Abmahnung wegen Google Fonts erhalten? Ratgeber mit FAQ, Beispielen und Musterantwort

Anfang des Jahres 2022 hatte das Landgericht (LG) München I einem Nutzer 100,00 Euro Schadensersatz gegen einen Webseitenbetreiber wegen der Nutzung von Google Fonts zugesprochen (LG München I, 20.01.2022 – 3 O 17493/20).

Das haben einige Personen zum Anlass genommen, im größeren Umfang Abmahnungen oder zumindest abmahnartige Schadensersatzforderungen zu versenden und selbst 100,00 Euro oder mehr an Schadensersatz zu verlangen. Wir empfehlen auf diese Beschwerden nicht einzugehen und nur in Ausnahmefällen auf sie zu reagieren. Andererseits raten wir, die eingegangenen Beschwerden ernst zu nehmen.

In dem folgenden Beitrag erfahren Sie die rechtlichen Hintergründe in Form einer FAQ und finden eine Checkliste sowie Beispiele, an deren Hand Sie Ihr Schreiben einschätzen können. Falls Sie das Schreiben erwidern möchten, finden Sie den Vorschlag für ein Musterschreiben anbei.

Update 25.06.2023 –  Mittlerweile erging eine gerichtliche Entscheidung, die entsprechend diesem Beitrag die Unzulässigkeit der Google Fonts-Abmahnungen wegen Nachweismängeln und Rechtsmissbrauch bestätigte (LG München I, 30.03.2023 – 4 O 13063/22). Ebenso wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des (teils) versuchten Abmahnbetruges und der (versuchten) Erpressung in mindestens 2.418 Fällen eingeleitet sowie u.a. 346.000 Euro beschlagnahmt (Pressemitteilung Generalstaatsanwaltschaft Berlin). Beachten Sie bitte dennoch, dass die in diesem Beitrag beschriebenen Risiken weiterhin existieren und die grundsätzliche Zulässigkeit derartiger Abmahnungen nicht ausgeschlossen werden kann.

Inhalt des Beitrags:

Wie lautet die Schnellempfehlung?

Die Schnellempfehlung lautet:

  • Google Fonts nur lokal einbinden.
  • Auf Schreiben nicht reagieren, nur ausnahmsweise, wenn ernsthaft Auskunft begehrt wird.

Das ist natürlich eine Schnellzusammenfassung, die mit einem gewissen Risiko verbunden ist. Daher rate ich den gesamten Beitrag zu lesen, um diesen Rat mit dem selbst erhaltenen Schreiben und Ihrer persönlichen Risikobereitschaft abzugleichen.

Was soll ich unternehmen, nachdem ich eine Google-Fonts-Abmahnung erhalten habe?

Falls Sie eine E-Mail oder ein Schreiben wegen der Nutzung von Google Fonts erhalten haben, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  1. Google Fonts lokal hosten: Google Fonts sind nicht das Problem, sondern deren Bezug von Googles Servern. Die Google Fonts auf Ihrer Website sollten daher von Ihrem Server geladen werden (dazu unten mehr).
  2. Reaktion auf die “Abmahnungen” prüfen: Ihre Reaktion hängt von der Art und dem Umfang des Schreibens und Ihrer Risikobereitschaft ab.

Zunächst sollten Sie jedoch prüfen, ob auf Ihrer Webseite tatsächlich Fonts von Googles Servern geladen werden. Denn es werden zum Teil wahllos Zahlungsaufforderungen an Websitenutzer verschickt, ohne zu prüfen, ob sie Google Fonts nutzen.

Was sind Google Fonts?

Bei Google Fonts handelt es sich um Schrifttypen, die das Schriftbild einer Webseite bestimmen. Diese Schrifttypen werden wiederum in Form von Dateien von einem Internet-Server in den Browser geladen.

Zu diesem Zweck muss der Browser eine IP-Adresse an den Server übermitteln. Nur so weiß der Server, an welchen Browser er die Schriftdateien senden kann. Datenschutzrechtlich ist zwischen folgenden Arten des Bezugs von Google Fonts zu unterscheiden:

  • Bezug von Googles Servern: Google macht es möglich, dass die Schriftdateien direkt von Googles Servern bezogen werden, wie z.B. mittels Verweises im Kopfbereich einer Webseite:
    <link rel="preconnect" href="https://fonts.gstatic.com">
    <link href="https://fonts.googleapis.com/css2?family=FAMILY_NAME:wght@WEIGHT_OR_RANGE&display=swap" rel="stylesheet">
  • Bezug vom eigenen Server: Alternativ ist es auch möglich, die Schriftdateien auf den eigenen Sever herunterzuladen und von diesem abzurufen.

Die Alternative mit eigenem Server ist dabei zu empfehlen. Denn die Datenschutzprobleme hängen mit der Übermittlung der IP-Adresse an Google zusammen.

Warum ist der Download von Googles Servern problematisch?

Der Download von Googles Servern ist problematisch, weil dabei die IP-Adresse der Webseitenbesucher an Google übermittelt wird.

Die IP-Adresse wird in der Regel als ein personenbezogenes Datum eingestuft (“Online-Kennung” im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Dabei ergibt sich aus der IP-Adresse für Google noch nicht direkt, welche identifizierbare Person hinter einer IP-Adresse steckt.

Jedoch wird darauf verwiesen, dass Google mittels anderer Werkzeuge, wie z.B. Google Analytics, die IP-Adresse durchaus einem Webseitenbesucher zuordnen könnte. Auch wird es für eine Identifizierbarkeit der Nutzer für ausreichend gehalten, dass Dritte, wie z.B. Strafbehörden eingeschaltet werden können, um mittels der IP-Adresse die Identität der Nutzer herauszufinden. Das entspräche der Ansicht des EuGH (19.10.2016 – C-582/14), der einen Personenbezug annimmt, wenn der Verarbeiter,

über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der Zusatzinformationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfügt, bestimmen zu lassen.

Das LG München I sah einen Personenbezug der IP-Adresse, hielt den Webseitenbetreiber für deren Übermittlung an Google für verantwortlich und prüfte daher im nächsten Schritt, ob die Übermittlung gesetzlich erlaubt war.

Warum befand das LG München I, dass Google Fonts der Einwilligung bedürfen?

Das LG München I befand, dass die unerlaubte Weitergabe der IP-Adresse an Google eine Verletzung “des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts” der Websitebesucher darstellt.

  • Hohe Gefährdung der Interessen der Nutzer: Es prüfte, ob die Schutzinteressen der Webseitenbesucher die Interessen des Webseitenbetreibers überwogen. Die Interessen der Webseitenbesucher sah das Gericht als besonders gefährdet an. Denn die US-Geheimdienste könnten so heimlich erfahren, dass die Nutzer auf die Website zugegriffen haben.
  • Geringes Interesse des Webseitenbetreibers: Den hohen Risiken für Betroffene steht umgekehrt nur das Interesse des Webseitenbetreibers gegenüber, die Google Fonts nicht lokal einbinden zu wollen.

