator eingetragen.
Ihr Lizenzschlüssel wird mitgespeichert. D.h. Sie müssen Ihren Lizenzschlüssel nicht eingeben, bevor Sie den Text laden. Bitte geben Sie die Speicherungen deswegen nicht an Dritte.
Die Speicherfunktion stellt eine kostenlose Zusatzleistung innerhalb des Update-Zeitraums dar, für die wir keine Gewähr bieten können.
P.S. Sie können die gespeicherten Eingaben auch als Vorlage nutzen. z. B. wenn Sie als Agentur oder Datenschutzberater gleiche Rechtstexte für unterschiedliche Kunden erstellen möchten. Bitte vergessen Sie aber nicht, dass pro Kunde/Domain eine Lizenz erworben werden muss (Antworten auf Fragen zu unseren Lizenzen erhalten Sie in den FAQ).
Schritt 1: Schnellauswahl Ihrer Module
Schneller zu Ihrem Ergebnis mit der Schnellauswahl
Wählen Sie die Inhalte Ihres Dokuments
Unsere Rechtsdokumente werden aus einzelnen Modulen zusammengestellt, von denen Sie die wichtigsten in der folgenden Schnellauswahl wählen können. Die farbigen Module sind schon aktiv und entsprechen den Modulen, die von uns empfohlen und von den meisten Nutzer*innen übereinstimmend gewählt werden.
Sie können die Vorauswahl entsprechend Ihren Wünschen anpassen, danach Ihre Daten eingeben sowie Ihre Auswahl weiter individualisieren.
Erläuterungen zu der Schnellauswahl
Die von unseren Generatoren erstellten Rechstdokumente werden aus einer Vielzahl von Modulen (bei der Datenschutzerklärung z. B. aus über 600 Modulen) zusammengestellt.
Sie bestimmen, welche Module aufgenommen werden. Alle Rechtsdokumente sind jedoch so weit wie möglich entsprechend der Vorauswahl aller bisherigen Nutzerinnen ermittelt (anonym als aufaddierte Zahlenwerte).
Zusammen mit unserer Erfahrung wählen wir dann eine empfohlene Auswahl für Sie aus.
Sie müssen danach im Regelfall noch die Angaben zur Person(en) oder Unternehmen machen. Ferner können Sie Ihre Schnellauswahl noch verfeinern.
Tipp: bei den einzelnen Modulen erhalten Sie weitere Erläuterungen.
Schritt 2: Individualisierung und Feinauswahl
Angaben zu Arbeitgeber*in und Mitarbeiter*in
Bitte tragen Sie die Angaben zum Arbeitgeber und Mitarbeiter*in ein:
Geben Sie bitte die Angaben zu dem*der Mitarbeiter*in ein:
(Englisch) Geben Sie bitte die Angaben zum Arbeitnehmer ein:
Geben Sie bitte die Angaben zum Arbeitgeber ein:
(Englisch) Geben Sie bitte die Angaben zum Arbeitgeber ein:
Erläuterungen und Hinweise zu "Angaben zu Arbeitgeber*in und Mitarbeiter*in"
Präambel
Soll die Vereinbarung eine Einleitung enthalten (ist empfohlen)?
(Englisch) Bitte passen Sie die folgende Einführung bei Bedarf an:
Erläuterungen und Hinweise zu "Präambel"
Eine Präambel ist gesetzlich nicht erforderlich. Allerdings hilft sie Ihren Mitarbeiter*innen, zu verstehen, warum eine Vereinbarung über die Anfertigung von Bildaufnahmen erforderlich ist.Grundlagen der Bildnutzung - Vertrag und frewillige Einwilligung
Bitte legen Sie fest, auf welcher Grundlage die Bildaufnahmen genutzt werden:
Erläuterungen und Hinweise zu "Grundlage der Nutzung der Bildaufnahmen"
In der Praxis erfolgen die meisten Bildnutzungen auf Grundlage einer Einwilligung (weswegen diese Option vorausgewählt ist). Gegen die Rechtmäßigkeit der Einwilligungen spricht zwar nichts per se.Aber wenn möglich, sollten Sie berufliche erforderliche Bildaufnahmen im Arbeitsvertrag (bzw. Vertrag über freiberufliche Mitarbeit bei freiberuflich tätigen Mitarbeiter*innen) als Teil der Arbeitsleistung definieren.
So sollte mit Mitarbeiter*innen, die Social-Media-Inhalte erstellen sollen, die Nutzung ihrer Abbildungen für diese Inhalte (und generell für das Marketing) als Teil der Arbeitsleistung definiert werden.
Der Vorteil der Vereinbarung im Arbeitsvertrag (bzw. Vertrag über freiberufliche Mitarbeit bei freiberuflich tätigen Mitarbeiter*innen) liegt insbesondere darin, dass ein Widerspruch gegen die weitere Nutzung der Bildaufnahmen von Mitarbeiter*innen begründet werden muss (Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO), während der Widerruf einer Einwilligung (zumindest nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 DSGVO) keiner Begründung bedarf.
Ferner müssen Sie bei einer Einwilligung immer eine Freiwilligkeit bei deren Abgabe begründen. Im Arbeitsvertrag (bzw. Vertrag über freiberufliche Mitarbeit bei freiberuflich tätigen Mitarbeiter*innen) ist ein gewisser Zwang dagegen gesetzlich vorgegeben. Denn für diese Bildaufnahmen erhalten die Mitarbeiter*innen ein Gehalt und haben sich zur Duldung der Bildnutzung als Gegenleistung verpflichtet.
Allerdings kommt es häufig vor, dass es länger dauert, einen Arbeitsvertrag (bzw. Vertrag über freiberufliche Mitarbeit bei freiberuflich tätigen Mitarbeiter*innen) zu ändern oder dieser kollektiv ausgehandelt und nicht so einfach ergänzbar ist. In derartigen Fällen kann dennoch auf das Mittel einer Einwilligung bei Mitarbeiter*innen zurückgegriffen werden.
Wenn für die Erfüllung der vereinbarten Arbeitstätigkeit gar keine Bildnutzung erforderlich ist, dann müssen Sie auf jeden Fall auf eine Einwilligung zurückgreifen (z. B. bei Mitarbeiter*innen aus der Buchhaltung, die sich freiwillig damit einverstanden erklären müssen, auf der Unternehmenswebsite als Teil des Teams abgebildet zu werden).
