Impressum – der ultimative Ratgeber für Webseiten, Social Media, Apps, Bots und Messenger
In keinem anderen Land erlangt die Impressumspflicht eine solche Bedeutung, wie in Deutschland. Scheinbar wird nirgendwo mehr darauf geachtet, dass jede der vielen kleinteiligen Informationspflichten beachtet wird.
Mit diesem Ratgeber möchten wir jedoch nicht nur all die Pflichtinformationen für geschäftlichen und private Onlineangebote auflisten. Sie erhalten zudem Hinweise zu den praktischen Risiken, falls Ihr Impressum nicht vollständig sein sollte oder Sie gar auf die Angabe persönlicher Daten verzichten möchten.
Ferner geht der Artikel auch auf internationale Aspekte des Impressums ein und berücksichtigt insbesondere Besonderheiten in Österreich.
Aktualisiert 04. Mai 2024: Berücksichtigung der Umbenennung des “Telemediengesetzes” zum “Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)“. Im Ratgeber wird bei umbenannten Gesetzen nunmehr von “digitalen Diensten”, statt von Telemedien gesprochen.
Inhalt des Beitrags:
Was ist ein Impressum?
Der gängige Begriff “Impressum” steht so nicht im Gesetz und kann daher je nach Kontext anders verstanden werden:
- Traditionell in der Presse: Der Begriff Impressum bezeichnet eine Pflichtinformation mit Angaben zu verantwortlichen Personen. Diese Tradition wird auch für Webseiten und Onlinedienste (im Wortlaut des Gesetzes: “digitale Dienste”) im § 18 Medienstaatsvertrag (MStV) fortgeführt.
- Impressum im Internet: Wenn mit Internetbezug die Rede vom “Impressum” ist, dann sind damit in der Regel die Pflichtangaben gem. § 5 DDG und § 18 MStV auf Webseiten und anderen digitalen Diensten gemeint.
- Impressum im weiteren Sinne: Manchmal wird der Begriff Impressum weit gefasst und für alle Arten von Pflichten zur Angabe des Anbieters verwendet (z.B. bei Pflichtangaben in Geschäftsbriefen).
Welchen Zwecken dient ein Impressum?
Auch wenn die Impressumspflicht viele KritikerInnen hat, so hat die Anbietertransparenz an sich ein positives Ziel. Dank ihr soll das Vertrauen von Verbrauchern in das Internet gestärkt und damit insbesondere der Onlinehandel gefördert werden.
Die gesetzliche Grundlage und damit Maßstab für die Impressumspflicht ist die sogenannte “E-Commerce Richtlinie” (Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG, Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), welche wiederum in nationalen Gesetzen (in Deutschland vor allem im § 5 Abs. 2 DDG) umgesetzt wurde.
Wo ist das Impressum gesetzlich geregelt?
Die Impressumspflicht ist grundsätzlich im § 5 DDG geregelt. Daneben gibt es weitere Gesetze die Pflichten zur Anbieterkennzeichnung beinhalten und bestimmen, welche sonstigen Informationen mitgeteilt werden müssen.
Dazu gehören u.a. die Pflicht eine inhaltlich verantwortliche Person bei journalistisch-redaktionellen Inhalten (§ 18 Abs. 2 MStV) oder die Berufshaftpflichtversicherung bei kommerziellen Dienstleistern anzugeben (§ 2 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV). Dieser Ratgeber wird nachfolgend auf diese und weitere zusätzliche Pflichten eingehen.
Wann ist ein Impressum erforderlich?
Ein Impressum in den folgenden Fällen erforderlich:
- § 5 DDG: Nach der Grundregel ist eine Impressum für “geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste” erforderlich. Die Begriffe werden nachfolgend erläutert.
- § 18 MStV: Nach den medienrechtlichen Regelungen müssen alle “digitale Dienste, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen” ein Impressum vorenthalten (Hervorhebung vom Verfasser).
Die Vorgabe des § 18 MStV führt weitaus schneller zu einer Impressumspflicht, da “ausschließlich persönlich oder familiär” dürften wohl alle öffentlich zugänglichen Webseiten sein (d.h. ausgenommen wären allenfalls Webseiten, wie z.B. ein Online-Familienfotoalbum, das nur einem persönlich bekanntem Kreis zugänglich ist).
D.h. auch wer meint nicht geschäftsmäßig zu handeln, der wird in der Regel trotzdem zumindest den Namen und eine Anschrift angeben müssen.
Was ist unter einem “digitalen Dienst” zu verstehen?
Gesetzlich wird ein digitaler Dienste wie folgt definiert (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b. Richtlinie (EU) 2015/1535):
Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.
Ein digitaler Dienst entspricht damit dem gängigeren Begriff “Onlinedienst” oder “Onlineangebot”. Zu den digitalen Diensten gehören damit die folgenden Dienste:
- Webseiten, Blogs – Webseiten und Blogs gehören zu den klassischen digitalen Diensten, die eines Impressums bedürfen.
- Mobile- und Web-Apps: Auch Mobile- oder Webapps sind müssen als digitale Dienste ein Impressum bereithalten.
- Social Media Profile und -Seiten: Da Inhaber von Social Media Profilen und -Seiten einen gestaltenden Einfluss auf diese Onlinepräsenzen nehmen können (Gestaltung von Inhalt, Look & Feel), gleichen diese im Prinzip Webseiten und müssen über ein Impressum verfügen (OLG Düsseldorf 2013, LG Berlin 2013).
- Marktplätze und Verkaufsplattformen: Auch hier entsprechend der Begründung zu Social Media Profilen (z.B. Amazon, ebay, etsy).
- Projekte auf Crowdfunding, Spenden-, und Finanzierungsseiten: Projekte auf Plattformen, wie z.B. wie Indiegogo, Kickstarter, Patreon oder Steady stellen digitale Dienste dar, da sie aufgrund des Gestaltungsspielraums der Inhaber Webseiten, bzw. Social-Media-Profilen entsprechen und über ein Impressum verfügen müssen.
- Newsletter: Auch Newsletter stellen impressumspflichtige digitale Dienste dar.
- Chatbots: Ebenso sollte bei Chatbots davon ausgegangen werden, dass sie digitale Dienste sind und nicht ohne die Angabe eines Impressums betrieben werden dürfen.
Dagegen stellen die Individualkommunikation sowie Inhalte ohne eigenen Gestaltungsspielraum keine digitale Dienste dar und bedürfen keines Impressums, z.B.:
- E-Mails: E-Mails an eine oder mehrere bestimmte Personen bedürfen keines Impressums.
- Texte: Einzelne Textartikel, Podcastfolgen oder Videos müssen über kein Impressum verfügen (aber deren Webseiten/ Profile).
- Messenger: Via Messenger versendete Nachrichten bedürfen selbst ebenfalls keines Impressums.
- Branchenbücher: Einträge in Branchenbüchern oder Registern.
- Foren: Beiträge in Foren (aber ggf. in den Profilseiten von Foren, wenn diese von Umfang und Gestaltbarkeit her Social-Media-Profilen entsprechen).
Fast alle selbständigen Onlineangebote sind damit digitale Dienste, allerdings müssen sie (zumindest im Rahmen des § 5 DDG) zudem auch “geschäftsmäßig” sein.
Stellen E-Mails und Newsletter impressumspflichtige digitale Dienste dar?
Eine einzelne E-Mail oder eine Messenger-Nachricht, auch wenn an mehrere bestimmte Personen gerichtet, stellt keinen “Dienst” dar, und unterfällt damit nicht der Impressumspflicht (so das LG Bonn 2017). Allerdings kann sich im Geschäftsverkehr eine Pflicht zu Angaben auf Geschäftsbriefen ergeben.
Newsletter, die sich an eine Vielzahl von Personen richten (auch als Massenkommunikation bezeichnet) stellen laut OLG München 2003 impressumspflichtige digitale Dienste dar.
Muss die Impressumspflicht bei Messengern beachtet werden?
Die Individualkommunikation stellt kein impressumspflichtiges Diensteangebot im Sinne des § 5 Abs. 1 DDG dar.
Allerdings wird es sich im Rahmen der unternehmerischen Kommunikation bei Messengernachrichten um Geschäftsbriefe im Sinne des Handelsrechts handeln.
Ob das der Fall ist, wurde bisher gerichtlich nicht entschieden. Um kein Risiko einzugehen, empfehlen wir Ihnen einen Link zum Impressum und einen zu Ihrer Datenschutzerklärung mit der ersten Nachricht zu posten:
Danke sehr für Ihre Nachricht, wir melden uns in Kürze (Links zum Impressum: https://…..de/impressum und Datenschutzerklärung: https://…..de/datenschutz)
Zusätzlich empfehlen wir diese Links auch in Ihrer Profilbeschreibung im Messenger (sofern ein Profil vorhanden ist) aufzunehmen. Praktisch halten wir das Risiko in diesem Bereich auf Erfahrungsbasis derzeit eher für gering.
Müssen Chatbots über ein Impressum verfügen?