Das Gericht befand, dass die Schutzinteressen der Nutzer überwogen und befand, dass die Google Fonts nur mit einer Einwilligung hätten von Google bezogen werden dürfen (Art. 6 Abs. 1 lit. a. DSGVO).

Diese Abwägung ist nicht von der Hand zu weisen, vor allem weil die DSGVO im Art. 25 vorgibt, dass bei “technischer Gestaltung” so weit wie möglich, die datenschutzfreundlichsten Optionen gewählt werden sollten.

Sind auch private Webseiten betroffen?

Die DSGVO ist nicht auf die Verarbeitung von Daten in einem ausschließlich persönlichen und familiären Rahmen anwendbar (Art. 2 Abs 2 lit c. DSGVO). Der Betrieb einer Webseite wird jedoch eher nicht unter die Ausnahme fallen. Das vor allem, wenn sie so eingerichtet ist, dass IP-Adressen den Rahmen der eigenen Kontrolle verlassen.

Auch private Betreiber von Webseiten sollten daher ausgehen, dass sie die Pflichten der DSGVO-Treffen.

Wie kann ich prüfen, ob ich Fonts von Googles Servern beziehe?

Vielfach weiß man selbst gar nicht, ob die eigene Redaktionssoftware Google Fonts von Googles Servern bezieht. Daher sollten Sie das mit Hilfe eines dieser Tools prüfen (oder mehrere Nutzen, um sicher zu gehen:

Wenn die Google Fonts Checker positiv anschlagen, dann sollten Sie dafür sorgen, dass Google Fonts auf Ihrer Webseite nur lokal bezogen werden.

Wie kann ich Google Fonts lokal speichern?

Sie können die Google Fonts auf zweierlei Wegen lokal nutzen:

  • Einstellungen in Redaktionssystemen: Vor allem Erweiterungen für US-Redaktionssysteme binden Google Fonts automatisch von Googles Servern ein. Zunehmend wird jedoch eine Option eingebaut, mit der auch eine lokale Speicherung ausgewählt werden kann. Prüfen Sie daher die Einstellungen Ihres Redaktionssystems.
  • Erweiterungen für Ihr Redaktionssystem: Für manche Redaktionssysteme existieren zudem Plugins oder sonstige Erweiterungen. Mit deren Hilfe kann der Bezug der Google Fonts von Googles Servern unterdrückt oder Google Fonts werden auf demselben Server wie das Redaktionssystem gespeichert.
  • Eigenständige Einbindung: Sie können ebenfalls die Google Fonts selbst herunter- und auf Ihrem Server hochladen und dementsprechend die Formatierungsdatei Ihrer Webseite anpassen.

Im Netz findet sich eine Vielzahl von Anleitungen für eine lokale Nutzung von Google Fonts. Am besten suchen Sie zusammen mit dem Namen Ihres Redaktionssystems als Suchbegriff. Beispiele:

Neben dem lokalen Hosting ist es auch möglich, Google Fonts auf Grundlage einer Einwilligung einzubinden (was laut Landgericht München I zumindest theoretisch möglich wäre).

Kann ich Google Fonts auf Grundlage einer Einwilligung nutzen?

Sie könnten eine Einwilligung in die Nutzung von Google Fonts, z.B. in einem “Cookie-Banner” einholen. Allerdings verbleiben dabei zwei Schwierigkeiten:

  • Die Webseite wurde schon geladen: Schriftarten sollen ein bestimmtes ästhetisches Bild einer Webseite vermitteln. Mit der Opt-In-Lösung würde die Website jedoch ohne die Google Fonts geladen werden und es werden allenfalls 50% der Nutzer die Einwilligung erteilen. D.h. dann kann man auf Google Fonts auch gleich verzichten.
  • Datenübermittlung in die USA: Die Nutzer müssten auch einwilligen, dass deren Daten in die USA übermittelt werden, bzw. Webseitenbetreiber müssten die Verantwortung für die Übermittlung der IP-Adresse in die EU abstreiten. Beide Fälle sind rechtlich umstritten, so dass trotz Einwilligung Unsicherheiten verbleiben.

Das Ergebnis ist eindeutig, das lokale Hosting von Google Fonts ist praktischer und rechtlich sicherer als eine Einwilligung der Nutzer.

Kann ich Google Fonts mittels eines Proxys nutzen?

Es gibt auch Dienstleister, die den Bezug der Google Fonts von deren, statt von Googles Servern, anbieten. Diese Zwischenlösung ist dann sicherer, wenn die Dienstleister und deren Server in der EU sitzen und auch technisch und organisatorisch vertrauenswürdig sind.

D.h. die Lösung ist grundsätzlich zulässig, wenn auch schon wegen des Umstand der Einschaltung einer externen Verarbeitungsstelle datenschutzrechtlich weniger sicher als lokales Hosting der Google Fonts.

Welche Rolle spielt meine Datenschutzerklärung?

Mit einer Datenschutzerklärung kommen Sie Ihren Informationspflichten hinsichtlich der Verarbeitungsverfahren nach. Wie Sie diese Verarbeitungsprozesse gestalten, ist eine andere Frage. Unser Generator bietet Ihnen daher die Möglichkeit, sowohl anzugeben, dass Sie die Google Fonts vom Server von Google beziehen, als auch von Ihrem eigenen (was wir empfehlen).
Mit einer Datenschutzerklärung kommen Sie Ihren Informationspflichten hinsichtlich der Verarbeitungsverfahren nach. Wie Sie diese Verarbeitungsprozesse gestalten, ist eine andere Frage. Unser Generator bietet Ihnen daher die Möglichkeit, sowohl anzugeben, dass Sie die Google Fonts vom Server von Google beziehen, als auch von Ihrem eigenen (was wir empfehlen).

Datenschutzerklärungen spielten bei den bisher bekannten Abmahnungen keine Rolle. Die Datenschutzerklärung dient der Information der Nutzer. Sie garantiert jedoch nicht automatisch, dass die Verfahren, über die informiert wird, zulässig sind.

Umgekehrt heißt es jedoch, dass Sie unabhängig von der Zulässigkeit, über den Einsatz der Google Fonts informieren müssten. Werden die Google Fonts jedoch auf Ihrem eigenen Server gespeichert, ist es an sich nicht notwendig, über sie zu informieren. Denn es wird über die Datenübermittlung an Google und nicht über die Fonts an sich informiert.

Muss ich zahlen oder auf das Schreiben reagieren?

Generell zeigt die Erfahrung, dass Sie auf die Schreiben besser nicht reagieren sollten. Allerdings kann sich die Sachlage in der Zukunft ändern und es könnten auch Schreiben versendet werden, bei denen nicht die Zahlung im Vordergrund steht.

Daher sollten Sie die folgenden Hinweise zu dem Umgang mit den erhaltenen Schreiben lesen, bevor Sie sich für eine angemessene Reaktion entscheiden.

Kommt es darauf an, ob die Abmahnung von einem Anwalt kommt?