Nutzung auf Grundlage einer Einwilligung
Eine Einwilligung ist dann erforderlich, wenn die Mitarbeiter*innen nicht per Gesetz dazu verpflichtet sind, die Nutzung der Bildaufnahmen zu dulden.
Nutzung auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung
Die geplante Bildnutzung muss per Vertrag vereinbart und zu diesen Zwecken erforderlich sein. Das kann sich aus den Umständen ergeben (z. B. bei PR-Sprecher*innen oder Mitarbeiter*innen, die als Videoreporter*innen tätig sind), sollte jedoch am besten ausdrücklich vereinbart werden.
In diesem Fall dient diese Vereinbarung vor allem der Klärung der Urheberrechte und der nötigen Information der Mitarbeiter*innen über deren Rechte und Rechtsgrundlagen der Nutzung entsprechend der DSGVO.
Falls Sie sich nicht sicher sind, dann sollten Sie die Option der Bildnutzung auf Grundlage einer Einwilligung auswählen.
Nutzung auf Grundlage einer Einwilligung und einer vertraglichen Vereinbarung
Auch wenn mit Mitarbeiter*innen eine vertragliche Nutzung der Bildaufnahmen vereinbart wurde, kann es vorkommen, dass Bildaufnahmen zusätzlich auf Grundlage einer Einwilligung genutzt werden. Z. B., wenn eine PR-Mitarbeiterin sich dazu bereit erklärt, dass deren Aufnahme auch im Rahmen einer Marketingkampagne verwendet wird.
Falls Sie eine solche Konstellation erwarten, dann sollten Sie diese Option auswählen.
Für diesen Fall wird in dieser Option vereinbart, dass die Einwilligung "einspringt", wenn keine vertragliche Pflicht zur Nutzung der Bildaufnahme besteht.
Mitteilungspflicht bei Bedenken gegen die Bildnutzung
Mit dieser Option werden die Mitarbeiter*innen dazu verpflichtet, etwaige Bedenken gegen die Nutzung ihrer Bildaufnahmen mitzuteilen.
Bitte beachten Sie jedoch, dass die unterlasse Mitteilung eine etwaige rechtswidrige Nutzung der Aufnahme nicht automatisch legalisiert. Allerdings kann eine unterlassene Mitteilung zur Aufhebung/Minderung des Verschuldens des*der Arbeitgebers*in führen, was z. B. im Fall etwaiger Bußgelder oder Schadensersatzforderungen relevant werden kann.
Möchten Sie die Mitarbeiter*innen über die Einwilligung und deren Freiwilligkeit informieren?
Erläuterungen und Hinweise zu "Hinweise zu Einwilligungen und deren Freiwilligkeit"
Als Arbeitgeber*in müssen Sie begründen können, warum eine Einwilligung von den Mitarbeiter*innen freiwillig erklärt wurde. Das gilt vor allem für angestellte Mitarbeiter*innen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen.Daher sollten Sie mit Hilfe dieses Moduls Mitarbeiter*innen über deren Freiwilligkeit informieren und festhalten, dass sie die Vereinbarung in deren Kenntnis abschließen.
Hinweis auf die Freiwilligkeit der Einwilligung
Die Voraussetzung einer Einwilligung ist neben der Kenntnis, in welche Arten von Bildaufnahmen zu welchen Zwecken eingewilligt wird, auch, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt.
Durch diese Option wird ein Hinweis auf die Freiwilligkeit in die Vereinbarung aufgenommen und deren Nachweis erleichtert.
Freiwilligkeit bedeutet wiederum, dass sich die einwilligenden Mitarbeiter*innen nicht zur Abgabe der Einwilligung gezwungen fühlen dürfen.
Das Gesetz (§ 26 Abs. 2 BDSG) nimmt jedoch an, dass Beschäftigte, d.h. sich in einem Arbeitsverhältnis befindliche Mitarbeiter*innen aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Arbeitsstelle grundsätzlich immer zur Abgabe einer Einwilligung gezwungen fühlen. Von beschäftigten Mitarbeiter*innen erklärte Einwilligungen sind also grundsätzlich unwirksam.
Damit die Freiwilligkeit dennoch vorliegt, muss die Nutzung der Bildaufnahmen den Mitarbeiter*innen auch Vorteile bringen und nicht nur einseitig für Arbeitgeber*innen von Vorteil sein.
Beispiele von Vorteilen für Mitarbeiter*innen: Mitarbeiter*innen möchten im Intranet ihre Kolleg*innen mit Abbildung kennenlernen, Mitarbeiter*innen möchten ihre eigene Karriere oder Personenmarke fördern und z. B. auf den Plakaten zu einer Veranstaltung erscheinen oder auf dem Instagramaccount eines Unternehmens.
Sie können die Vorteile im Rahmen dieses Moduls in den „Eigenen Ergänzungen“ hinzufügen. Allerdings ist das zumindest bis dato unüblich, da die Freiwilligkeit sich grundsätzlich aus den Umständen ergibt. Vor allem, wenn die Mitarbeiter*innen von sich aus Initiative ergreifen (z. B. Marketing-Mitarbeiter*innen meinen, dass es für sie einfacher ist, selbst vor der Kamera zu stehen, sich als professionelle Sprecher*innen zu engagieren oder generell eine eigene Videoreihe zu starten).
Für die Freiwilligkeit wird auch sprechen, wenn statt einer Einwilligung, der (bzw. Vertrag über freiberufliche Mitarbeit bei freiberuflich tätigen Mitarbeiter*innen) ohne zusätzliche Vergütung üblicherweise so angepasst würde, dies aber gerade nicht möglich ist (wegen Eilbedürftigkeit oder sonstiger erschwerenden Umstände).
Bei freiberuflichen Mitarbeiter*innen gibt es zwar keine gesetzliche Vermutung einer fehlenden Freiwilligkeit. Allerdings können je nach Grad der Eingliederung in das Unternehmen, ähnliche Maßstäbe angelegt werden.
Aus diesen Gründen ist es daher zu empfehlen, im Arbeitsvertrag (bzw. Vertrag über freiberufliche Mitarbeit bei freiberuflich tätigen Mitarbeiter*innen) zu regeln, zu welchen Arten von Bildaufnahmen sie vertraglich verpflichtet sind. Dann spielt die Freiwilligkeit der Einwilligung keine Rolle.