Ob Chatbots selbständige digitale Dienste im Sinne der Impressumspflicht gem. § 5 Abs. 1 DDG darstellen und ein Impressum bereitstellen müssen, hängt im Wesentlichen von der Art ihrer Integration ab:
- Eigene Website oder App des Bots: Ist ein Bot innerhalb einer Webseite oder einer eigenen App eingebunden, dann müssen die Webseite und App jeweils ein Impressum beinhalten. Für den Bot selbst wird dann kein gesondertes Impressum benötigt.
- Aufruf über fremde Plattformen und Apps: Kann der Chatbot auch über andere Kanäle aufgerufen werden (z.B., wenn der Chatbot über die Facebook-Messenger-App kommuniziert), dann sollte der Chatbot selbst ein Impressum bereitstellen. Das kann z.B. im Rahmen der Begrüßungsnachricht erfolgen,
Da zur Impressumspflicht bei Chatbots keine Rechtsprechung existiert, kann durchaus eine andere Ansicht vertreten werden. Dennoch empfehlen wir innerhalb fremder Plattformen Links zum Impressum und der Datenschutzerklärung im Rahmen der Begrüßungsnachricht bereit zu stellen.
Wann ist ein digitaler Dienst geschäftsmäßig?
Dient ein digitaler Dienst auch mittelbar wirtschaftlichen Zwecken, sollte es als geschäftsmäßig betrachtet werden (entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG):
- Absatzförderung: Jegliche Handlung, die auch nur mittelbar und auch der künftigen Absatzförderung dient, begründet die Geschäftsmäßigkeit (z.B. Autor, der im eigenem Blog auf sein Buch verweist, mit Unternehmen kooperierende Influencer, Freiberufler, wie z.B. Webseiten von Journalisten).
- Nicht bloß ideelle Zwecke – Das bloße Sammeln von Spenden für gemeinnützige Einrichtungen (also auch nicht für sich oder ähnliche private Zwecke) ist nicht geschäftsmäßig. D.h. das Sammeln von Spenden für eigene Zwecke, begründet eine Geschäftsmäßigkeit und damit die Impressumspflicht.
- Entgeltlichkeit nicht notwendig: Es muss keine Bezahlung und auch sonst keine Zuwendung fließen (z.B. wird auch die Herausstellung selbst erworbener Produkte durch Influencer als geschäftsmäßig betrachtet s. z.B. OLG München 2020 zu Cathy Hummels oder OLG Hamburg 2020 zu Leonie Hanne).
- Auch wenn nicht gewerblich: Geschäftsmäßigkeit muss nicht auf Gewinnerzielung gerichtet und kann auch vom Finanzamt als “Liebhaberei” eingestuft worden sein (z.B., wenn zwar Banner auf einer Webseite geschaltet werden, aber deren Einnahmen die Kosten des Serverbetriebs auf Dauer nicht werden kompensieren können).
- Social Media Profile ab erstem Posting: Je nach JuristInnenansicht führt schon das erste geschäftsmäßige Posting zu einer Geschäftsmäßigkeit des gesamten Profils, bzw. Accounts. Darüber kann man trefflich streiten, aber bis es keine höchstrichterlichen Entscheidungen gibt, ist eher Vorsicht geboten und ein Impressum zu empfehlen. Das gilt vor allem für Corporate Influencer, wie z.B. Mitarbeiter, die Beiträge ihrer Arbeitgeber teilen, bzw. entsprechend Geschäftsführer und Inhaber (hierzu verweisen wir auf den Beitrag “Corporate Influencer als rechtliche Risikoquelle – Fachbeitrag mit Tipps zur Risikominderung“).
Im Ergebnis wären immer noch viele nicht monetarisierte Webseiten und Onlineprofile ohne jeglichen kommerziellen Bezug nicht geschäftsmäßig. Damit müssten sie z.B. keine E-Mailadresse im Impressum angeben. Die Angabe des Vor- und Nachnamens sowie der Postadresse bleibt jedoch meistens verpflichtend.
Strenge Impressumspflicht gem. § 18 MStV
Nach § 18 MStV trifft die Impressumspflicht alle “Anbieter von digitale Dienste, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen”. Die Hervorhebung deutet auf den strengen Ausnahmecharakter der Beschränkung auf den persönlichen und familiären Bereich hin.
Denn diese Ausnahme findet sich wortgleich in der Ausnahme von den Pflichten der DSGVO für Privatpersonen (Art. 2 Abs. 2 lit. c) und wird vom EuGH eng ausgelegt (so befand der EuGH bereits 2003 “Lindqvist”, dass Veröffentlichungen im Internet grundsätzlich nicht privat und familiär sind).
D.h. Privatpersonen, die z.B. Bloggen, treffen zwar nicht die Pflichten des § 5 DDG (damit keine Pflicht zur Angaben einer Kontakt-E-Mail-Adresse), aber die Pflichten des § 18 MStV:
- Angabe des Namens und der Anschrift (und Vertretern bei Unternehmen).
- Angabe einer inhaltlich verantwortlichen Person: Diese Pflicht trifft journalistisch-redaktionelle Angebote und wird nachfolgend weiter erläutert.
Allerdings ist in der Praxis neben der Frage, ob eine Impressumspflicht besteht, ebenso relevant, welche Nachteile bei Verstoß gegen diese Pflicht drohen.
Folgen von Impressumsverstößen bei Unternehmen
Die Impressumspflicht hat ihren schlechten Ruf in Deutschland vor allem wegen der Vielzahl von Abmahnungen erhalten, denen (zumindest aus Unternehmersicht) Lappalien, wie ein abgekürzter Vorname zugrunde lagen.
Das Missbrauchsrisiko wurde nunmehr eingeschränkt, allerdings heißt das nicht, das bei Verstößen keine negativen Folgen mehr drohen:
- Bußgelder: Die zuständigen Medienanstalten können Bußgelder aussprechen, die in der Praxis jedoch eher eine geringe Rolle spielen.
- Abmahnungen durch klagebefugte Organisationen: Wettbewerbsvereine, Verbraucherzentralen und vergleichbare Organisationen können eine Abmahnung aussprechen. Die Kosten betragen in solchen Fällen rund 200 Euro (zzgl. der Kosten des eigenen Anwalts, die bei ca. 500 bis 1.000 Euro liegen können). Ferner muss eine Unterlassungserklärung unterschrieben werden, laut der bei erneutem Impressumsverstoß eine Vertragsstrafe von rund 2.500 – 5.000 Euro fällig werden kann.
- Abmahnungen durch Mitbewerber: Seit der Einführung des “Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs” können Mitbewerber den Ersatz der Kosten für eine Abmahnung nicht mehr verlangen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Auch eine Unterlassungserklärung mit einer Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe muss zumindest bei Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern erst ab der zweiten Abmahnung abgegeben werden. Die Vertragsstrafe im Fall eines erneuten Verstoßes darf (auch hier zumindest bei Mitarbeitern mit weniger als 100 Mitarbeitern) 1.000 Euro nicht übersteigen (§ 13a Abs. 3 und 4 UWG).
Als Folge der gesetzlichen Maßnahmen, sind Impressumsabmahnungen als Geschäftsmodell uninteressant geworden.
Doch auch wenn das Risiko geringer geworden ist, sollten Sie es nicht herausfordern. Zumal nunmehr auch “über die Bande gespielt” wird und statt selbst abzumahnen, eine Anzeige, z.B. bei einer Wettbewerbszentrale eingereicht werden kann.
Ferner können sich die Pflichten zur Angabe des Anbieters nd anderer Angaben nicht nur aus § 5 DDG, sondern z.B. auch aus den Vorschriften für Verbraucherinformationen in E-Commerce ergeben und bei Fehlern doch noch zur Abmahnungen führen.
Folgen von Impressumsverstößen bei Privatpersonen
Anders als bei Unternehmen, kann das Risiko bei Privatpersonen dagegen eher als gering bezeichnet werden. Hier drohen praktisch nur Bußgelder von den zuständigen Medienanstalten.
Allerdings passiert es äußerst selten, dass gegen Privatpersonen Bußgelder verhängt werden. Wenn, dann eher in einer geringeren Höhe (Saarland gibt z.B. max. 55 Euro) und in der Regel mit einem (kostenlosen) Vorabhinweis auf ein fehlendes Impressum.
Das gilt zumindest für reguläre Webseiten, Blogs oder Social Media Profile. Influencer mit großer Reichweite oder Blogs, die häufig Grenzen der rechtlich zulässigen Aussagen überschreiten, müssen dagegen eher damit rechnen, dass sich die Medienanstalten bei ihnen wegen eines fehlenden Impressums melden werden.
Der Verstoß gegen die Impressumspflicht ist damit zumindest bei Privatpersonen, mit dem Überqueren einer roten Ampel mitten in der Nacht auf einer leeren Straße zu vergleichen. Beides sollte man natürlich nicht machen und wird von uns keineswegs empfohlen, aber das praktische Risiko ist doch eher gering.
Müssen Angaben zum Anbieter in der Datenschutzerklärung erfolgen?
Auch die DSGVO sieht zumindest Angaben zur Person und Kontaktdaten der Verantwortlichen vor (Art. 13 Abs. 1 lit. a) DSGVO). D.h. eine Angabe zur Person und Firma sind ausreichend.