Wie Sie auf die erhaltenen Scheiben reagieren sollten, hängt zum einen von dessen Absender ab:

  • Schreiben von Privatpersonen: Bei Schreiben von Privatpersonen (häufig via E-Mail) kann das Risiko eher als gering betrachtet werden. Dass Privatpersonen wegen der geforderten Geldbeträge weitere Schritte ergreifen, die für sie wegen der unklaren Rechtslage mit Risiken verbunden sind, ist eher unwahrscheinlich. Allerdings sollte geprüft werden, ob diesen datenschutzrechtlichen Schreiben Auskunftsforderungen beiliegen.
  • Schreiben von Anwaltskanzleien: Schreiben von Anwaltskanzleien bergen ein höheres Risiko, da der Weg zu einer Klage direkter ist. Allerdings empfehlen wir auch in diesen Fällen keine Zahlungen zu leisten und auch hier nur die Auskunftsaufforderung zu beachten.

Zusammenfassend hängen das Ob und der Inhalt Ihrer Reaktion davon ab, ob Sie mit den Zahlungsforderungen auch ein Auskunftsersuchen erhalten haben. Was die anderen Ansprüche angeht, raten wir von deren Befolgung ab.

Wie soll ich auf Abmahnungen aus dem Ausland reagieren?

Bei Zahlungsaufforderungen oder Abmahnungen, die von Personen oder Rechtsanwälten aus dem Ausland versendet werden, empfehlen wir gar nicht zu reagieren. Zwar können auch diese theoretisch ein berechtigtes Interesse haben. Jedoch sind die Wahrscheinlichkeit von negativen Folgen wegen der Vollzugsrisiken noch geringer als bei inländischen Anspruchstellern.

Welchen Forderungen kann ich mich gegenübersehen?

Neben dem Absender, ist auch der Inhalt des Schreibens maßgeblich. Dabei müssen Sie prüfen, welche Arten von Aufforderungen gestellt werden:

  • Schadensersatz: In allen Schreiben wird ein Schadensersatz verlangt. Dessen Zahlung ist das Hauptziel der Absender. Häufig liegt der Betrag bei ca. 100 bis 200 Euro. Der Betrag ist in der Regel niedriger als der Aufwand für eine Rechtsberatung. So erhoffen sich die Absender, dass die Empfänger sich eher für die Zahlung empfangen werden. Von der Zahlung raten wir ab.
  • Kostenersatz: Bei anwaltlichen Abmahnungen wird zum Teil auch der Ersatz der Kosten des Rechtsanwalts verlangt. Auch von der Zahlung dieser Kosten raten wir ab.
  • Unterlassung: Vor allem in Abmahnungen von Rechtsanwälten könnte die Abgabe einer “strafbewehrten” Unterlassungserklärung verlangt werden, der auch ein Muster beigelegt werden könnte, das man unterschreiben muss (das ist der Regelfall bei anwaltlichen Abmahnungen). Damit verpflichtet man sich jedoch eine Vertragsstrafe (häufig von 5.000 Euro) zu zahlen, wenn erneut Google Fonts von Googles Server bezogen werden. Diese Unterlassungserklärung sollte nicht (und erst recht nicht ohne Rechtsberatung) unterschrieben werden, da sie ein verbindlicher Vertrag ist. Wird dann, auch wenn nur aus Versehen, dagegen verstoßen, dann wird die Vertragsstrafe fällig.
  • Auskunft: Anders als beim Schadens- sowie Kostenersatz und der Unterlassungsforderung, ist bei der Auskunft höhere Vorsicht geboten. Denn eine Datensschutzauskunft darf generell jede Person stellen, auch unabhängig davon, ob Google Fonts eingesetzt werden.

Zusammenfassend müssen Sie vor allem bei Auskunftsforderungen Obacht geben, die sich wiederum vor allem in Anwaltsschreiben wiederfinden. Von der Erfüllung der Schadens- und Unterlassungsforderungen raten wir jedoch eher ab.

Warum den Schadensersatz- und Unterlassungsforderungen nicht folgeleisten?

Die Schadensersatz- und Unterlassungsforderungen beruhen auf der Entscheidung des LG München I und Behauptungen der Absender, denen wie folgt entgegnet werden kann:

  • Geltung zwischen den Prozessparteien: Urteile gelten zwischen den Beteiligten Parteien, d.h. sie gelten nicht automatisch für alle anderen Fälle der Nutzung von Google Fonts.
  • Keine höhere Instanz: Sie können sich zwar auch auf künftige Entscheidungen auswirken. Eine solche “Strahlkraft” ist jedoch erst bei Urteilen in höheren Instanzen, also bei zumindest Oberlandesgerichten zu erwarten. Da die DSGVO EU-Recht ist, gilt dies vor allem bei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Vorliegend entschied jedoch ein Landesgericht.
  • Keine eindeutige Rechtslage: Anders als von den Absendern der “Abmahnungen” behauptet, ist das Urteil des LG München nicht unumstritten. Das Gericht entschied, dass Google Fonts nur mit der Einwilligung der Nutzer die Schriftendateien von Googles Servern herunterladen dürfen. Der Grund soll vor allem das fehlende Datenschutzniveau sein, für das die Webseitenbetreiber verantwortlich sein sollen. Allerdings können sowohl die Annahme des Personenbezugs der IP-Adresse als auch das fehlende Datenschutzniveau in den USA, wie auch die Verantwortlichkeit für die US-Verarbeitung von Daten sowie das Überwiegend die Schutzinteressen der Betroffenen in Frage gestellt werden.
  • Änderung der Rechtslage: Die Sach- und Rechtslage ändert sich zudem ständig, derzeit zugunsten der Websitebetreiber. Zum einen wird der EuGH entscheiden, ob ein Schadensersatz aufgrund bloßer Befindlichkeiten zulässig ist. Zum anderen ändert sich auch die Rechtslage im Hinblick auf die US-Datentransfers. So wurde der Fall noch auf Grundlage alter EU-US-Datentransferverträge zwischen Google und Nutzern gefällt. Hier nutzt Google die neuen sog. Standardvertragsklauseln, die ein höheres Datenschutzniveau bei US-Datentransfers sichern sollen. Auch hat der US-Präsident just Maßnahmen verfügt, die ein höheres Datenschutzniveau sichern sollen (als Grundlage für den “EU-U.S. Data Privacy Framework” als Nachfolger der Privacy Shield).
  • Pauschaler Schadensersatz vom Generalanwalt des EuGH angezweifelt: Derzeit wird vor dem EuGH verhandelt, ob ein Schadensersatz einer spürbaren Beeinträchtigung braucht oder ein Kontrollverlust über die Daten ausreichend ist. Als Urteil schlägt der Generalanwalt beim EuGH dem Gerichtshof vor einen konkreten Schaden, also eine spürbare Beeinträchtigung zu fordern. Der Generalanwalt agiert dabei zwar als unverbindlicher Berater, doch seinen Vorschlägen folgt der EuGH in über 80% aller Fälle (Schlussanträge EuGH C-300/21).
  • Nachweisbarkeit: Die Absender müssen bereits nachweisen die Website besucht zu haben, was ihnen jedoch schwerfallen wird (wie nachfolgend beschrieben).
  • Rechtsmissbrauch: Die Zahlungsaufforderungen sind Teil eine mehrheitlich als dubios zu bezeichnenden “Abmahnwelle”. So bezeichnet man den massenweise aufkommenden Versand von rechtlichen Beanstandungen, häufig verbunden mit dem Ziel der finanziellen Bereicherung ihrer Absender. Natürlich kann es dazwischen auch Fälle geben, in denen die Beanstandungen ohne die Motivation erfolgen oder sonst gerechtfertigt sind. Deren Zahl dürfte jedoch vergleichsweise eher gering sein. Daher stehen die Chancen zumindest nicht schlecht, dass in vielen Fällen der Einwand eines Rechtsmissbrauchs greifen wird.
  • Eigenes Risiko: Die Schadensersatzansprüche zur Verfolgen wäre auch für die Absender der Abmahnschreiben wegen der ihnen drohenden Kosten ein hohes Risiko.