Bildnutzung ist (auch) im Interesse des/der Mitarbeiter*in
Diese Option enthält eine abstrakt formulierte Erklärung, dass diese Vereinbarung auch im Sinne des*der Mitarbeiter*in ist. Diese Erklärung soll den Nachweis des freiwilligen Charakters der Einwilligung des*der Mitarbeiters*in erleichtern.
Ferner werden die Mitarbeiter*innen auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ein Interesse auch erlöschen kann. Denn die Kenntnis einer möglichen künftigen Einflussnahme (deren Wirksamkeit dann im Einzelfall zu prüfen ist) ist ein weiteres Argument dafür, dass die Einwilligung freiwillig war.
Zudem wird in einem gewissen Maße die Verantwortlichkeit, darauf zu achten, ob ein Interesse an der Einwilligung noch fortbesteht, auf die Mitarbeiter*innen verlagert (was man jedoch auch als fair betrachten kann, da die Mitarbeiter*innen ihre Interessen in vielen Fällen selbst am besten kennen).
Anspruch auf Bestätigung einzelner Einwilligungen in Bildaufnahmen
Wenn Sie diese Vereinbarung als Rahmenvereinbarung nutzen, müssen Sie trotzdem nachweisen können, dass Mitarbeiter*innen mit einzelnen Bildaufnahmen einverstanden sind (auch, wenn dieser Nachweis mit der Vereinbarung erheblich erleichtert wird).
Zur Sicherheit sollten Sie eine Bestätigung der Mitarbeiter*innen einholen, außer, diese ergibt sich eindeutig aus den Umständen (z. B. aus der Vorabbesprechung der Bildnutzung mit dem*der Mitarbeiter*in per E-Mail). Das gilt vor allem, wenn die Entfernung der Bildaufnahmen mit einem höheren Aufwand verbunden wäre (z. B. bei Pressemitteilungen oder gedruckten Broschüren).
Einwilligung in Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten
Diese Option ist unseres Erachtens nur selten erforderlich.
Besondere Kategorien von Daten sind im Art. 9 Abs. 1 DSGVO definiert und umfassen personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die genetischen Daten und biometrischen Daten, die zwecks eindeutiger Identifizierung einer natürlichen Person verarbeitet werden, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.
Allerdings heißt das nicht, dass Gesundheitsdaten schon dann verarbeitet werden, wenn z. B. jemand eine Brille auf einer Bildaufnahme trägt oder Daten betreffend religiöse Überzeugungen, wenn jemand eine Halskette mit einem christlichen Kreuz trägt.
Vielmehr müsste die Bildaufnahme gerade der Erhebung oder sonstiger Verarbeitung von Gesundheits-, Religions- oder anderen besonderen Kategorien von Daten dienen.
Beispiel:
Sie erstellen Bildaufnahmen von queeren Mitarbeiter*innen, die sich als solche auf der Website des Unternehmen präsentieren möchten, um für die Offenheit eines Unternehmens zu werben. In diesem Fall sollten Sie dieses Modul auswählen, da die Mitarbeiter*innen in die Verarbeitung von Daten betreffend ihre sexuelle Orientierung ausdrücklich einwilligen müssen.
Von der Vereinbarung erfasste Bildaufnahmen
Welche Bildaufnahmen soll diese Vereinbarung umfassen?
Sie können nachfolgend eigene Angaben zu den Bildaufnahmen oder Erweiterungen und Einschränkungen zu der Rahmenvereinbarung machen (falls diese vorstehend ausgewählt ist):
(Englisch) Sie können nachfolgend eigene Angaben zu den Aufnahmen machen oder Erweiterungen und Einschränkungen zu der Rahmenvereinbarung eingeben:
Erläuterungen und Hinweise zu "Von der Vereinbarung erfasste Bildaufnahmen"
Die Vereinbarung gilt für die folgende Bildaufnahmen
Diese Option ist eine Rahmenvereinbarung. Mit der Rahmenvereinbarung werden die grundsätzlichen Punkte, wie die Nutzungszwecke, vereinbart und die nötigen Belehrungen nachweislich erteilt.
Werden dann einzelne Bilder erstellt, reicht es aus, dass Mitarbeiter*innen sich mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (z. B. ein*e Mitarbeiter*in erstellt ein Bild von sich und veröffentlicht es in Social Media) mit der Nutzung der jeweiligen Bilder einverstanden erklären.
Wenn es sich um Bilder mit Außenwirkung handelt (z. B. Abbildung in einer Broschüre, Platzierung auf der Website), empfehlen wir Ihnen dennoch, für eine schriftliche oder elektronische Nachweismöglichkeit zu sorgen. Dazu würde es letztendlich auch ausreichen, wenn z. B. in einem E-Mailverkehr mit dem*der Mitarbeiter*in die Bildaufnahmen und ihre Nutzung besprochen werden und nicht explizit nach einer Einwilligung gefragt wird.
Denn die Mitarbeiter*innen wurden mit dieser Rahmenvereinbarung für deren Rechte sensibilisiert und dafür, dass Sie sich mit der Veröffentlichung der Bilder einverstanden erklären müssen. D. h., wenn Sie die Veröffentlichung nicht möchten, müssen sie darauf hinweisen.
Im Fall von Bildaufnahmen, die für die Mitarbeiter*innen mit einer besonderen Exposition verbunden sind (z. B. Titelbild einer Werbebroschüre, Auftauchen im Imagefilm etc.), sollten Sie dennoch explizit um ein Einverständnis zu der geplanten Nutzung bitten (was ebenfalls per E-Mail möglich ist).
Sobald eine derartige Rahmenvereinbarung geschlossen ist, kommt es in der Praxis selten zu Schwierigkeiten. Denn beide Vertragsparteien kennen ihre Rechte und fragen im Zweifel eher nach.
Rückwirkung vorbehaltlich getroffener Einzelvereinbarungen
Mit dieser Option wird sichergestellt, dass auch die rechtmäßige Nutzung der bereits in der Vergangenheit von den Mitarbeitern erstellten Bildaufnahmen umfasst ist. Wurden jedoch bereits Absprachen zu einzelnen Bildaufnahmen getroffen und sind sie einschränkender als diese Vereinbarung, dann bleiben sie insoweit gültig (z.B. wenn zu einer Bildnutzung eine Vergütungsvvereinbarung oder Beschränkung der Nutzung auf das firmeninterne Intranet getroffen wurden).