Wenn diese Angaben unterlassen werden, dann gilt das oben zum Impressum gesagte. D.h. ein Missbrauch durch unberechtigte Abmahnungen ist gesetzlich ausgeschlossen.
Allerdings bleiben auch hier Maßnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden sowie Abmahnungen von klagebefugten Organisationen im Fall von Unternehmen möglich. Das bedeutet für die Praxis:
- Privatpersonen: Privatpersonen, die deren Namen und E-Mailadresse nicht angeben, könnten gegenüber den Behörden angezeigt werden. Zwar drohen potentiell auch hier Bußgelder, allerdings wäre das nach bisheriger Erfahrung sehr außergewöhnlich. Es ist eher damit zu rechnen, dass dann zuerst ein (kostenfreier) Hinweis auf ein fehlendes Impressum erfolgen würde. Um Meldungen an Behörden dennoch möglichst zu vermeiden, ist zumindest die Angabe einer Kontakt-E-Mailadresse (die für sich anonym sein kann) zu empfehlen. So haben Betroffene einen Kanal, über den sie sich mit eventuellen Rückfragen oder Beschwerden an Websitebetreiber wenden können.
- Unternehmen: Bei Unternehmen kann die Folge fehlender Angaben ebenfalls von informellen Anfragen und Hinweisen, bis zu Bußgeldern reichen (bis zu 4% vom Umsatz, Art. 83 Abs. 5 b) DSGVO). Allerdings wird sich die Behörde im Regelfall die Datenschutzhinweise sowie die Website anschauen und kann damit verbunden eine weitere Vielzahl von Fragen stellen, die Cookie-Nutzung beanstanden, Verarbeitungsverzeichnisse anfordern und sonst viele zeit- und kostenintensive Folgen auslösen.
Wie auch bei den Impressumspflichten, ist bei den Datenschutzangaben die Nichtangabe des wahren Namens bei Privatpersonen eher mit einem geringen Risiko verbunden, bei Unternehmen jedoch auf jeden Fall zu empfehlen.
Wo muss das Impressum platziert werden?
Ein Impressum muss so platziert werden, dass die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden (Art. 5 Abs. 1 DDG):
- Einfach erkennbar: Einfach erkennbar bedeutet, dass durchschnittliche Nutzer das Impressum ohne besondere Anstrengung finden müssen. Ausgehend von der Rechtsprechung sollte bei durchschnittlichen Nutzern eher von unerfahrenen Nutzern ausgegangen werden.
- Unmittelbar erreichbar: Ist das Impressum nicht auf jeder Unterseite eines Onlineangebotes vollständig ausgeschrieben, sondern verlinkt (was der Regelfall sein dürfte), dann sollten Nutzer mit maximal zwei Klicks zum Impressum gelangen können (so genannte 2-Klick-Regel des BGH, 2006).
- Ständig verfügbar: Ein Impressum ist ständig verfügbar, wenn Nutzer es nicht erfragen oder auf das Impressum warten müssen. Das ist vor allem bei sogenannten “Baustellenhinweisen” relevant, die zur Sicherheit auch immer ein Impressum enthalten sollten.
Die einzelnen Voraussetzungen werden nachfolgend genauer erläutert.
Wann ist ein Impressum einfach erkennbar?
Bei der Frage, wann ein Impressum “einfach erkennbar” ist, kommt es vor allem auf die Bezeichnung der Impressumsrubriken und der zu ihnen führenden Links an:
- Die folgenden Bezeichnungen wurden als einfach erkennbar anerkannt: “Anbieterkennzeichnung“, “Impressum“, “Über uns“, “Kontakt“. Auch könnte umschreibend auf das Impressum verwiesen werden (z.B. “Das Impressum befindet sich in jedem unserer Angebote” – auf der Profilseite eines Online-Handelsplattform, wenn diese keine Impressumsrubrik für Händler anbietet).
- Die folgenden Bezeichnungen gelten daher nicht als einfach erkennbar: “Backstage“, “AGB” (ein Impressum in den AGB alleine ist nicht ausreichend, es sei denn man würde den Link “AGB & Impressum” benennen). Der Begriff “Rechtliches” dürfte von Gerichten ebenfalls nicht als einfach erkennbar betrachtet werden.
Ferner muss ein Link zum Impressum überhaupt selbst auffindbar sein. Das ist zu bejahen, wenn es im Hauptmenü oder dem Kopfbereich einer Webseite steht. Auch ein Link im Fußbereich einer Webseite ist grundsätzlich in Ordnung, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen beachtet werden.
Darf ein Impressumslink im Fußbereich einer Webseite stehen?
Mittlerweile ist es üblich und wird auch von Gerichten für zulässig gehalten, dass ein Impressumslink sich im Fußbereich einer Webseite befindet. Allerdings sollten hier die folgenden Risikoquellen beachtet werden:
- Optische Gestaltung: Der Link im Fußbereich sollte lesbar sein (d.h. nicht kleiner als 8 Pixel und farblich abgehoben, also z.B. nicht eine graue Schrift auf grauem Hintergrund, sein). Auch sollte er nicht im Fließtext untergehen, weswegen z.B. eine Platzierung in einem eigenen Menüblock “Rechtliche Informationen” zu empfehlen ist. Der Menüblock enthält in der Regel Links zu weiteren rechtlichen Pflichtinformationen, wie z.B. “Impressum / Datenschutz/ AGB / Widerruf / Versand, Lieferung & Zahlung“.
- Nachladende Inhalte: Wenn die Inhalte Ihrer Webseite sich automatisch nachladen, dann muss sichergestellt sein, dass der Impressumslink trotzdem erreichbar bleibt und nicht durch sich nachladende Inhalte nach unten verschoben wird. In diesem Fall sollte der Impressumsflink (wie alle Links zu den Pflichtinformationen) in einer nicht nachladenden Spalte oder im Hauptmenü abrufbar sein.
Welche Bezeichnung ist bei fremdsprachigen Webseiten zu wählen (Imprint)?
Grundsätzlich gilt, dass ein Impressum in der Sprache der übrigen Webseite angeboten werden muss. So muss z.B. eine Webseite in englischer Sprache auch ein englischsprachiges Impressum enthalten. In diesem Fall sollten auch die gängigen Bezeichnungen für ein fremdsprachiges Impressum verwendet werden.
Im Englischen ist die Bezeichnung. “Legal Information” oder “Legal notice” zu empfehlen. Die häufige Übersetzung “Imprint” wird zwar auch verstanden. Anders als “Impressum” wird “Imprint” im anglosächsischen Raum jedoch eher mit dem Printbereich assoziiert.
Ist ein Impressum im PDF- oder anderen Formaten unmittelbar erreichbar?
Das Impressum darf nicht voraussetzen, dass neben den gängigen Browsern zusätzliche Software, Plugins oder Erweiterungen installiert werden müssen. Daher wäre ein Impressum im Word-Format (Microsoft Office) nicht unmittelbar erreichbar.
Da gängige Browser das PDF-Format jedoch nativ darstellen können, kann davon ausgegangen werden, dass dies Format als “unmittelbar erreichbar” gilt und damit ebenfalls zulässig ist.
Dürfen Social Media Profile auf externe Impressen verlinken?
Social-Media-Profile können auf das Website-Impressum verlinken. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass den Nutzern klar sein muss, ob das verlinkte Impressum auch für die Social-Media-Profile gilt.
Denn auf ein Impressum verlinken kann jedermann, diese Verlinkung bestätigen, kann jedoch nur der tatsächliche Webseiteninhaber. Beispiele:
- Abweichende Namen oder Bezeichnungen der Profile: Angenommen, die Max Müller Lichterzeugnisse GmbH betreibt einen Social-Media-Account namens “Lampenwelten” und verlinkt von diesem auf das Impressum der Unternehmensseite. Dann sollte im Impressum der Unternehmensseite darauf hingewiesen werden, dass es auch für den Account “Lampenwelten” gilt.
- Verweise durch Inhaber oder Mitarbeiter: Auch wenn der Inhaber der GmbH namens Max Müller von seinem Account oder Blog aus auf das Unternehmensimpressum verweist, muss dort der Verweis bestätigt werden. Dasselbe gilt, wenn Mitarbeiter ihre eigenen Profile für geschäftliche Zwecke einsetzen (sogenannte “Corporate Influencer“) und auf das Impressum des Arbeitgebers verlinken. Dann sollten die Adressen deren Profile in dem Impressum aufgenommen und so die Verlinkungen bestätigt werden.
Beispiel einer solchen Bestätigung des Verweises:
Dieses Impressum gilt auch für folgende verweisende Social Media Profile und Webseiten:
– Account Lichterwelten bei XY (https://plattformxyz.com/lichterwelten)”
[…]
Was bedeutet die Zwei-Klick-Regel des BGH?
Der BGH hat 2006 in einer Entscheidung die Regel aufgestellt, dass ein Impressum über maximal zwei Klicks erreicht werden muss (BGH, 2006). Diese Regel ist dann zu beachten, wenn ein Impressum von extern nicht direkt, sondern mittelbar verlinkt wird.
Z.B. gelangt man von einer Facebook-Seite mit einem Klick auf den Link “Impressum” zu der entsprechenden Rubrik der Seite. Wird dort das Impressum nicht vollständig ausgeschrieben, dann muss es direkt verlinkt sein, um mit dem zweiten Klick erreicht zu werden.