Alles in einem ist der Umfang der Gegenargumente groß und auch wenn sie wiederum angefochten werden können, so sprechen sie doch dafür den Zahlungs- und Unterlassungsforderungen nicht nachzukommen. Bei der Auskunftsforderung ist höhere Vorsicht geboten.

Update 02.05.2023 – Laut LG München I, 30.03.2023 – 4 O 13063/22 lag ein Rechtsmissbrauch vor.

Sind die vorgelegten Nachweise ausreichend?

Die behaupteten Rechtsverstöße müssten nachgewiesen werden, Zu diesen Zwecken werden häufig Browser-Protokolle oder Quellcode-Ausdrucke vorgelegt oder es wird bloß behauptet, dass eine Webseite besucht wurde. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel an dem Beweiswert dieser Nachweise:

  • Tatsächlicher Besuch der Webseite: Die häufig beigelegten IP-Protokolle oder Screenshots könnten auch automatisch, z.B. mittels von Robots erstellt werden sein. Angesichts der Vielzahl der versendeten Schreiben und zurückliegenden Erfahrungen mit Massenabmahnungen ist die Automatisierung auch bei Websitescans naheliegend. Dann lägen mangels Person im Sinne des Gesetzes auch keine personenbezogenen Daten vor. Aber auch sonst müsste die Person den Besuch der Webseite nicht bloß behaupten, sondern nachweisen können. Das ist gar nicht so einfach.
  • Manipulation von Screenshots: Digitale Inhalte können beliebig gefälscht werden, so dass sie keine tauglichen Nachweise sind.
  • Behauptung der Inhaberschaft an IP-Adresse: Der Nutzer kann eine IP-Adresse sich auch ausdenken oder eine mittlerweile abgelaufene IP-Adresse nutzen.
  • Behauptung von Zeugen: Zum Teil wird behauptet, dass die beanstandeten Verarbeitungen bezeugt werden können oder “gerichtsfest gesichert” worden sind. Häufig steht hinter solchen Behauptungen nichts hinter, ansonsten würden diese Sicherungen konkretisiert werden. Auch darüber hinaus müssten die Zeugen benannt werden und sich tatsächlich an diese kleinteiligen Vorgänge glaubwürdig erinnern können.
Die Screenshots mit Angeblichen Beweisen zum Besuch von Webseiten beinhalten in der Regel Auszüge aus dem Quellcode oder Angaben zu IP-Adressen und könnten innerhalb von wenigen Sekunden manipulativ erstellt werden.
Die Screenshots mit angeblichen Beweisen zum Besuch von Webseiten beinhalten in der Regel Auszüge aus dem Quellcode oder Angaben zu IP-Adressen und könnten so innerhalb von wenigen Sekunden manipulativ erstellt werden.

Zusammenfassend sind die bis dato vorgelegten Nachweise eher als schwach und häufig als gar nicht überzeugend zu bezeichnen.

Update 02.05.2023 – Laut LG München I, 30.03.2023 – 4 O 13063/22 waren die Nachweise nicht ausreichend.

Warum sollte ich Auskunftsanfragen beachten?

Vor allem in den anwaltlichen Schreiben findet sich eine Auskunftsanfrage gemäß Art. 15 DSGVO. Dazu sollten Sie die folgenden Punkte beachten:

  • Auskunftsrecht von Jedermann: Jedermann kann bei einem Verantwortlichen, der personenbezogene Daten verarbeitet eine sog. “DSGVO-Auskunft” fordern. Zu den Auskunftsverpflichteten gehören auch Webseitenbetreiber, die u.a. Auskunft darüber erteilen müssen, ob und welche personenbezogenen Daten der Auskunftssteller zu welchen Zwecken wie lange verarbeitet und an wen weitergibt. Zudem müssen sie eine Kopie dieser Daten an die Auskunftssteller herausgeben (z.B. als erläuterter oder aus sich verständlicher Datenbankauszug im PDF-Format).
  • Pflicht zur Negativauskunft: Auch wenn keine personenbezogenen Daten der Betroffenen erhoben werden, besteht eine Pflicht eine Negativ-Auskunft zu erteilen, z.B. “Wir verarbeiten keine personenbezogenen Daten zu Ihrer Person auf Grundlage der folgenden Kriterien ([Vorname, Name, E-Mailadresse,. etc.]) “.
  • Kurze Antwortfrist: Eine Auskunft muss unverzüglich beantwortet werden, maximal innerhalb eines Monats.
  • Kostenlos: Für eine Auskunft nach der DSGVO und auch eine Kopie der verarbeiteten Daten darf kein Entgelt verlangt werden. Kosten können erst bei unangemessen wiederholten Anfragen entstehen (bei einer Website, z.B. wenn häufiger als alle 12 Monate, wobei das auch nur eine Schätzung ist).
  • Bußgeldbewehrt: Eine unterlassene oder verspätete Auskunft stellt einen Datenschutzverstoß dar und kann mit Bußgeldern geahndet werden. Daher enthalten die Schreiben zumindest eine implizite Drohung, eine fehlende Auskunft der Datenschutzbehörde anzuzeigen. Allerdings ist es zum einen die Frage, ob die Abmahner angesichts ihres Geschäftsmodells tatsächlich Meldungen erstatten und die Behörden diese Meldungen als Anlass für Verfahrenseröffnungen nehmen werden. Beides ist zumindest zweifelhaft.
  • Nachweis der Identität: Als zur Auskunft verpflichtete, also “verantwortliche” Stelle, müssen Sie bei der Auskunftserteilung zugleich auf die Datenschutzrechte anderer Personen Rücksicht nehmen. Daraus ergibt sich wiederum die Pflicht, bei Zweifeln an der Identität des Antragstellers. Wenn z.B. jemand lediglich den Vor- und den Nachnamen und eine Telefonnummer (also durchaus einem gewissen Personenkreis möglicherweise bekannte Daten) mitteilt, dann reicht das grundsätzlich noch nicht, um die Identität der Auskunftssteller nachzuweisen. Hier muss z.B. noch nach Vorgangsnummern (z.B. Rechnungsnummern, Buchungsnummern, etc. ) gefragt werden. Auch bei E-Mailadressen, muss geprüft werden, ob diese in einem DOI-Verfahren bestätigt wurden. Wenn möglich, sollten Kunden auf die Möglichkeit einer Auskunft, bzw. Auskunftsstellung im Kundenbereich verwiesen werden.