Sie können jedoch in diesem Modul auch manuell angeben, dass die Vereinbarung für bestimmte Bildaufnahmen dennoch gelten soll
Ferner sollte es den Mitarbeiter*innen möglich sein, die zurückliegenden Aufnahmen überblicken zu können, da die Rückwirkung ansonsten unwirksam wäre.
Generelle Rückwirkung für alle Bildaufnahmen
Mit dieser Option wird sichergestellt, dass auch die rechtmäßige Nutzung der bereits in der Vergangenheit von den Mitarbeiter*innen erstellten Bildaufnahmen umfasst ist. D. h., etwaige frühere Einzelvereinbarungen werden aufgehoben.
Sie sollten diese Option nur dann wählen, wenn Sie sich sicher sind, dass keine Einzelvereinbarungen getroffen worden sind. Ansonsten und im Zweifel wählen Sie bitte die Option, in der abweichende Einzelvereinbarungen bestehen bleiben.
Ferner sollte es den Mitarbeiter*innen möglich sein, die zurückliegenden Aufnahmen überblicken zu können, da die Rückwirkung ansonsten unwirksam wäre.
Eigene Beschreibung der Bildaufnahmen
Falls Sie oder die Mitarbeiter*innen keine Rahmenvereinbarung abschließen möchten, können Sie hier auch bestimmte Ereignisse ("Im Rahmen der Abschlussfeier der Auszubildenden erstellte Bildaufnahmen", bzw. "Diese Vereinbarung gilt nur für Auftritte als öffentlicher Vertreter des Unternehmens") oder konkrete Bildaufnahmen ("Aufnahme im Gruppenbild beim Workshop vom 04.04.20XX") definieren.
Sie können auch bestimmte Bildaufnahmen oder Arten von Bildaufnahmen ausschließen ("Diese Vereinbarung gilt nur für Ganzkörperaufnahmen").
Nutzungszwecke und Dauer der Aufbewahrung von Bildaufnahmen
Für welche Zwecke sollen die Bildaufnahmen verwendet werden?
Eigene Angaben zu den Zwecken:
(Englisch) Eigene Angaben zu den Zwecken:
Erläuterungen und Hinweise zu "Zwecke der Nutzung der Bildaufnahmen"
Bitte beachten Sie, dass die in diesem Modul zur Auswahl stehenden Nutzungszwecke sich überschneiden können (z. B. Veröffentlichung in einem Mitarbeiter*innenverzeichnis und auf der Website).Verwendung in Presse und Medien
Auch die Frage, ob neben dem Zweck "Öffentlichkeitsarbeit" ein Hinweis auf die Veröffentlichung oder Weitergabe der Bildaufnahmen an die Presse erforderlich ist, wurde rechtlich nicht geklärt
Dieser Umstand kann jedoch für manche Menschen von Bedeutung sein. Z. B. kann die Aussicht, in der Presse zu erscheinen, deren Verhalten beeinflussen oder eher den Wunsch (d. h., rechtlich Widerspruch einzulegen) äußern lassen, nicht in der Presse aufzutauchen.
Aus diesem Grund empfehlen wir, diese Option zu wählen, wenn die Bildaufnahmen der Presse zugeleitet oder in einer Pressemappe oder ihrer Onlineversion bereitgehalten werden könnten.
Hinweis: Sind die Medien von sich aus vor Ort (z. B., weil sie über die Veranstaltung berichten), dann sind die Medien selbst für die Verarbeitung der Bildaufnahmen verantwortlich. In diesem Fall müssen sie nicht als Zweck Ihrer Verarbeitung genannt werden. Zu empfehlen ist jedoch ein Hinweis auf die Medienpräsenz an die Mitarbeiter*innen, falls diese von ihr überrascht sein könnten.
Nutzung in eigenen Printmedien und Publikationen
Z. B. Firmenzeitschriften, Geschäftsberichten, Broschüren etc.
Veröffentlichung in sozialen Netzwerken und sozialen Medien
Da die Reichweite sich erheblich erhöht, die Möglichkeit, die Veröffentlichung rückgängig zu machen, sich zugleich erheblich verschlechtern kann, sollten Sie diese Nutzung explizit nennen.
Nutzung zu den für die konkrete Arbeitstätigkeit erforderlichen Zweck
D. h., auch, wenn Sie die konkrete Nutzung nicht genannt haben, ist die Nutzung trotzdem soweit erlaubt, als sie für die Arbeitstätigkeit erforderlich war (Merke: der*die Mitarbeiter*in muss der konkreten Nutzung seiner Aufnahme ohnehin immer zustimmen und diese Vereinbarung sichert ab, dass die an die Einwilligung gestellten Informationspflichten eingehalten werden und die Einwilligung für die konkreten Bildaufnahmen möglichst einfach eingeholt werden kann).
Möchten Sie angeben, wie lange die Bildaufnahmen aufbewahrt werden?
Sie können eigene Angaben, Ergänzungen, Einschränkungen zur Aufbewahrungsdauer aufnehmen:
(Englisch) Sie können eigene Angaben, Ergänzungen, Einschränkungen zur Aufbewahrungsdauer aufnehmen:
Erläuterungen und Hinweise zu "Dauer der Aufbewahrung von Bildaufnahmen"
Mitarbeiter*innen müssen einschätzen können, wie lange die Bildaufnahmen aufbewahrt werden. Daher ist dieses Modul vorausgewählt.Aufbewahrung aus urheberrechtlichen und dokumentarischen Gründen
Originalaufnahmen sind bei urheberrechtlichen Streitigkeiten als Nachweis der eigenen Urheberschaft bzw. des Rechts an der Aufnahme erforderlich, sei es, um eigene Rechte durchzusetzen (z. B. bei der unerlaubten Nutzung einer Aufnahme durch Dritte oder Behauptung Dritter, man verwende die Aufnahme unerlaubterweise). Hier ist zu beachten, dass urheberrechtliche Lizenzansprüche (in Deutschland) erst nach 10 Jahren verjähren (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - Az. BGH I ZR 48/15).