Wann ist ein Impressum ständig verfügbar (Baustellenseiten)?
Ein Impressum darf nicht nur auf Anfrage und muss zumindest als Link auf allen Unterseiten eines Onlineangebotes verfügbar sein.
Ferner müssen auch so genannte “Baustellenseiten” ein Impressum enthalten, wenn sie bereits geschäftlicher Natur sind.
Baustellenseiten sind geschäftlicher Natur, wenn sie z.B. auf einen kommenden Onlineshop oder eine kommende Website zu einer Buchveröffentlichung (LG Essen, 2012) hinweisen. Nur wenn deren Aussage sich in dem Hinweis auf die stattfindenden Arbeiten an der Webseite erschöpft, ist kein Impressumshinweis erforderlich (z.B. ein “Under Construction“-Schild o.ä.).
Datenschutzerklärung auch bei Baustellenseiten: Auch wenn bei einer Baustellenseite kein Impressum anzugeben sein sollte, ist damit wenig gewonnen. Denn unabhängig davon, besteht eine Pflicht eine Datenschutzerklärung bereitzuhalten und dort eine verantwortliche Person anzugeben. Das, weil im Regelfall der Server die Zugriffe auf die Webseite mit IP-Adresse und Zeitpunkt protokolliert oder zumindest zur Bereitstellung der Webseite verarbeitet werden.
Was ist, falls ein Social Media Profil kein Impressumfeld anbietet (Beispiele)?
Ausländische Plattformen bieten häufig kein Feld an, in dem ein Impressum, verlinkt oder gar vollständig eingetragen werden kann. In diesem Fall werden “Workarounds” erforderlich.
- Sprechende Links – Als “sprechend” im Sinne von sich aus verständlich, werden Links, wie z.B. “https://xyz…de/impressum” bezeichnet.
- Linklisten: Möglich ist auch der Verweis auf eine Linkliste (wie z.B. der Anbieter Linktr.ee), in der dann direkt auf das Impressum verlinkt wird. In dem Fall muss jedoch darauf hingewiesen, dass die Linkliste das Impressum enthält, z.B. “Links/Shop/Impressum/Datenschutz: https://linktr.ee/ihrunternehmen“.
- Umleitung auf die Website: Sie können auch auf die Startseite Ihrer Website verweisen, indem Sie z.B. eine sprechende Umleitung kreieren, z.B. “https://xyz…de/impressum-datenschutz“. Auf der Startseite sollten dann die Links jeweils zum Impressum und der Datenschutzerklärung erkennbar sein (wobei dieses Verfahren bisher noch keiner gerichtlichen Überprüfung unterlag).
Zu beachten ist jedoch, dass die Links auch in mobilen Apps der jeweiligen Plattformen sichtbar sind. Denn die Darstellung der Profilangaben in mobilen Apps wird manchmal verkürzt. Daher sollten Sie prüfen, ob Ihr Workaround auch in den offiziellen Apps der jeweiligen Anbieter funktioniert.
Beispiele für die Umsetzung der Impressumsangaben in Social Media:
Facebook-Seiten
Facebook-Gruppen
Welche Impressumspflichten bestehen bei Apps?
Apps, sei es mobile Applikationen oder Web-Applikationen, stellen digitale Dienste dar und müssen ebenfalls ein Impressum bereithalten (ebenso wie eine Datenschutzerklärung).
Dabei sollten die folgenden Punkte beachtet werden:
- Verlinkung auf Website zulässig: Das Impressum kann in der App ausgeschrieben oder verlinkt werden.
- Bestätigung im verlinkten Impressum: Wenn die App z.B. anders als das Unternehmen heißt und auch aufgrund des Inhalts nicht eindeutig dem eigenem Unternehmen zugeordnet werden kann, sollte im verlinkten Impressum darauf hingewiesen sollte, dass das Impressum auch für die verlinkende App gilt (z.B., wenn die App anders heißt als das Unternehmen).
- Offlinebetrieb: Wenn die App auch für den Offlinebetrieb bestimmt ist, dann sollte statt der Verlinkung das vollständige Impressum aufgenommen werden.
- Einfache Erkennbarkeit: An sich gelten für Apps auch dieselben Bestimmungen, wie für Webseiten, so dass man durchaus vertreten könnte, dass auch in Apps an jeder Stelle ein “Impressumslink” vorhanden sein sollte. Diese Ansicht würde unseres Erachtens jedoch außer Acht lassen, dass in Apps aufgrund der reduzierten Darstellungsgröße ein Menü-Symbol, bzw. ein sogenanntes “Hamburger-Menü (☰)” zum Standard gehört. D.h. es ist den Nutzern zuzumuten, einen Link zum Impressum (und der Datenschutzerklärung) vorzufinden. Daher ist unserer Ansicht nach die Platzierung der Links zum Impressum und der Datenschutzerklärung im Menü ausreichend. Wenn die Links jedoch erst in Untermenüs mit der Bezeichnung “Einstellungen” oder “Rechtliches” zu finden wären, dann würden sie entsprechend der bisherigen Rechtsprechung als nicht einfach erkennbar gelten.
- Angaben in App-Stores: Betreiber von Appstores verlangen Angaben zur Datenschutzerklärung und Anbieter. Da die Nichtangabe eine Verstoß gegen deren AGB darstellen würde, sind diese Informationspflichten zu beachten.
In der Praxis sind weder Abmahnungen noch Gerichtsverfahren bekannt, in denen die apptypischen Impressumsprobleme Gegenstand waren (z.B. Platzierung im Menü oder Einstellungen).
Daher halten wir das Risiko bei Impressumsfehlern in Apps derzeit für gering. Da sich diese Sachlage ändern könnte, sollten Sie kein Risiko eingehen und die Links zum Impressum und der Datenschutzerklärung im Menü der App als Links platzieren.
Wie müssen Socialbots gekennzeichnet werden?
Laut § 18 Abs. 3 MstV müssen von Bots in sozialen Netzwerken erstellte Inhalte, als solche gekennzeichnet werden. Kennzeichnungspflichtige Inhalte werden dabei wie folgt definiert:
[…] mittels eines Computerprogramms automatisiert erstellte Inhalte oder Mitteilungen […]
Eine Kennzeichnung ist dann nicht erforderlich, wenn die Inhalte als von Bots erstellt erkennbar sind, z.B. anhand des Namens, wie in dem folgenden Beispiel:
Ergibt sich die Bot-Eigenschaft nicht aus dem Namen, dann muss sie sich aus der Nachricht selbst ergeben und ist der Nachricht voranzustellen (ein Hinweis auf die Bot-Eigenschaft im Profil eines Bots würde nicht ausreichen). Z.B.:
(Automatisierte Nachricht) / (Bot) Text der Nachricht
Ob statt einem beschreibenden Hinweis (hier “Automatisierte Nachricht“) auch der Begriff “Bot” verwendet werden darf, wurde bisher gerichtlich nicht entschieden. Unseres Erachtens ist es jedoch in den zu schützenden Kreisen ein gängiger Begriff (und wird eher verwendet als das Ursprungswort “Robot”).
Welche Inhalte gehören in ein Impressum?
Die Inhalte eines Impressum bestimmen sich zunächst nach § 5 DDG und nach § 18 MStV.
Dazu können vor allem bei Unternehmen noch eine Reihe andere Vorschriften hinzukommen. Nachfolgend werden die wichtigsten Angaben aufgeführt:
Welche Angaben zur Person sind erforderlich?
Bei natürlichen Personen, d.h. Menschen, sollten zur Sicherheit zumindest ein Vorname vollständig und der Nachname (kein Künstlername) angegeben werden (das sagte das LG Erfurt 2008, während das OLG Düsseldorf 2008 eine Abkürzung des Vornamens für unwesentlich hielt).
Ob ein Künstlername verwendet werden kann, ist rechtlich nicht geklärt und hängt vor allem von dessen Bekanntheit ab. Sicherer ist es auf jeden Fall den Bürgerlichen Namen anzugeben.
Die Angabe von akademischen Graden, z.B. “Dipl-Ing.” ist dagegen sicher erlaubt.
Muss die eigene Adresse angegeben werden oder sind virtuelle Briefkästen zulässig?
Im Impressum muss eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden. D.h. unter der Anschrift muss eine Person anzutreffen sein, die Zustellungsstücke (z.B. Gerichtpost) potenziell entgegennehmen könnte. Allerdings heißt das nicht, dass es die eigene Adresse sein muss:
- c/o-Adresse – Es wäre auch möglich eine Adresse bei einer anderen Person oder bei einem anderen Unternehmen anzugeben, z.B. “Peter Parker, c/o Rechtsanwalt Matt Murdock,…” (so OLG Hamm 2015 im Fall eines Handelsregistereintrags). Diese sollten jedoch nachweisbar zur Empfangnahme der Post für den oder die Betreiberin des Onlineangebotes berechtigt sein (am besten Schriftlich festhalten “Ich ermächtige …. zur Entgegennahme der an mich gerichteten postalischen Korrespondenz, Name, Unterschrift, Datum“).