In den bisher bekannten Fällen der Abmahnungen und sonstiger Zahlungsaufforderungen war die Legitimation der Auskunftssteller durchaus zweifelhaft. Auch die Nennung einer IP-Adresse reicht für sich nicht als Nachweis aus. Hier müsste der Antragsteller z.B. nachweisen, Inhaber der E-Mailadresse zu sein.

Daher sollten Sie nicht nur prüfen, ob Sie antworten sollten, sondern auch welchen Inhalt Ihre Antwort haben sollte.

Als Webseitenbetreiber und auf jeden Fall als Unternehmen sollten Sie die Grundlagen der Auskunftspflicht kennen. Hierzu empfehle ich Ihnen die aktuelle Folge unseres Rechtsbelehrung-Podcasts mit unserem Gast Philipp Quiel, LL.M.: “DSGVO-Auskunftsrecht – Foltermittel oder Menschenrecht?“.

Wann kann auf die Auskunft verzichtet oder zurückgefragt werden?

Im Rahmen der Auskunft müssen grundsätzlich die Kategorien aller personenbezogenen Daten, deren Kopien, Zwecke der Verarbeitung, Empfänger der Daten und Garantien bei Verarbeitung von Daten in den USA mitgeteilt werden (Art. 15 DSGVO).

  1. Wurde überhaupt ein Auskunftsanspruch gestellt? Prüfen Sie, ob der Absender den Auskunftswunsch zum Ausdruck gebracht hat. Taucht z.B. im Schreiben der Begriff “Auskunft” auf oder macht der Absender seine Rechte nach “Art 15 DSGVO” geltend oder will er wissen “welche personenbezogenen Daten wie verarbeitet werden“?
  2. Keine ernsthafte Auskunftsabsicht und Rechtsmissbrauch: Eine Auskunft muss nicht erteilt werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt. Das ist der Fall, wenn die Forderung nach Geld klar im Vordergrund steht und die Auskunftserteilung im Hintergrund steht, ein Verzicht auf das Auskunftsrecht gegen Zahlung angeboten und damit das Auskunftsrecht als eine Drohung eingesetzt wird.
  3. Rechtsanwälte ohne Vollmacht: Verlangt ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eine Auskunft für deren Mandanten, dann müssen sie eine Vollmacht vorlegen. D.h. wenn dem an Sie adressierten Schreiben keine Vollmacht im Original vorlag, müssen Sie deren Fehlen beanstanden und eine Nachreichung fordern. In solchen Fällen können Sie nach Ansicht des Verfassers dieses Beitrags durchaus auch die Ansicht vertreten, dass die fehlende Vollmacht im Zusammenhang mit dem Hintergrund der “Google-Fonts-Abmahnwelle” derart zu Zweifeln berechtigt, dass nicht einmal eine Rückfrage nach der Vollmacht erforderlich war. D.h. wenn der vertretende Anwalt von sich aus keine Vollmacht vorgelegt hat, dann darf er keine Rückfrage nach deren Fehlen erwarten.).
  4. Logfiles prüfen: Auch wenn Sie zunächst zurückweisend oder rückfragend reagieren, sollten Sie prüfen, ob mitgeteilte IP-Adresse in den Logfiles Ihres Webservers auftaucht. Die Logfiles für Seitenzugriffe kann Ihnen Ihr Webhoster zur Verfügung stellen. Ferner kann die IP-Adresse auch in den Logfiles eines Cookie-Opt-In-Systems auftauchen. Können sie dort nicht gefunden werden, können Sie die Auskunft dann im zweiten Schritt oder auch sofort negativ beantworten “Wir haben keine personenbezogenen Daten zu dieser IP-Adresse gespeichert“.
  5. Kundendaten prüfen: Es kann passieren, dass der Auskunftssteller zugleich Ihr Kunde, Mitglied oder sonst in einer Vertragsbeziehung zu Ihnen steht. In diesem Fall sollten Sie die Auskunft so erteilen, als wenn es eine reguläre Kundenauskunft wäre (d.h. optimalerweise auf Auskunftsmöglichkeiten im Backend verweisen oder Informationen nebst Auszug der Kundendaten an die verifizierte E-Mailadresse des Kunden senden).
  6. Identitätsprüfung: Jedermann kann behaupten Inhaber einer IP-Adresse oder eines Namens sein. Daher sollten Sie in einem solchen Fall um Nachweis der Inhaberschaft bitten.
  7. Ablehnung der Verantwortung für Google: In einigen Schreiben werden auch Auskunft über die von Google verarbeiteten Daten verlangt. Ob Webseitenbetreiber tatsächlich dazu verpflichtet sind, gehört zu einer weiteren ungeklärten Frage der DSGVO. Allerdings ist es vertretbar, dass Sie an dieser Stelle die Verantwortung und die Auskunft ablehnen.
  8. Rechtsmissbrauch: . Ein solcher Rechtsmissbrauch wurde bisher von Gerichten z.B. dann angenommen, wenn der Auskunftsanspruch allein der Verfolgung finanzieller Ansprüche diente. Auch das primäre finanzielle Interesse der Abmahner wegen Google Fonts ist zumindest ein starkes Argument für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs.

Wenn Sie ohnehin keine Daten zu den IP-Adresse, Name und E-Mailadresse des Antragstellers finden, dann können Sie eine Negativauskunft erteilen. Sie können allerdings auch erst Zweifel an der Auskunftsberechtigung ins Feld führen, die Verantwortung ablehnen und abwarten, ob überhaupt eine Rückmeldung kommt.

Im Grunde genommen setzen die Absender darauf, dass eine Furcht der Webseitenbetreiber vor den Aufsichtsbehörden und möglichen Bußgeldern besteht. Das ist aber vor allem im Fall der Google Fonts nicht der Fall.

Sind Bußgelder seitens der Aufsichtsbehörden zu befürchten?