Nach 10 Jahren werden ebenfalls (zumindest ohne besonderen Anlass) auch die schützenswerten Interessen der Betroffenen an weiterer Aufbewahrung aus archivarischen Gründen geringer sein. Z. B. könnten solche Bildaufnahmen durchaus eine, zumindest interne, historische Bedeutung enthalten und z. B. die Entwicklung eines Unternehmens spiegeln.
Aus diesen Gründen halten wir zumindest die interne Aufbewahrung der Bildaufnahmen nach diesem Hinweis für zulässig, zumal den Betroffenen während ihrer Lebenszeit die ganze Zeit Widerspruchsrechte zur Verfügung stehen (Hinweis: Verstorbene haben keinen Anspruch auf Datenschutz, werden aber durch andere Vorschriften im Straf- und Zivilrecht in deren Ansehen geschützt, z. B. in Deutschland gem. §§ 823 Abs. 2 BGB und § 189 StGB).
Arten der Nutzung von Bildaufnahmen
Welche Arten der Nutzung der Bildaufnahmen soll die Vereinbarung umfassen?
Erweiterungen oder Einschränkungen der vorstehenden oder eigener Angaben zu den Nutzungsarten:
(Englisch) Erweiterungen oder Einschränkungen der vorstehenden oder eigener Angaben zu den Nutzungsarten:
Erläuterungen und Hinweise zu "Arten der Nutzung von Bildaufnahmen"
Unbekannte Nutzungsarten
Unbekannte Nutzungsarten sind solche, die im Zeitpunkt der Vereinbarung noch unbakennt sind, wie z.B. das Internet es früher war oder noch nicht bekannte Arten der erweiterten Wirklichkeit ("Augmented Reality") es im Hinblick auf die Zukunft sein könnten.
Zu dem datenschutzrechtlichen Rahmen verweisen wir auf die Angaben im Art. 6 Abs. 4 DSGVO.
Umfasst sind auch Video, Ton und Metadaten
Im Zweifel sollten Sie diese Option auswählen. Ohnehin sind die Grenzen heutzutage oft fließend und Fotoaufnahmen gehen mit Videoaufnahmen häufig einher. Z. B. ist ein Boomerang-„Bewegtbild“ von Instagram ein Video und das iPhone nimmt im Standardmodus nicht nur ein Bild, sondern auch eine kurze Aufnahmesequenz von dem Foto mit auf.
Einräumung von Urheber- und Leistungsschutzrechten
Soll die Erlaubnis zur Nutzung der Bildaufnahmen sich auch die Urheber- und Leistungsschutzrechte mit umfassen?
Erläuterungen und Hinweise zu "Einräumung von Urheber- und Leistungsschutzrechten"
Fotografien oder Videoaufnahmen sind grundsätzlich urheberrechtlich oder als Leistungsschutzrechte geschützt (als Leistungsschutzrechte werden z. B. in Deutschland oder Österreich banale „Schnappschüsse“ geschützt – in der Schweiz sind sie dagegen als „Knippsbilder“ nicht leistungsschutzrechtlich geschützt).Wenn Bildaufnahmen im Rahmen der Arbeitstätigkeit erstellt werden, dann erhält der*die Arbeitgeber*in das ausschließliche Recht, die Aufnahme zu nutzen.
Allerdings kann es unklare Situationen geben, die im Zweifel zu Gunsten der Mitarbeiter*innen ausgehen werden, z. B. Bildaufnahmen mit dem Privattelefon in der Mittagspause einer Veranstaltung. Auch, wenn Mitarbeiter*innen Bildaufnahmen aus dem Urlaub mitbringen und in Social Media des Unternehmens einsetzen möchte, können Zweifel an Umfang der Nutzungsrechte bestehen.
Daher empfehlen wir, mit dieser Vereinbarung neben dem Datenschutzrecht auch die Urheber- und Leistungsschutzrechte an den Bildaufnahmen zu klären.
Bitte beachten Sie jedoch, dass es eine vereinfachte Lizenzregelung für die vorbeschriebenen Zwecke der Nutzung von Bildaufnahmen der Mitarbeiter*innen ist. Vor allem, wenn Sie Mitarbeiter*innen primär zur Herstellung urheberrechtlicher Werke einsetzen (z. B. Unternehmensfotograf, Grafikdesigner etc.), sollten Sie deren Urheber- und Leistungsschutzpflichten bereits im Rahmen des Arbeitsvertrages (bzw. Vertrag über freiberufliche Mitarbeit bei freiberuflich tätigen Mitarbeiter*innen) (zusätzlich) klären.
Reichweite Rechteeinräumung (Private Bildaufnahmen nicht-exklusiv)
Exklusive bzw. ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte bedeuten, dass der*die Mitarbeiter*in selbst über die Bilder nicht verfügen darf. Auch darf nur der*die Arbeitgeber*in Urheberrechtsverstöße verfolgen und kann einen Schadensersatz zu seinen Gunsten geltend machen. Dies wird mit dieser Option zusätzlich klargestellt.
Hinweis: Ein vollständiger Rechteerwerb (auch, wenn sich in der Praxis der Unterschied zu exklusiven Rechten eher weniger bemerkbar macht) ist nicht in allen Ländern möglich (z. B. in Deutschland und Österreich nicht, in der Schweiz dagegen schon).
An anderen Bildaufnahmen des*der Mitarbeiters*in, d. h., den privat erstellten, erhält der*die Arbeitgeber*in nur die einfachen Nutzungsrechte (d. h., der*die Mitarbeiter*in darf die Bildaufnahmen für eigene Zwecke nutzen oder auch anderen Personen oder Unternehmen Nutzungsrechte an ihnen einräumen). Im Fall von Rechtsverletzungen könnte der*die Mitarbeiter*in dem*der Arbeitgeber*in bei Bedarf die Rechte zur Verfolgung der Rechtsverstöße übertragen.
Reichweite Rechteeinräumung (Alle Bildaufnahmen exklusiv)
Eine exklusive Einräumung von Rechten an privaten Bildaufnahmen sollten nur dann erfolgen, wenn diese Vereinbarung im Hinblick auf konkrete Anlässe, Bildaufnahmen oder Reihen von Bildaufnahmen erfolgt (z. B. „Veranstaltung XY vom 11.11.XX“).