- Virtuelle Briefkästen – An der im Impressum angegeben Adresse muss sich keine physische Niederlassung befinden. Ein Briefkasten ist laut OLG Frankfurt 2020 ausreichend. Daher können auch sogenannte “virtuelle Briefkästen” verwendet werden (die häufig mit Scandienstleistungen oder anderen Büroservices verbunden werden). Auch hier muss den Anbietern eine Empfangsvollmacht erteilt werden, die in der Regel in deren AGB vereinbart wird.
Welche Angaben zu einem Unternehmen sind erforderlich?
Bei Unternehmen sind weitaus mehr Angaben als bei Privatpersonen erforderlich:
- Name und Rechtsform bei Unternehmen und Organisationen: UnternehmerInnen, Unternehmen und Organisationen müssen ebenfalls den vollständigen Namen samt Vornamen, bzw. die Firma mit Zusätzen, wie z.B. „e.K.“ oder „GbR“ angeben (BGH 2013). Die gängigen Abkürzungen sind zulässig (LG Essen 2012), jedoch sollte bei einer UG nie das “haftungsbeschränkt” vergessen werden (LG Bochum 2009). Der Begriff “Fa./Firma” sollte jedoch ohne Eintrag im Handelsregister nicht verwendet werden (§ 17 HGB ff.).
- Vertretungsberechtigten Person bei Personengesellschaften oder Handelsorganisationen: Die Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführer, Präsidium, etc.) sind laut § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG mit vollem Namen anzugeben. Allerdings muss die vertretungsberechtigte Person laut EU-Recht nicht angegeben werden und deren Fehlen kann nicht beanstandet werden (so OLG Düsseldorf 2013 und KG Berlin 2012). Auch muss eine Komplementär-GmbH bei einer GmbH & Co KG nicht angegeben werden (OLG Brandenburg 2009, LG Hamburg 2009).
- Inhaber: Bei nicht eingetragenen Einzelunternehmen muss der Inhaber benannt werden. Der Begriff “Geschäftsführer” ist nicht erlaubt (OLG München 2013). Auch der Begriff “Inhaber” muss nicht verwendet werden und eine Angabe kann z.B. im Verbindung mit dem Unternehmensnamen z.B. “Müllers Küchenservice, Max Müller, ….” lauten.
- Registergericht und Registernummer – Bei im Handelsregister oder sonst registrierten Unternehmen, Personen und Organisationen (z.B. „GmbH“, „e.V.“ oder „e.K.“) müssen die Registerstelle und die Registernummer angegeben werden.
- Angaben zum Stamm- oder Grundkapital und laufender Liquidation: Neben laufenden Liquidationsverfahren müssen Angaben zum Stamm- oder Grundkapital gemacht werden, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, und wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG).
- Reglementierte Berufe: Bei reglementierten Berufen wie Ärzten oder Anwälten, müssen die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls die Berufsträger einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehören, müssen die Kammer, den Berufsverband etc. bezeichnet werden (das Gesetz verlangt keine Angaben zur Adresse oder Website der Einrichtung), als auch die der Berufsausübung zugrunde liegenden Gesetze (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG, wobei sich hier ein Link zu den Gesetzen bei der Kammer, dem Berufsverband, etc. zu empfehlen sind).
- Umsatzsteueridentifikationsnummer: Falls eine USt-Identifikationsnummer beantragt und zugeteilt wurde, dann muss sie auch angegeben werden (KG Berlin 2011). Die UStID-Nr. ist am Format “DE123456789” zu erkennen. Dagegen müssen die Steuernummer (Format in Deutschland, z.B. “13/5262/222“) und die steuerliche Identifikationsnummer (Format in Deutschland, z.B. “77 777 777 777”) nicht angegeben werden.
- Wirtschaftsidentifikations-Nummer: Falls eine Wirtschaftsidentifikations-Nummer beantragt und zugeteilt wurde, dann muss auch diese angegeben werden.
- Art der angebotenen Leistung: Sofern zweifelhaft, sollte auch die Art der angebotenen Leistungen angegeben werden, z.B. „Marketing-Dienstleistungen“ (Pflicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 DL-InfoV). Diese Pflicht spielt zumindest in Deutschland eher keine Rolle, in Österreich wird die Angabe zur Ausrichtung des Onlineangebotes jedoch bei “großen Webseiten”, die auf die öffentliche Meinung Einfluss nehmen, erforderlich.
- Berufshaftpflichtversicherung – Falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, müssen Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich, gemacht werden (Pflicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV).
- E-Commerce: E-Commerce und andere entgeltlichen B2C-Onlineanbieter müssen zudem einen (lt. OLG München 2016 klickbaren) Link zur Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) und ab 10 Mitarbeitern, Angaben zur Verbraucherschlichtung machen (§§ 36, 37 VSBG, s. bei uns im Generator).
Müssen Geschäftsbriefe ein Impressum erhalten?
Im Rahmen der Individualkommunikation versendete E-Mails bedürfen keines Impressums gem. § 5 Abs. 1 DDG (das gilt nicht für Newsletter).
Das gilt allerdings nicht für Unternehmen, deren E-Mails Geschäftsbriefe nach dem Handelsrecht darstellen und die folgenden Angaben enthalten müssen (§ 37a HGB, § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG):
- Name des Unternehmers/ Firma des Unternehmens.
- Rechtsform des Unternehmens.
- Unternehmenssitz.
- Registergericht und Registernummer.
- Name(n) des (der) Geschäftsführer(s) / der Vorstandsmitglieder.
Beispiel für eine GmbH (Beispiele für andere Rechtsformen):
Max Müller GmbH
Hauptstr. 1, 30159 Hannover
Registergericht: Amtsgericht Berlin, HRB 12345
Geschäftsführung: Max Müller
Wir empfehlen Ihnen diese Angaben zur Sicherheit in alle Signaturen, auch in Transaktions- und Systemmails aufzunehmen (wobei im Fall von Transaktions- und Systemmails durchaus eine Ausnahme für automatisch ausgefüllte Vordrucke im Sinne von § 37a Abs. 2 HGB angenommen werden könnte).
Datenschutzerklärung in der E-Mail-Signatur: Es ist zu empfehlen auch einen Link zu der Datenschutzerklärung in der Signatur aufzunehmen, um Betroffene der Verarbeitung entsprechend dem Gesetz schon zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren (Art. 13 DSGVO).
Hinweis in eigener Sache: Mit unserem Generator können Sie auch Datenschutzerklärungen erstellen die nicht nur Ihre Webseiten, sondern auch die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen Ihres Geschäftsbetriebs abdecken.
Welche Pflichten bestehen bei konkreten Angeboten in Werbeanzeigen und Social-Media-Postings?
Für einzelne Werbeanzeigen oder Social-Media-Postings besteht zwar keine Impressumspflicht.
Werden in ihnen jedoch konkrete Waren oder Dienstleistungen derart konkret beworben, dass potentielle Kunden einen Kaufentschluss fassen können (d.h. es muss ein konkretes Produkt und nicht nur eine Produktgruppe sowie ein Preis genannt werden), dann muss diese Werbung selbst Informationen zur “Identität und Anschrift” Ihres Unternehmens enthalten (§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG).
Diese Informationen müssen zusammen mit dem Angebot erfolgen und sollten daher in dem Werbeposting, Werbebanner, etc. aufgenommen werden. Ob dazu der Verweis auf ein Impressum ausreichend ist, wurde bisher gerichtlich nicht entschieden. Nach unserer Ansicht ist das bei Onlineanzeigen und Postings zulässig, wenn der Link direkt zum Impressum führt (also gegenüber eine Angabe in der Werbung selbst keine wesentlichen Hürden darstellt).
Beeinflussung der Meinungsbildung und inhaltlich Verantwortliche
Journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote müssen eine redaktionell zuständige Person, samt deren Adresse als „inhaltlich verantwortliche Person“ benennen (die auch zugleich der Diensteanbieter gem. § 5 DDG sein kann). Beispiel:
Inhaltlich verantwortlich: Max Müller, Adresse wie oben.
Bei größeren Verlagsangeboten können unterschiedliche inhaltlich Verantwortliche pro Ressort angegeben werden.
Als journalistisch-redaktionell können neben klassischen Verlagsangeboten (wie Onlinemagazine, Newsseiten, etc.) auch Blogs gelten, die einen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung nehmen (wollen). Außer dieser Beitrag beschränkt sich auf die Bewerbung der eigenen Leistungen.
Weitere Erklärungen nach dem MedienG in Österreich: In Österreich müssen weitere Angaben gemacht werden, wenn Webseiten als sogenannte “große Webseiten” klassifiziert werden. Das ist der Fall, wenn der Informationsgehalt über die Präsentation des Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen. Das ist z.B. bei einem Blog der Fall oder einem Hotel, dass die Umgebung wertend beschreibt. Dazu kommen weitere Pflichten, z.B. zur Angabe der Ausrichtung des Unternehmens, z.B.: “Information über Dienstleistungen des Unternehmens, sowie Förderung der lokalen Beherbergungswirtschaft” (vgl., auch zu weiteren Pflichten: WKO.at).
Welche Vorgaben gelten für YouTuber, Streamer und Influencer?