Die Aufsichtsbehörden befinden sich zunächst in einem interessanten Zwiespalt:

  • Anstieg des Datenschutzniveaus: Zum einen spielen ihnen die “Google Fonts”-Abmahnungen in die Hände. Denn die Datenschutzaufsicht fordert die Minimierung von Daten (was auch eine Grundsäule der DSGVO ist) und Verzicht auf deren Übermittlung in die USA. Unabhängig von der Frage ob dies erforderlich ist, führen die Abmahnungen zumindest faktisch zu einer höheren Aufmerksamkeit für Datenschutzthemen und die Reduktion an Datenzugriffen durch Google. Damit dürften die “Google-Fonts-Abmahnungen” zumindest im Onlinesektor eine höhere Wirksamkeit haben als die behördlichen Maßnahmen (wobei die Behörden mit öffentlichen Hinweisen auf Unzulässigkeit der US-Datentransfers hierfür den Boden bereiteten).
  • Anschein des Rechtsmissbrauchs: Aufsichtsbehörden sehen sich nicht als Vertreter der privaten Interessen der Betroffenen. D.h. es ist damit zu rechnen, dass Behörden den Hintergrund der Auskunftsanfrage berücksichtigen werden. Wird es sich um dabei um Forderungen nach Schadensersatz wegen Google Fonts handeln, dann dürfte sich dieser Umstand bei einer sachlichen Abwägung gegen ein Einschreiten der Behörden sprechen.
Die Österreichische Datenschutzaufsicht macht klar, dass sie sich in den Google Fonts generell nicht zuständig sieht und gibt auch Ratschläge wie Auskunftsansprüche zu prüfen sind.
Die österreichische Datenschutzaufsicht macht klar, dass sie sich in den Google Fonts generell nicht zuständig sieht und gibt auch Ratschläge wie Auskunftsansprüche zu prüfen sind.

Bisher haben sich Datenschutzaufsichtsbehörden entsprechend eher zurückhaltend zu der Abmahnwelle wegen Google Fonts geäußert. Sie weisen auf die rechtliche Problematik hin, verurteilen allerdings die Art des Einsatzes des Datenschutzes zu Zwecken der Bereicherung.

Diese Stellungnahme der Hessischen Datenschutzaufsichtsbehörde ist repräsentativ für die Haftung der Aufsichtsbehörden. Sie sind nicht für zivilrechtliche Zahlungs- und Auskunftsansprüche zuständig, verorten diese aber trotz der Möglichkeit, dass sie im Hinblick auf die behaupteten Datenschutzverstöße rechtlich zutreffend sein könnten, in der Nähe des Rechtsmissbrauchs.
Diese Stellungnahme der Hessischen Datenschutzaufsichtsbehörde ist repräsentativ für die Haftung der Aufsichtsbehörden. Sie sind nicht für zivilrechtliche Zahlungs- und Auskunftsansprüche zuständig, verorten diese aber trotz der Möglichkeit, dass sie im Hinblick auf die behaupteten Datenschutzverstöße rechtlich zutreffend sein könnten, in der Nähe des Rechtsmissbrauchs. Die sächsische Datenschutzbehörde rät dabei explizit zum Selbsthosting der Schriftarten.

Es spricht daher viel dafür, dass Behörden sich auf Seiten derjenigen Stellen werden, denen die Auskunftsaufforderung verbunden mit einer Google-Fonts-Abmahnung zuging. Wenn Sie jedoch auf Nummer Sicher gehen möchten, dann sollten Sie eine Auskunft erteilen, sollten aber noch den Beitrag zu Ende lesen.

Muss ich mit Klagen der Abmahner rechnen?

Generell ist mit Klagen jedoch zumindest ausgehend von den bisher versendeten Schreiben, weniger zu rechnen. Klagen oder einstweilige Verfügungsverfahren (d.h. aufgrund besonderer Dringlichkeit gebotene Verfahren) bergen auch für die Abmahner viele Risiken.

So sollen in Österreich Klagen wegen des Bezugs von Google Fonts wohl eingereicht worden sein. Allerdings legt Peter Harlander, der Anwalt der Gegenseite minuziös dar, warum diese Klagen vor allem wegen der schlechten Nachweislage wohl keinen Erfolg haben werden.

Auch in Deutschland zeigt sich, dass die Abmahnungen es vor Gericht zumindest nicht einfach haben werden.

Kann ich mich gegen die Abmahnschreiben aktiv wehren?

Es ist auch möglich zum Gegenangriff zu gehen. Dabei könnten die folgenden Schritte ergriffen werden:

  • Fristsetzung: Den Absendern eine Frist zur Rücknahme ihrer Ansprüche stellen (ca. 1 Woche).
  • Negative Feststellungsklage: Klagen und beantragen, dass das Gericht feststellt, dass die Zahlungs- und Unterlassungsansprüche unberechtigt waren (sog. “Negative Feststellungsklage”).
  • Strafantrag: Strafantrag wegen Betrugs stellen.

Der erste Strafantrag wurde bereits angekündigt und Kolleginnen von der Kanzlei LHR berichten von einer erfolgreichen einstweiligen Verfügung gegen eine solche Abmahnung, die zu einer eher fragwürdigen Stellungnahme der auf Seite der Abmahner stehenden “IG Datenschutz” führte (LG Baden-Baden, Beschluss v. 11.10.2022, Az. 3 O 277/22).

In Österreich reichten die SMP Rechtsanwälte und Rechtsanwalt Dr. Thomas Schweiger für ihre Mandanten die Klagebeantwortung beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein, die sie öffentlich zugänglich machen.

Update 25.06.2023 –  Mittlerweile erging eine gerichtliche Entscheidung, die entsprechend diesem Beitrag die Unzulässigkeit der Google Fonts-Abmahnungen wegen Nachweismängeln und Rechtsmissbrauch bestätigte (LG München I, 30.03.2023 – 4 O 13063/22). Ebenso wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des (teils) versuchten Abmahnbetruges und der (versuchten) Erpressung in mindestens 2.418 Fällen eingeleitet sowie u.a. 346.000 Euro beschlagnahmt (Pressemitteilung Generalstaatsanwaltschaft Berlin).

Wer jedoch sofort selbst klagen möchte, der sollte zuvor die folgenden Punkte beachten:

  • Ungewisser Ausgang: Wie oben geschildert, ist nicht ausgeschlossen, dass der Bezug der Google Fonts von Googles Server einen Datenschutzverstoß darstellt. Auch spricht nichts dagegen bei einer ungewissen Rechtslage eine Schadensersatzforderung zu stellen. Daher muss im Einzelfall geprüft werden, ob das eigene Risiko nicht zu hoch ist
  • Verfahrensdauer: Aufgrund der Unwägbarkeit der Rechtslage können sich auch solche Verfahren, wenn man z.B. zu lange abwartet oder den Weg der Klage wählt, lange dauern und sich über mehrere Jahre oder Instanzen hinziehen.
  • Verfahrenskosten und Insolvenz der Gegenseite: Ferner enden solche Verfahren nicht selten auch damit, dass trotz Obsiegens die Kosten nicht erstattet werden und Pfändungen ins Vermögen der Abmahner ins Leere laufen.

In einem solchen Fall es auf eine Klage der Gegenseite ankommen zu lassen, erscheint zumindest im Schnitt als die bessere Lösung.

Was sagt Google zu den Abmahnungen?

Google hat sich zu den Abmahnungen selbst zwar nicht geäußert. Aber Google hat eine FAQ zur Verarbeitung von Nutzerdaten im Zusammenhang mit dem Bezug von Schriftarten von Googles Servern zur Verfügung gestellt. In den FAQ erklärt Google zum einen, dass die Daten ohne Verwendung von Cookies ausschließlich für die Bereitstellung von Google Fonts und insbesondere nicht für Profiling- oder Werbezwecke verarbeitet werden.