Soll diese Vereinbarung jedoch für alle im Rahmen der Arbeitstätigkeit eingesetzten Bildaufnahmen gelten, dann könnte die Exklusivitätsvereinbarung unwirksam sein (für alle Bildaufnahmen). Sie sollten die Exklusivität für konkrete Bildaufnahmen oder Anlässe (sei es auch im Rahmen eines E-Mailaustauschs) vereinbaren.
Keine Pflicht zur Urhebernennung/ keine Zugangsrechte
Das Urheberrecht gibt den Mitarbeiter*innen ein Recht, als Urheber der Bildaufnahmen genannt zu werden.
Auch, wenn sich ein Verzicht auf die Namensnennung häufig aus den Umständen ergeben wird (oder wenn die Bildaufnahmen im Rahmen der Arbeitstätigkeit erstellt werden), empfiehlt es sich, diesen Verzicht ausdrücklich zu regeln.
Bei dem Recht auf Zugang kann es sich z. B. um ein Recht auf Kopie der Aufnahme handeln, die u. U. nach der DSGVO im Rahmen einer Datenschutzauskunft bereitgestellt werden muss.
Geltung für unbekannte Nutzungsarten
Die Nutzung von Bildaufnahmen zu unbekannten Zwecken kann gesetzlich besonders geregelt sein. Die mit dieser Option gewählte Regelung richtet sich nach dem deutschen § 31 UrhG.
Die Option ist nicht ausgewählt, da sie eher selten einschlägig sein wird. Zum einen besteht an alten Bildaufnahmen selten eine derartiges Interesse und zum anderen werden neue Nutzungsarten eher selten erschaffen (neue Nutzungsarten waren in der Vergangenheit z. B. die Nutzung im Internet oder als E-Book gegenüber einem analogen Buch).
Ausschluss etwaigen Rückrufsrecht wegen Nichtausübung für 5 Jahre
Das Urheberrecht kann ein zwingendes Rückrufrecht vorsehen, falls urheberrechtlich geschützte Werke nicht genutzt werden (z. B. in Deutschland im § 41 UrhG mit einer Frist von zwei Jahren). Dieses Recht sollte soweit wie angemessen (was bei 5 Jahren angenommen werden kann) ausgeschlossen werden.
Nutzung nur unter Beachtung zwingenden Rechts
Diese Option weist noch einmal darauf hin, dass die Bildnutzung unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter*innen erfolgt (was z. B. entstellende Bildbearbeitungen betrifft).
Fortbestand nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Damit Sie Bildaufnahmen nicht nach der Kündigung löschen müssen, sollte geklärt sein, dass sie auch danach genutzt werden dürfen.
Salvatorische Klausel für Nutzungsrechte
Diese Klausel soll im Fall einer Einschränkung von Nutzungsrechten dem*der Arbeitgeber*in zumindest so viele Nutzungsrechte oder faktische Verfügungspositionen über Bildaufnahmen einräumen, wie es der ursprünglich geplanten Nutzung am nächsten kommt.
Hinweise auf Widerrufs-, Widerspruchs-, Betroffenenrechte und Rechtsgrundlagen
Möchten Sie die Arbeitnehmer auf deren Widerrufs-, Widerspruchs- und weitere Rechte hinweisen?
Erläuterungen und Hinweise zu "Rechte des*der Mitarbeiters*in nach Maßgabe der Datenschutzvorschriften"
Widerrufsrecht
Mitarbeiter*innen können ihre Einwilligung jederzeit widerrufen (was auch ein Nachteil der Einwilligung ist, sodass eine arbeitsrechtliche Regelung der Nutzung der Bildaufnahmen vorzuziehen ist).
In jedem Fall müssen Sie auf die Widerrufsmöglichkeit hinweisen, weshalb diese Option vorausgewählt ist.
Einschränkung des Widerrufsrechts
Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 DSGVO ist eine Einwilligung jederzeit widerrufbar.
Nach nationalen Regelungen bzw. der Rechtsprechung kann dies anders aussehen. So meinen die Gerichte und die Literatur mehr oder weniger einheitlich, dass eine Einwilligung (gem. § 22 KUG) nur unter den folgenden Voraussetzungen möglich ist:
Es liegt ein wichtiger Grund vor, z. B. muss sich die innere Einstellung verändert haben („gewandelte Überzeugung“), z. B., wenn ein*e Mitarbeiter*in aus einer Tendenzbranche ausscheidet (z. B. Kirche, Politik oder Spirituosenherstellung) oder mit seinen*ihren fachlichen Qualitäten geworben wurde und gekündigt hat (z. B. Facharzt auf der Krankenhauswebseite – wobei Sie in solchen eindeutigen Fällen die Fotos von der Webseite entfernen sollten).
Ob diese Abwägung im Fall des Widerrufs nach der DSGVO in den Wortlaut „hineingelesen“ werden kann oder nationale Rechtsprechung sonst maßgeblich ist (z. B. über Art. 85 DSGVO), wurde gerichtlich noch nicht bestätigt.
Um Ihnen dennoch die höchstmögliche Sicherheit zu bieten, wird die Berechtigung zur Einschränkung des Widerrufs durch berechtigte Interessen des*der Arbeitgebers*in mit dieser Option mit dem*der Mitarbeiter*in vereinbart und um ein Beispiel einer fairen Interessensabwägung ergänzt.
Weiterführende Hinweise: Der Begriff der „berechtigten Interessen“ dient zum einem der Begründung der Einschränkung des Widerrufs der Einwilligung. Sollte ein Gericht jedoch der Ansicht sein, dass der Widerruf nicht eingeschränkt werden durfte, sollten Sie sich quasi als ein Sicherheitsnetz auf die Verarbeitung auf Grundlage berechtigter Interessen berufen können (s. Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO).
Diesen Wechsel der Rechtsgrundlage von der Einwilligung zu berechtigten Interessen halten wir nicht für intransparent. Denn durch die mit der Option gewählte Klausel werden die Mitarbeiter*innen eben auf diese Möglichkeit der Weiternutzung auf Grundlage „berechtigter“ Interessen hingewiesen und müssen mit ihr rechnen (s. Erwägungsgrund 47 zur DSGVO).