§ 5 DDG wurde Ende des Jahres 2020 um zusätzliche Pflichten für Anbieter von “Audiovisuellen Mediendiensten” ergänzt (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 DDG). Dazu gehören vor allem geschäftsmäßige Anbieter von Youtube-Videos, Twitch-Streams, Tiktok- oder Instagram-Videos. Sie müssen im Impressum zusätzlich die folgenden Angaben führen:
-
- Angabe ihres Sitzlandes in der EU: Als Sitz ist hier der Ort zu verstehen, von dem aus die wirksame Kontrolle über den audiovisuellen Mediendienst ausgeübt wird – d.h. im Regelfall, wo die Hauptredaktion und -verwaltung niedergelassen ist, § 2a Abs. 2 DDG).
- Die zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden: Zuständige Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sind im Regelfall die zuständigen Landesmedienanstalten in Deutschland und die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) in Österreich.
Nachfolgend erfahren Sie, welche Dienste zu Audiovisuelle Mediendiensten gehören.
Was sind Audiovisuelle Mediendienste (AMD)?
Zu den audiovisuelle Mediendienste gehören lt. § 2 Nr. 6-9 DDG insbesondere (entsprechend in Österreich):
Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen [Hervorhebungen von uns]
Social Media Accounts von kommerziell agierenden Influencern stellen dann einen audiovisuellen Dienst dar, wenn neben reinen Text- und Bildpostings regelmäßig auch Videos veröffentlicht werden (was jedoch in Form von sogenannten Stories, Reals, Clips bei TikTok, etc., in der Regel der Fall ist).
Allerdings müssen die audiovisuellen Mediendienste auch einen Kern der Leistung ausmachen und nicht nur ein “Beiprodukt sein”. So wären z.B. Videos, die Blogger in deren Beiträge einbinden (z.B. kurze Kommentare) noch keine audiovisuellen Mediendienste. Werden diese Videos jedoch regelmäßig auch als ein YouTube-Kanal bereitgestellt und anmoderiert, dann würden sie einen selbständigen audiovisuellen Mediendienst darstellen.
Sind Podcasts impressumspflichtig?
Auch Podcasts müssen über ein Impressum verfügen, allerdings grundsätzlich nur für deren Webseiten:
- Einzelne Podcastfolgen: Einzelne Podcasts bedürfen keines Impressums (ebenso wie z.B. einzelne Textartikel kein Impressum bereithalten müssen).
- Webseiten der Podcasts: Allerdings müssen die Webseiten der Podcasts, wie alle Webseiten, über ein Impressum verfügen.
- Profile in Streaming-Plattformen: Wenn die Profile der Podcasts auf Streaming-Plattformen, wie z.B. Spotify oder iTunes lediglich die Listung des Podcasts, Logoupload und eine Podcastbeschreibung erlauben, dann stellen sie selbst keine digitale Dienste dar. Erst wenn die PodcasterInnen z.B. zusätzliche Grafiken hochladen oder mit Nutzerinnen kommunizieren können (d.h. die Profile Social-Media-Profile darstellen), dann handelt es sich bei ihnen um digitale Dienste.
- Journalistisch-Redaktionell: Da Podcasts in der Regel Einflussnahme auf das öffentliche Meinungsbild üben (sei es politischer Natur, als Lebens- und Berufshilfen, wissenschaftlich oder als Unterhaltung), stellen sie journalistisch-redaktionelle Dienste dar und müssen eine inhaltlich verantwortliche Person benennen.
- Kein audiovisueller Dienst: Podcasts fallen nicht unter dem Begriff der audiovisuellen Mediendienste, weshalb keine Angaben zum Sitz und einer zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen müssen. Denn Podcasts sind nur “Audio-” und keine “audiovisuellen” Dienste sind (das gilt unserer Ansicht nach auch, wenn zum Audiostream gelegentlich Bilder oder Grafiken eingebunden werden, da diese keinen prägenden und maßgeblichen Teil der Podcasts darstellen – anders wäre es, wenn z.B. Videos, Mitschnitte der Aufnahme o.ä. eingebunden werden könnten – denn dann wären es zumindest rechtlich betrachtet Videos).
Wann müssen Jugendschutzbeauftragte angegeben werden?
Angebote mit entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten müssen Jugendschutzbeauftragte benennen. Eine Entwicklungsbeeinträchtigung kann vor allem im Fall sexueller oder gewaltverherrlichender Bilder und Texte vorliegen (§ 7 JMstV).
Der oder die Jugendschutzbeauftragte können im Impressum aufgenommen werden. Alternativ wäre auch eine eigene Unterseite “Jugendschutzbeauftragter” möglich, die neben dem Impressum verlinkt sein müsste.
Muss eine E-Mailadresse angegeben werden und in welcher Form?
Zumindest geschäftliche Onlinenagebote müssen im Impressum eine E-Mail-Adresse angeben (“Adresse der elektronischen Post“, § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG).
Wer dagegen das eigene Onlineangebot ohne jeglichen kommerziellen Bezug betreibt, der muss neben Angaben zur Person und Namen ( § 18 Abs. 1 MStV) keine Kontaktmöglichkeiten und damit auch keine E-Mail-Adresse angeben. Dabei sind jedoch die folgenden Punkte zu beachten:
- Ein Kontaktformular ist nicht ausreichend: Es muss die E-Mailadresse selbst angegeben werden (aber das Kontaktformular kann als Alternative zum Telefon angegeben werden).
- Ausgeschrieben, nicht als “mailto:”-Link: Eine Angabe im Format “Klicken Sie hier, um eine E-Mail zu schreiben” wäre nicht ausreichend, die E-Mail muss als solche lesbar ausgeschrieben werden.
- Kein Autoreply mit Verweis auf andere Kontaktmöglichkeiten: Auf eine Anfrage muss nicht geantwortet werden (außer eine Antwortpflicht ergibt sich aus anderen Gesetzen, wie z.B. im Fall der Auskunftspflicht gem. Art. 15 DSGVO). Allerdings müssen die Anfragen in Empfang genommen und gesichtet werden. Wer per Autoresponder lediglich auf Hotlines oder Kontaktformulare verweist, der verstößt gegen diese Pflicht (LG Berlin 2014, OLG Koblenz 2015).
Muss eine Telefonnummer angegeben werden?
Eine Telefonnummer muss nicht zwangsläufig angegeben werden. Das Gesetz verlangt lediglich, dass neben der E-Mailadresse eine weitere “unmittelbare Kommunikation” ermöglicht wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG).
Die Kontaktaufnahme muss jedoch ähnlich einer Telefonnummer einfach sein. Dies wird in den folgenden Fällen bejaht:
- Kontaktformular: Statt eine Telefonnummer anzugeben, kann auf ein Kontaktformular verwiesen werden (BGH 2007).
- Chatbots und Assistenten: Chatsoftware oder virtuelle Assistenten, die Nachrichten aufnehmen und weiterleiten, können ebenfalls statt eines Telefons bereitgestellt werden.
- Voraussetzung regelmäßiger Kontrolle: Die eingehenden Nachrichten sollten zu üblichen Geschäftszeiten zumindest stündlich gesichtet werden, was im Zweifel nachzuweisen ist (EuGH 2008).
In den folgenden Fällen ist die Kommunikationsmöglichkeit jedoch kein wirksamer Telefonersatz:
- Faxgerät: Nicht jeder dürfte ein Fax besitzen, so dass es kein adäquater Ersatz für eine telefonische Kontaktmöglichkeit ist.
- Postadresse: Es handelt sich nicht um eine “unmittelbare” Kontaktaufnahme.
- Messenger und soziale Netzwerke – Eine Ansprache-Möglichkeit via soziale Netzwerke ist nicht ausreichend (KG 2016). Denn nicht jeder muss sie nutzen.
Ferner ist auch die Angabe einer Mobilnummer zulässig, jedoch nur zu Basistarifen. Kostenpflichtige Telefonnummern dürfen dagegen nicht angegeben werden.
Müssen die maßgeblichen Gesetzesgrundlagen angegeben werden?
Häufig lautet die Einleitung eines Impressums, “Impressum gem. § 5 DDG” oder die inhaltlich verantwortliche Person wird mit “Verantwortlich im Sinne des § 54 Abs. 2 RfStV” eingeleitet.
Da sich Gesetzesbezeichnungen und -stellen jedoch ändern können, sollte auf die Angabe der Vorschriften verzichtet werden. Z.B. wie in Deutschland im Fall des § 54 Abs. 2 RfStV, der von dem § 18 Abs. 2 MStV abgelöst wurde.
Kann im Impressum eine andere Person angegeben werden?
Wer im Impressum eines Onlineangebotes angegeben wird, gilt als für das Angebot verantwortlich.
- Ungewollte Angabe in einem Impressum: Wer ohne Wissen in einem Impressum angegeben wird, ist deswegen nicht automatisch für das Onlineangebot verantwortlich, muss jedoch auf etwaige Abmahnungen reagieren, um Klageverfahren zu vermeiden (auch wenn diese letztendlich in der Regel nicht erfolgreich wären).
- Bewusster Eintrag im Impressum: Wer sich bewusst dazu bereiterklärt in einem Impressum als verantwortliche Person aufgenommen zu werden, sollte sich des Risikos der Haftungsübernahme bewusst sein.