Google erläutert, dass die Schriftartenanfragen von den an google.com gesendeten Anmeldeinformationen getrennt und ausschließlich zur Bereitstellung und Optimierung von Google Fonts verwendet werden.
Google erläutert in der FAQ, dass die Schriftartenanfragen von den an google.com gesendeten Anmeldeinformationen getrennt und ausschließlich zur Bereitstellung und Optimierung von Google Fonts verwendet werden.

Des weiteren liefert Google in der FAQ Argumente, warum der Bezug der Google Fonts von Googles Servern effizienter und nutzerfreundlicher ist als die Bereitstellung von den eigenen Servern.

D.h. Google widerspricht der Argumentation, dass die Bereitstellung vom eigenen Server gleichwertig sei, der Bezug von Google daher nicht notwendig und damit datenschutzwidrig sei.

Nach den Angaben von Google werden die Schriftdateien beim Abruf von Googles Server auf die Browserkonstellation des jeweiligen Nutzers zugeschnitten und damit effektiver ausgeliefert. Es bleibt jedoch die Frage, ob sich ein Gericht von solchen Behauptungen überzeugen lässt oder genauere Untersuchungen verlangt (wie z. B. an dieser Stelle, wo gegen die Vorteile des Bezugs der Schriftarten von Googles Servern argumentiert wird).
Nach den Angaben von Google werden die Schriftdateien beim Abruf von Googles Server auf die Browserkonstellation des jeweiligen Nutzers zugeschnitten und damit effektiver ausgeliefert. Es bleibt jedoch die Frage, ob sich ein Gericht von solchen Behauptungen überzeugen lässt oder genauere Untersuchungen verlangt (wie z. B. an dieser Stelle, wo gegen die Vorteile des Bezugs der Schriftarten von Googles Servern argumentiert wird).

Die von Google zur Verfügung gestellten Informationen helfen zu argumentieren, warum Google Fonts auf der Grundlage der berechtigten Interessen der Webseitenbetreiber eingesetzt werden können und warum dadurch die Schutzinteressen der Nutzer nicht verletzt werden.

Wenn die von Google genannten Vorteile für Ihr Online-Angebot nicht gerade essentiell sind, bleibt es dennoch bei der Empfehlung, Google Fonts lokal einzubinden.

Denn zum einen sind dies zunächst nur Aussagen von Google, die angefochten werden und zu Nachweisschwierigkeiten führen könnten. Ebenso bleibt die Frage der Zulässigkeit der Nutzung eines US-Anbieters rechtlich ungeklärt und damit weiterhin ein Risikofaktor.

Haften Agenturen für die Webseiten ihrer Kunden?

Wer für Kunden Webseiten erstellt, ist zu einer mangelfreien Leistung verpflichtet, womit auch Rechtsmängel gemeint sind. Wie weit diese Haftung für Rechtsmängel reicht, muss im Einzelfall bestimmt werden und ist eine beliebte Quelle für Streitigkeiten (ausführlich im Beitrag beim Kollegen Laoutumai).

Daher sollten Agenturen die folgenden Hinweise zu beherzigen, wenn sie keine Gewähr für die rechtlichen Aspekte der Webseiten tragen wollen:

  • Angebots- und Leistungsbeschreibung: In der Angebotsbeschreibung darlegen, dass keine Rechtsberatung geleistet wird, die technische Bereitstellung keine rechtliche Gewährleistung mit sich bringt und die rechtliche Prüfung der Webseite den Kunden obliegt.
  • AGB: Der o.g. Hinweis aus den Angebots- und Leistungsbeschreibungen sollte auch als AGB-Klausel aufgenommen werden, falls er in einem Angebot vergessen wird.
  • Freigaben: Zu empfehlen ist auch vor dem Einsatz von externen Anbietern (wie Google bei Google Fonts) die Kunden um eine Freigabe zu bitten.
  • Abnahme: Ferner sollten Kunden bei der Abnahme nicht nur zu einer technischen, sondern auch zu einer rechtlichen Prüfung der Webseite aufgefordert werden.

Da Recht haben das eine, unzufriedene Kunden aber das andere sind, sollten Agentur auch von sich aus nur Tools und Verfahren vorschlagen, die möglichst datenschutzsicher sind.

Werden auch Google Analytics, Google Maps und YouTube abgemahnt?

Neben Google Fonts wird auch der Einsatz von Google Analytics sowie YouTube beanstandet. Auch in diesen Fällen werden Daten an Google-Dienste übermittelt und auch hier ist deren Zulässigkeit umstritten.

  • Einwilligung: Sie sollten externe Dienste grundsätzlich erst dann auf Ihrer Webseite ausführen, wenn die Besucher eine entsprechende Einwilligung erteilt haben. Das gilt vor allem für US-Dienste.
  • Gleiche Reaktion auf Abmahnungen: Wenn nicht nur für oder statt Google Fonts auch wegen anderer Dienste Schadensersatz, Unterlassung oder Auskunft gefordert werden, sollten Sie genauso wie im Fall von Google Fonts reagieren. D.h. wir empfehlen keine Zahlung, keine Abgabe von Unterlassungserklärungen und allenfalls die Reaktion auf die in diesem Beitrag erläuterten Auskunftsansprüche.

In der Zukunft ist damit zu rechnen, dass es nicht bei Abmahnungen wegen Google Fonts bleiben wird. Denn die rechtlichen Unklarheiten betreffen eine Vielzahl von externen Fonts, Online- und Cloud-Diensten.

So könnten mit derselben Begründung z.B. auch der Betrieb von Facebook-Seiten, Instagram-Accounts oder die Nutzung von US-Content-Delivery-Netzwerken und Clouds-Speichern in den USA Abmahnungen versendet werden (dazu mehr bei Dr. DSGVO). Da sind der Phantasie kaum Grenzen gesetzt.

Checkliste

Die folgende Liste soll Ihnen einen kurzen Überblick bieten, wie Sie sich verhalten sollten, falls Sie eine “Abmahnung” wegen der Nutzung von Google Fonts erhalten haben:

  1. Technische Maßnahmen ergreifen (Fonts lokal hosten, Einwilligungsverfahren für Cookies).
  2. Vorerst keine Zahlung leisten.
  3. Vorerst keine Unterlassungserklärung (und schon gar nicht ohne rechtliche Prüfung) unterschreiben.
  4. Auskunftsanspruch prüfen.
    • Wurde ein Auskunftsverlangen gestellt?
    • Falls ja: Klingt das Auskunftsverlangen ernsthaft (z.B. nicht, wenn als Drohmittel eingesetzt oder bei einer Zahlungsaufforderung vom Anwalt, aber ohne Vollmacht)?
    • Falls nein: Ist die IP-Adresse in den Logfiles gespeichert? Sind vielleicht auch E-Mailadresse und Name im Kunden oder Nutzerbestand? Falls nein -> Negativauskunft “Wir konnten in unserem Datenbestand keine personenbezogenen Daten zu Ihrer Person finden“.
    • Falls ja: Um einen Nachweis der Inhaberschaft an den IP-Adressen bitten.
  5. Wenn eine gewisse Risikobereitschaft besteht, kann auf eine Reaktion in bisher bekannten Fällen insgesamt verzichtet werden.
    • Bei Privatpersonen ist dieses Risiko eher gering.
    • Bei Unternehmen ist das Risiko etwas höher, aber nach Ansicht des Verfassers wirtschaftlich vertretbar.
  6. Wenn Sie weniger Risiko eingehen, Ihren Standpunkt klarmachen oder sich mit einer Antwort besser fühlen möchten, können Sie wie folgt reagieren:
    • Ansprüche auf Zahlung und Unterlassung zurückweisen.
    • Falls Auskunft vorliegt: Negativauskunft zu Daten oder Rückfragen zur Vollmacht, Inhaberschaft IP-Adressen anfordern.