Widerspruchsrecht
Ein Widerspruch kommt gem. Art. 20 Abs. 1 DSGVO generell nur dann in Frage, wenn eine Verarbeitung auf Grundlage berechtigter Interessen, also nicht auf Grundlage einer widerrufbaren Einwilligung erfolgt (oder auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Interessen).
Dennoch wird der Hinweis empfohlen. Denn z. B. die Verarbeitung nach dem Widerruf einer Einwilligung könnte auf berechtigte Interessen gestützt werden. Hierzu existiert zwar noch keine (verlässliche) Rechtsprechung. Jedoch steigert der Hinweis in jedem Fall die Rechtssicherheit.
Widerruf muss zusätzlich zur Kündigung erklärt werden
Mit dieser Option soll klargestellt werden, dass eine Kündigung nicht automatisch einen Widerruf der Einwilligung darstellt. Ansonsten müsste ein*e Arbeitgeber*in mit der Kündigung automatisch alle Bildaufnahmen löschen, bzw. prüfen, inwieweit er*sie sich auf ein berechtigtes Interesse an der weiteren Nutzung der Aufnahme berufen kann.
Üblicherweise haben die Mitarbeiter*innen nichts dagegen, wenn Bildaufnahmen aus Dokumentationsgründen weiter verwendet werden (z. B. Bildaufnahmen der Belegschaft eines bestimmten Jahres, auf Facebook gepostete Bildaufnahmen von einer Veranstaltung etc.).
Anders sieht es dagegen aus, wenn die Aufnahme eine irreführende Wirkung hat oder gar nachteilig für die Mitarbeiter*innen sein kann. Das ist typischerweise der Fall, wenn ein*e Arbeitgeber*in mit dem Fachwissen, der Bekanntheit oder sonstigen Qualitäten eines/r Mitarbeiters*in wirbt (z. B. auf der Website). In solchen Fällen sollten die Bildaufnahmen gleich mit der Kündigung entfernt werden.
Hinweis auf Umfang der Verbreitung und Einschränkung der Löschungsmöglichkeit
Je mehr die einwilligenden Personen über mögliche Risiken belehrt werden, desto eher ist deren Einwilligung wahrscheinlich.
D. h., die Auswahl dieser Option wird empfohlen, da sie mit dem Hinweis auf den Umfang der möglichen Verbreitung von Bildern im Internet und der Einschränkung der Löschungsmöglichkeiten an sich Risiken mitteilt, die allgemein bekannt sein sollten.
Möchten Sie die Rechtsgrundlagen nennen, auf deren Grundlage die Nutzung der Bildaufnahmen datenschutzrechtlich erlaubt ist?
Erläuterungen und Hinweise zu " Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlagen der Nutzung von Bildaufnahmen"
Die Hinweise zu den Rechtsgrundlagen dienen zum einen der Transparenz und zum anderen der Erfüllung Ihrer datenschutzrechtlichen Informationspflichten (Art. 12, 13 DSGVO bzw. entsprechend den jeweils einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen).Beachtung der Rechte Dritter, Verfügungsberechtigung und Freistellung
Möchten Sie die Mitarbeiter*innen auf Beachtung gesetzlicher Vorgaben und der Rechte Dritter verpflichten?
Erläuterungen und Hinweise zu "Rechte Dritter und Verfügungsberechtigung"
Ob ein*e Mitarbeiter*in für Rechtsverstöße haftet und Schadensersatz leisten muss, hängt von dem konkreten Verstoß ab.Voraussetzung der Mitarbeiterhaftung ist vor allem, dass Mitarbeiter*innen schuldhaft, also zumindest fahrlässig handeln (in der Regel erst ab grober Fahrlässigkeit, also offensichtlichen Rechtsverletzungen und Nachlässigkeiten).
Damit die Mitarbeiter*innen schuldhaft handeln, müssen sie wissen, was richtig und was falsch ist. D. h., je geschulter die Mitarbeiter*innen sind, desto höher sind der Grad ihres Verschuldens und deren eigene Haftung.
Mit diesem Modul und seinen Optionen werden die Mitarbeiter*innen über deren Haftung und (grobe) Grundlagen der Persönlichkeitsrechte Dritter belehrt. Das Ziel ist jedoch nicht primär, die Mitarbeiter*innen „haftbarer“ zu machen, sondern, sie für Rechtsverstöße zu sensibilisieren und diese so von vornherein zu vermeiden.
Im Übrigen empfehlen wir, die Mitarbeiter*innen, welche für die Erstellung von Bildaufnahmen eingesetzt werden, generell zu schulen.
Besondere Beachtung der Rechte abgebildeter Personen
Die genannten Ausnahmen entsprechen Fällen, in denen Betroffene typischerweise mit Bildaufnahmen rechnen können (s. z. B. in Deutschland § 23 KUG).
Vergütung
Möchten Sie eine Regelung zur Vergütung (bzw. dass keine zusätzliche Vergütung geschuldet wird) treffen?
Optional können Sie für die Nutzung der Bildaufnahmen eigene Vergütungsregelungen treffen:
(Englisch) Optional können Sie für die Nutzung der Aufnahmen eigene Vergütungsregelungen treffen:
Erläuterungen und Hinweise zu "Vergütung"
Eine Vergütung wird im Regelfall nicht geschuldet und ist mit der Arbeitstätigkeit abgegolten. Dies sollte jedoch mit diesem Modul vertraglich vereinbart werden.Gesonderte Vereinbarung pro Aufnahme
Die gesonderte Vereinbarung einer Vergütung ist eher unüblich und hat den Nachteil, dass sie schnell vergessen werden kann. Daher enthält diese Option sogenannte Auffangklauseln zu deren Berechnung, falls doch keine Vereinbarung getroffen werden sollte.
Dann gelten die bis dato getroffenen Vereinbarungen als Maßstab, falls nicht vorhanden, die üblichen Vergütungssätze im Unternehmen/ Organisation oder ansonsten die branchenüblichen Sätze.
Vereinbarung einer Vergütung
Beispiele:
Deutsch: „Der*die Mitarbeiter*in erhält eine Vergütung in Höhe von 30 Euro brutto pro verwendete Aufnahme. Die Bildaufnahmen sind in einer Aufstellung durch den*die Mitarbeiter*in bis zum 15. eines jeden Folgemonats der ersten Nutzung der Aufnahme einzureichen. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von zwei Wochen an die angegebene Bankverbindung“.