Aufgrund der Übernahme der Haftung durch eine Aufnahme im Impressum, sollten am besten Regelungen zur Haftung im Innenverhältnis getroffen werden.
Haftung und Kostenerstattung im Innenverhältnis: Als “Außenverhältnis” bezeichnet man die Haftung gegenüber anderen Personen als dem Webseitenbetreiber und der im Impressum stehenden Person (z.B. gegenüber Urhebern, die eine Urheberrechtsverletzung auf der Webseite geltend machen.) Diese Haftung (also z.B. Abmahnkosten) muss zuerst die im Impressum stehende Person tragen. Wenn sie jedoch mit dem tatsächlichen Websiteinhaber vereinbart hat, dass dieser diese Kosten am Ende übernimmt, dann haftet der Webseiteninhaber im “Innenverhältnis”).
Können mehrere Verantwortliche im Impressum stehen?
Vor allem wenn rechtlich nicht selbständige Kooperationen von Unternehmen, Personen oder Organisationen eigene Onlinepräsenzen anlegen (z.B. eine wirtschaftliche Interessensgruppe), dann muss geklärt werden, wer die Verantwortung für den gemeinsamen Onlineauftritt übernimmt.
Dabei kann beschlossen werden, dass eines der Mitglieder der Kooperation die Verantwortung übernimmt oder alle zusammen im Impressum geführt werden. In dem Fall können Dritte sich aussuchen, gegen welches im Impressum stehende Mitglied sie vorgehen.
Auch in solchen Fällen ist es essentiell, dass vorab geklärt wird, wer bei Rechtsverstößen und in welchem Verhältnis intern für die Kosten und andere Rechtsfolgen einstehen muss.
Wer muss bei Unternehmensgruppen im Impressum angegeben werden?
Bei Unternehmensgruppen gilt das vorstehend zu Kooperationen gesagte. D.h. ein Unternehmen kann die Verantwortung übernehmen oder es werden alle gemeinsam im Impressum als Diensteanbieter aufgeführt (haften dann aber auch gemeinsam und es steht den Nutzern und Rechteinhabern frei, an wenn sie sich wenden). Auch in diesen Konstellationen sollte die Haftung im Innenverhältnis geklärt werden.
Daneben sollten vor allem bei geteilten Datensätzen von Kunden oder Nutzern sowie gemeinsam betriebenen Verarbeitungsanlagen oder Prozessen, auch die datenschutzrechtlichen Folgen der Zusammenarbeit berücksichtigt werden.
Gemeinsame Verantwortlichkeit nach der DSGVO: Von der Verantwortung nach dem digitale Dienstegesetz, muss die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit unterschieden werden. Diese richtet sich daran, ob Personen oder Unternehmen gemeinsam und arbeitsteilig (“gemeinsame Verantwortlichkeit”, bzw. “Joint Control” Art. 4 Nr. 7, 26 DSGVO) oder im Rahmen von Weisungsverhältnissen (“Auftragsverarbeitung” gem. Art. 4 Nr. 8, 28 DSGVO) personenbezogene Daten verarbeiten. In solchen Fällen sind spezielle Vereinbarungen abzuschließen. Das wäre z.B. der Fall, wenn mehrere Franchisenehmer einer Handelskette auf eine zentrale Kunden- oder Newsletterempfänger-Datenbank zugreifen dürfen.
Müssen (Corporate) Influencer ein Impressum angeben?
Influencer, also Personen die Einfluss auf die Öffentlichkeit durch Social Media ausüben, müssen ein Impressum anbieten (mindestens mit Name und Adresse sowie bei geschäftsmäßiger Betätigung auch mit E-Mailadresse, anderen Kontaktmöglichkeiten und Angaben zum Sitz sowie der zuständigen Medienaufsicht).
Die Impressumspflicht gilt auch für Mitarbeiter von Unternehmen, die mittels ihrer Social-Media-Kanäle für ihre Arbeitgeber werben (also z.B. dessen Beiträge teilen). In diesem Fall kann der Arbeitgeber mit den sogenannten “Corporate Influencern” (auch “Markenbotschafter” genannt) vereinbaren, dass die Mitarbeiter auf das Impressum des Arbeitgebers verlinken.
Es sollte jedoch mit den Mitarbeitern vereinbart werden, dass der Arbeitgeber im Innenverhältnis nur für geschäftliche Beiträge haftet. Ferner sollten die verlinkenden Social Media Accounts im verlinkten Impressum des Arbeitgebers aufgenommen werden.
Lesetipp zu rechtlichen Rahmenbedingungen für Corporate Influencer: Corporate Influencer als rechtliche Risikoquelle – Fachbeitrag mit Tipps zur Risikominderung.
Sollten Disclaimer verwendet werden?
Die sogenannten “Disclaimer”, wie Haftungsausschlüsse oder ähnliche Regelungen auch bezeichnet werden, sind allenfalls als unverbindliche Hinweise zu verstehen. Ein Grund ist, dass sie nur dann gelten, wenn sie gegenüber den Nutzern für verbindlich erklärt werden, bevor die Nutzer die Webseite betreten können (z.B. auf einer Vorschaltseite, in einem Pop-Up-Banner, etc.).
D.h. diese Hinweise sind allenfalls als Hinweise auf die Rechtslage und eigene Rechtsansichten zu verstehen. Der andere Grund ist, dass diese Disclaimer und Hinweise auch Risiken für deren Verwender bergen können.
Nachfolgend erhalten Sie daher weitere Informationen zu den jeweiligen Disclaimern und Hinweisen, um deren Nützlichkeit für sich beurteilen zu können.
Sind Link-Disclaimer sinnvoll?
Als “Link-Disclaimer” werden Klauseln bezeichnet, mit denen sich Webseitenbetreiber von den verlinkten Webseiten und deren Inhalten distanzieren wollen. Diese Hinweise sind zwar für sich unschädlich, haben aber bis auf den Verweis auf die grundsätzliche Rechtslage, keinen praktischen Nutzen. Denn die Haftung für Links ist gesetzlich geregelt und kann nicht pauschal durch einen Disclaimer, wie z.B. den folgenden, ausgeschlossen werden:
Die Inhalte fremder Webseiten, auf die wir direkt oder indirekt verweisen, liegen außerhalb unseres Verantwortungsbereiches und wir machen sie uns nicht zu Eigen. Für alle Inhalte und Nachteile, die aus der Nutzung der in den verlinkten Webseiten aufrufbaren Informationen entstehen, übernehmen wir keine Verantwortung.
Es ist zwar zutreffend, dass Haftung für fremde Inhalte ausgeschlossen ist, allerdings existieren Ausnahmen:
- Zustimmung: Fremde Aussagen an der verlinkten Quelle (z.B. Beleidigungen oder Unwahrheiten), kann man sich durch Zustimmung, z.B. “Das sehe ich genauso” zu Eigen machen. Allerdings wird es immer eine Frage des Einzelfalls sein und z.B. von der Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit (z.B. ob es sich um eine eindeutig erkennbare Beleidigung oder eine für die verlinkende Person nicht erkennbare Unwahrheit im Text handelt), Intensität der Rechtsverletzung (z.B. mild herabsetzend vs. existenzgefährdend) und Stellung der verlinkenden Person (z.B. privat- oder geschäftlich agierend, Mitbewerber oder unbeteiligter Dritter, etc.) abhängen.
- Kommerzielle Einbeziehung: Wer z.B. im Rahmen einer Produktbeschreibung auf die Webseite des Herstellers verlinkt, haftet für dortige Aussagen, z.B. zur Produktqualität (BGH 2016, LG Frankfurt 2013). Auch wenn z.B. für Heilprodukte Studien verlinkt werden, in denen wissenschaftlich unwahre Aussagen stehen oder gar nur für medizinische Zwecke reservierte Begriffe verwendet werden (z.B. “Detox“, OLG Koblenz 2019), dann haften die Verlinkenden für diese Wettbewerbsverstöße. D.h. wer fremde Aussagen in die eigene Werbung oder Produktbeschreibungen einbeziehen möchte, der sollte sie auf Zulässigkeit prüfen.
- Offensichtliche Rechtsverstöße: Bei offensichtlichen Rechtsverstößen, (z.B. Links zu illegalen Musikdownloads oder erkennbaren Beleidigungen) wird die Kenntnis des Inhalts schwer zu verneinen sein (wobei hier ein Zusatz, wie z.B. “Ungelesen” das Risiko weiter mindern würde).
In den vorstehenden Fällen hilft auch kein Disclaimer im Impressum. Allenfalls können ausdrückliche Hinweise das Unrecht, welches per Link weiterverbreitet wird, mindern (z.B. “Was dort steht, halte ich für unzutreffend”) oder die Verbreitung ist durch die Pressefreiheit gedeckt (BVerfG 2011). Allerdings wird es auch hier auf den Einzelfall ankommen, so dass von einem Link eher Abstand genommen werden sollte.
Kann die Haftung für Inhalte einer Website ausgeschlossen werden?
Ähnlich wie im Fall der Link-Disclaimer, lässt sich auch die Haftung für Inhalte im Impressum nicht ausschließen. Wenn Sie Stellen Ihres Onlineangebotes für gefährlich halten, dann platzieren Sie einen Hinweis auf das Risiko am besten direkt neben dem Inhalt. So, dass der Warnhinweis nicht übersehen werden kann. Der Inhalt kann z.B. in einem Fitness-Blog wie folgt lauten:
“Anwendung der Übungen auf eigenes Risiko, zuvor empfehle ich eine professionelle Beratung durch einen spezialisierten Arzt.”
Darüber hinaus ist dürfen Haftungsausschlüsse nicht irreführend sein und z.B. den Eindruck vermitteln, jegliche Haftung wäre ausgeschlossen, obwohl dies rechtlich nicht möglich ist:
“Die Haftung für die Webseite und ihre Inhalte ist ausgeschlossen.”
Eine solche Aussage wäre rechtswidrig und bei geschäftlichen Angeboten abmahnbar. Denn laut dem Wortlaut dieser Klausel wäre die Haftung auch dann ausgeschlossen, wenn der Websitebetreiber seine Besucher z.B. absichtlich betrügen oder Schadsoftware auf deren Rechner installieren würde. Wenn, dann sollte eine eher hinweisende Variante verwendet werden :
“Die Inhalte dieses Onlineangebotes wurden sorgfältig und nach unserem aktuellen Kenntnisstand erstellt, dienen jedoch nur der Information und entfalten keine rechtlich bindende Wirkung, sofern es sich nicht um gesetzlich verpflichtende Informationen im Impressum und der Datenschutzerklärung und den AGB handelt. Wir behalten uns vor, die Inhalte vollständig oder teilweise zu ändern oder zu löschen, soweit vertragliche Verpflichtungen unberührt bleiben. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.”
Aber bevor Sie sprachlich derart auf “rohen Eiern laufen”, ist es sinnvoller auf Haftungsausschlüsse für die Website im Impressum ganz zu verzichten.
Sind Hinweise zum Copyright und zu Markenrechten erforderlich?
Hinweise zum Urheberrecht, bzw. Copyright (beides kann in diesem Kontext gleich verstanden werden) sind im Impressum nicht erforderlich. Diese Rechte entstehen entweder automatisch (Urheberrecht) oder in der Regel per Registrierung (Marke).
Daher ist ein solcher Hinweis ebenfalls nur Verweis auf die Gesetzeslage:
“Alle auf dieser Website dargestellten Inhalte, wie Texte, Fotografien, Grafiken, Marken und Warenzeichen sind durch die jeweiligen Schutzrechte (Urheberrechte, Markenrechte) geschützt. Die Verwendung, Vervielfältigung usw. unterliegen unseren Rechten oder den Rechten der jeweiligen Urheber bzw. Rechteinhaber.”
Sie können dies optional auch um strengere Hinweise ergänzen (in anderen Ländern müssten die Fundstellen der Gesetze angepasst werden):
“Wer gegen das Urheberrecht verstößt (z.B. Bilder oder Texte unerlaubt kopiert), macht sich gem. §§ 106 ff UrhG strafbar, wird zudem kostenpflichtig abgemahnt und muss Schadensersatz leisten (§ 97 UrhG).”
Aber auch das ist nicht notwendig und wenn “Bilderklau” verhindert werden soll, dann empfiehlt es sich diese Hinweise sowie ©-Zeichen in unmittelbarer Nähe der Bilder oder anderer Inhalte zu platzieren.
Vorsicht bei Stockbildern: Wenn z.B. Max Müller Stockbilder einsetzt, dann sollten er nicht die Formulierung “Alle verwendeten Bilder © Max Müller” verwenden. Das ganz besonders, wenn die die Urheberrechtshinweise zu den Bildern nicht neben dem Bild stehen. Daher sollte die oben vorgeschlagene und im Hinblick auf Rechteinhaber allgemeiner gehaltene Formulierung verwendet werden.
Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt?
Diesen Disclaimer findet man oft in älteren Impressen. Diese Pflicht zur Aufnahme eines Vorabkontakts hat jedoch keine Wirkung. Wenn gewünscht, dann sollte sie höflich formuliert werden:
“Sollten Sie innerhalb unseres Internetauftritts Rechtsverstöße bemerken, bitten wir Sie, uns auf diese hinzuweisen. Wir werden rechtswidrige Inhalte und Links nach Kenntnisnahme unverzüglich entfernen.”
Zudem kann dieser Disclaimer “ins Auge gehen”, wenn man sich selbst nicht an den eigenen Disclaimer hält und andere ohne vorherigen Kontakt abmahnt. Dann kann man die eigenen Anwaltsgebühren nicht ersetzt verlangen (OLG Düsseldorf, 2016).
Können Urheberrechtshinweise zu Bildern im Impressum erfolgen?
Die Angabe von Urheberrechtshinweisen, d.h. Angaben zu Quellen von Stockbildern in einem Abschnitt “Bildquellen” können je nach Umständen auch im Impressum erfolgen:
- Pflicht zum Urheberrechtshinweis: Urheber können bestimmen ob und wie der Urheberrechtshinweis aussehen soll (§ 13 UrhG). Ein Pflichthinweis und das Format (z.B. “Name des Fotografen/ stock.adobe.com“), ist bei fast allen Stockbildanbietern vorgegeben.
- Ausnahme kommerzielle Nutzung: Nur bei kommerzieller, also werbender Nutzung muss kein Urheberrechtshinweis erfolgen (z.B. Produktwebseiten, Unternehmensvorstellung, Newsletter, Banner). Bei redaktioneller Nutzung, z.B. im Blog, muss ein Urheberrechtshinweis erfolgen.
- Platzierung des Urheberrechtshinweises: Grundsätzlich sind Urheberrechtshinweise möglichst in der Nähe des Bildes, gewöhnlicherweise unter dem Bild zu platzieren. Allerdings können die Stockbildanbieter auch Erleichterungen bestimmen und z.B. die Platzierung des Urheberrechtshinweises im Impressum erlauben.
Da sich die Regeln der Stockbildanbieter zum Urheberrechtshinweis unterscheiden können, prüfen Sie bitte genau, wie die Angaben erfolgen müssen oder fragen bei den Anbietern nach. Dasselbe gilt bei beauftragten Fotografen. Klären Sie immer vor Vertragsschluss, ob und wie die Urhebernennung zu erfolgen hat.
Ein Zitat setzt mehr als bloß die Quellenangabe voraus: Bitte beachten Sie, dass die bloße Angabe einer Bildquelle Sie noch nicht zum Hochladen fremder Inhalte auf Ihrer Webseite berechtigt. Entweder Sie holen eine Zustimmung der Urheber ein, betten die Inhalte ein (wie z.B. ein YouTube-Video, das von einem YouTube-Server abgerufen und nicht kopiert wird) oder Sie können sich auf das Zitatrecht berufen. Dazu muss der Inhalt jedoch als Beleg für Ihre gedanklichen Ausführungen erforderlich sein (z.B. bei der Rezension eines Films).
Müssen ausländische Impressumspflichten beachtet werden?
Bei der Frage, ob die Impressumspflicht entsprechend den Vorschriften anderer Länder zu beachten ist, kommt es darauf an, ob und wo Sie sich direkt an dortige Nutzer, bzw. Kunden richten:
- Sitzlandprinzip innerhalb der EU/EWR: Innerhalb der EU gilt das sogenannte “Sitzland- bzw. Herkunftslandprinzip” (§ 3 DDG). D.h., solange sie nur in ein anderes EU-Land verkaufen, aber dort keine Niederlassung betreiben, müssen Sie nur Ihr lokales Recht beachten. Z.B., wenn ein in Berlin ansässiger Händler an Kunden in Frankreich verkauft, dann muss der Händler nur die deutschen Gesetze beachten (und muss z.B. anders als in Frankreich niedergelassene Händler, im Impressum keine Angaben zum Hosting-Provider machen).
- Marktortprinzip außerhalb der EU/EWR– Das Sitzlandprinzip gilt nicht außerhalb der EU. D.h. wenn z.B. Schweizer oder US-Kunden gezielt angesprochen werden (z.B. Auswahl der passenden Währung im Shop, Schaltung von Werbemaßnahmen explizit auf diese Zielgruppen, etc.). D.h. in diesen Ländern muss die lokal geltende Impressumspflicht beachtet werden. Allerdings ist die Impressumspflicht in den relevanten Märkten selten strenger als die EU-Vorgaben (wer z.B. § 5 DDG beachtet, erfüllt auch die Vorgaben nach dem Schweizer Recht im Art. 3, lit. s, Abs. 1 UWG). Dennoch sollten die jeweiligen Landesvorgaben stets geprüft und am besten zusätzlich anhand der Impressen von vergleichbaren lokalen Onlineangeboten abgeglichen werden.
Unabhängig davon, ob innerhalb oder außerhalb der EU – Wenn innerhalb eines anderen Landes eine Niederlassung eröffnet wird, müssen auf jeden Fall das lokale Recht und damit auch die lokalen Vorgaben für die Impressumspflicht beachtet werden. Für Privatpersonen ist es dagegen ausreichend, die Gesetze des eigenen Landes zu beachten.
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