Englisch: “The Employee shall receive a remuneration of 30 Euro gross per Image used. The recordings must be submitted in a list by the Employee by the 15th of each month of first use of the Image. Payment will be made within two weeks to the specified bank account”.
Geltendes Recht, Gerichtsstandort und Schlussbestimmungen
Möchten Sie Regelungen zum anwendbaren Recht, dem Gerichtsstandort und sonstigen Schlussbestimmungen treffen?
Erläuterungen und Hinweise zu "Geltendes Recht, Gerichtsstandort und Schlussbestimmungen"
Grundsätzlich sind Regelungen zum geltenden Recht und Gerichtsstand bei Mitarbeiter*innen nicht erforderlich.Primär unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse zunächst dem Recht des Staates, in dem oder von dem aus der*die Mitarbeiter*in in Erfüllung seines*ihres Vertrages gewöhnlich seine*ihre Arbeit verrichtet (Artikel 8 Abs. 2 Rom-I-Verordnung) und der Gerichtsstand ist nach den jeweiligen nationalen Arbeitsrechtsgesetzen festgelegt (der*die Mitarbeiter*in kann am Sitz des*der Arbeitgeber*in, aber auch an dem Ort, an dem er überwiegend seine Arbeitsleistung erbringt, klagen).
Allerdings können Regelungen bei Auslandsbezug notwendig werden und sind im Einklang mit dem Arbeitsvertrag (bzw. Vertrag über freiberufliche Mitarbeit bei freiberuflich tätigen Mitarbeiter*innen) zu empfehlen, wenn Mitarbeiter*innen z. B. grenzüberschreitend oder an unterschiedlichen Orten eingesetzt werden.
Auch bei freien Mitarbeiter*nnen gilt im Prinzip dasselbe. Auch bei freien Mitarbeiter*innen werden sich das geltende Recht und der Gerichtsstand nach dem Hauptvertrag bestimmen oder sonst anhand des Einsatzortes.
Änderungen nach Wahl des Arbeitgebers schriftlich oder elektronisch
Die Form der Einwilligung kann durch Gesetz vorgegeben sein (z. B. in Deutschland gem. § 26 BDSG schriftlich oder elektronisch, also auch per Kontrollkästchen, erfolgen). Aber auch ohne eine Vorgabe empfiehlt es sich aus Nachweisgründen (Art. 7 Abs. 1 DSGVO), eine schriftliche oder elektronische Form zu wählen.
Salvatorische Klausel
Im Fall der Unwirksamkeit von Klauseln in dieser Vereinbarung gilt grundsätzlich das Gesetz. Eine sog. „Salvatorische Klausel“ ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Sie kann jedoch sinnvoll sein, soweit die Vereinbarung individuelle Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahmen, zur Vergütung enthalten.
Unterschriftsfelder und Kopie für Mitarbeiter
Erläuterungen und Hinweise zu "Space-Füller"
Sollen Mitarbeiter*innen bestätigen eine Kopie der Vereinbarung erhalten zu haben?
Erläuterungen und Hinweise zu "Kopie der Vereinbarung"
Eine Kopie für die Unterzeichnenden ist zu empfehlen. Denn eine Einwilligung kann nur solange gelten, wie die Einwilligenden die Möglichkeit haben, sie zu widerrufen. Dazu müssen sie sich jedoch an die Einwilligung erinnern oder erinnern können.Mit dieser Option bestätigen Mitarbeiter*innen, die Kopie dieser Vereinbarung erhalten zu haben und damit zumindest die Möglichkeit, Kenntnis zu haben.
Bitte stellen Sie die Kopie den Mitarbeiter*innen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Papierkopie oder E-Mail) zur Verfügung und unterzeichnen Sie als Arbeitgeber*in auch die Kopie.
Soll die Verpflichtungserklärung ein Unterschriftenfeld für den*die Mitarbeiter*in enthalten?
Erläuterungen und Hinweise zu "Unterschriftsfeld für Mitarbeiter"
Eine Unterschrift ist nur dann notwendig, wenn Sie die Vertraulichkeitserklärung dem*der Mitarbeiter*in in Papierform vorlegen.Erlaubt wäre aber auch eine Bestätigung per E-Mail oder eine protokollierte Bestätigung, z. B. per Schaltfläche auf einer Webseite im unternehmensinternen Intranet.
Soll die Verpflichtungserklärung ein Unterschriftenfeld für den Arbeitgeber enthalten?
Erläuterungen und Hinweise zu "Unterschriftsfeld für Arbeitgeber"
unterschreiben (oder den Zeitpunkt einer elektronischen Zustimmung digital protokollieren), damit auch die Kopie beweisfest ist.Eine Unterschrift des*der Arbeitgebers*in ist insbesondere immer dann zu empfehlen, wenn eine Vertragsstrafe vereinbart wird.
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Schritt 3: Erstellen Sie Ihre Vereinbarung
Ihr Rechtsdokument kann noch nicht erstellt werden
Hinweis: Sie haben oben noch kein Modul ausgewählt. Bitte beantworten Sie zumindest eine der obigen Fragen mit einem "Ja".
Hinweis: Sie müssen zuerst die Domain eingeben und bestätigen, dass Sie das Dokument als Privatperson, bzw. kleines Unternehmen oder mit einer erworbenen Lizenz nutzen werden.
Klicken Sie bitte hier, um Ihr Dokument zu erstellen.
Hinweis: Wenn Sie nachträgliche Änderungen vornehmen, wird das erstellte Rechtsdokument automatisch aktualisiert.
Ihr Rechtsdokument (wird bei Änderung der Angaben automatisch aktualisiert):
Fehlerhinweis - Es fehlen die folgenden Eingaben:
Hinweis: Sie können das Rechtsdokument trotz Fehlerhinweis erstellen. Es wird jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Daher empfehlen wir Ihnen, die oben genannten Angaben zu ergänzen.
Die Fehlerhinweise sind erledigt.
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Sie können die Zip-Datei mit einem Klick herunterladen (oder sonst mit einem Klick auf die rechte Maustaste und Wahl der Option "Speichern unter"). Wenn Sie Ihre Eingaben später ändern möchten, können Sie die Zip-Datei im Premiumbereich hochladen.
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