Beispiel: Abmahnung einer Privatperson

Falls Sie eine Zahlungsaufforderung von einer Privatperson erhalten, empfehlen wir zwar die technischen Hinweise ernst zu nehmen, aber nicht zu reagieren. Dieser Ratschlag gilt auch für das folgende Beispiel:

Zunächst fällt eine Freemail-Adresse (“@freigmx.de”) auf, die schon allein gegen die Ernsthaftigkeit des Schreibens spricht. Es werden ferner unzutreffende rechtliche Meinungen vertreten und Rechtsverstöße vermutet.

Beanstandet werden zudem interne Verlinkungen (hier innerhalb einer auf dem Redaktionssystem WordPress basierende Webseite). Vielleicht noch andere Verlinkungen, aber das war dem Absender “zu aufwendig alles aufzuschreiben”.

Die Krone setzt dem Ganzen noch die Drohung auf, sich an eine “Abmahnkanzlei” zu wenden auf. Dafür sollen 100 Euro gezahlt werden, was Sie hier auf keinen Fall tun sollten.

Beispiel 2: Anwaltsschreiben ohne Auskunftsanspruch (RA Lenard)

Auch auf bloße Zahlungsforderungen sollten Sie nicht reagieren. Das gilt auch dann, wenn wie in dem folgenden Beispiel, das Schreiben von einem Rechtsanwalt kommt:

Lassen Sie sich nicht von Phantasiebegriffen, wie “Interessensgemeinschaft Datenschutz” beeindrucken und zahlen auch nicht die geforderten 170 Euro. Das zumal die Kollegen von der Kanzlei LHR berichten, sich für deren Mandantschaft erfolgreich gegen eine solche Abmahnung gewehrt zu haben.

In Österreich reichten die SMP Rechtsanwälte und Rechtsanwalt Dr. Thomas Schweiger für ihre Mandanten die Klagebeantwortung beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein, die sie öffentlich zugänglich machen.

Beispiel 3: Anwaltsschreiben mit Auskunftsanspruch (RAAG Kanzlei)

Sind die Zahlungsaufforderungen mit Auskunftsanfragen verbunden, müssen Sie vorsichtiger agieren. Aber wenn der Auskunftsanspruch trotz anwaltlicher Beratung bereits nicht ernsthaft verfolgt wird, dann sollten Sie auch auf solche Schreiben nicht antworten. So wie in dem folgendem Fall:

Dieses Schreiben fällt durch eine fehlende Angabe zu dem Mandanten auf. Es wird nur ein Name genannt und die Vollmacht wird bloß behauptet.

Die Angaben zum Nachweis des Webseitenbesuchs sind ferner derart unbemüht, dass sich die Absicht einer schnellen Zahlung in den Vordergrund drängt. Das wird auch durch die beiliegende Rechnung bekräftigt, die den Anschein einer anwaltlichen Kostennote vermitteln soll.

So wirkt das Schreiben nicht vertrauenswürdig. Sollte es sich herausstellen, dass der Mandant nicht existiert, dann wäre dies ein strafbarer Betrugsversuch.

Sie sollten daher nicht reagieren. Falls Sie vorsichtiger agieren möchten, dann sollten Sie zumindest die erst einmal die Mandantendaten, Vollmacht und Nachweise erfragen.

Update 23.11.2022 – Gegen diese Kanzlei wurden Strafanzeigen gestellt und deren Website “https://raagkanzlei.online” wurde offline gestellt. Daher lautet die Empfehlung, auf etwaige Schreiben nicht mehr zu reagieren.

Musterschreiben

Falls Sie sich doch entschieden haben auf die Abmahnung zu reagieren, können Sie eines der von Kolleginnen bereitgestellten Muster nutzen. Das Muster geht kurz auf die relevanten Punkte ein und macht ihre Position klar.
Sie finden darin ebenfalls vorgefertigte Rückfragen zu einem Auskunftsanspruch sowie Hinweise zur Nutzung optionaler Bestandteile:

[Ihr Schreiben/Ihre E-Mail] vom [Datum einsetzen][Ggf. Aktenzeichen einsetzen]

Sehr [geehrte/r Herr/Frau Name],

danke für Ihr o.g. Anschreiben, das bei mir jedoch erhebliche Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit aufwirft. Ich habe mich über den Hintergrund Ihres Schreibens informiert. Das sich mir zeigende Bild zeugt von einer Vielzahl parallel ausgesprochener Zahlungsforderungen, welche der an mich gestellten gleichen. Dies zeugt von einem absichtlichen und systematischen sowie von einem rechtswidrigen, allein auf die Schaffung finanzieller Vorteile durch absichtliches Aufsuchen von Webseiten und Mitteilung der betreffenden IP-Adressen ausgelegtes Verfahren.

Ich selbst bestreite den behaupteten Besuch meiner Webseite und bestreite die Beweiskraft der von Ihnen behaupteten technischen Daten. Ferner liegt aus meiner Sicht ein missbräuchliches Verhalten vor, das alleine darauf ausgelegt ist, die Empfänger zu einer schnellen Zahlung zu veranlassen und sie von der Einholung eines Rechtsrats abzuhalten.

Unabhängig davon liegt kein Schaden vor, da Sie nichts substanzielles zu dessen Begründung vorgetragen haben, was für eine objektiv nachvollziehbare, erheblich spürbare soziale oder persönliche Benachteiligung sprechen würde. Diesbezüglich sind die vorgebrachten persönlichen Befindlichkeiten nicht ausreichend und mithin nicht relevant. Hierzu verweise ich auf die ständige Rechtsprechung und maßgebliche, laufende EuGH-Verfahren.

[Im Fall einer negativen Auskunft: Ausgehend von den mitgeteilten Informationen, habe ich, bis auf diesen Vorgang keine in meinem Verantwortungsbereich gespeicherten personenbezogen Daten zu Ihrer Person gespeichert.]

[Im Fall einer fehlenden Vollmacht eines Anwalts: Im Hinblick auf die beantragte Auskunft habe ich im vorliegenden Fall entsprechend der gesetzlichen Vorgaben berechtigte Zweifel an der Identität des Anspruchsstellers. Allein die bloße Nennung eines Namens einer angeblichen Mandantschaft reicht für die hinreichende Identifizierung des Anspruchsberechtigten nicht aus und birgt vielmehr ein hohes Risiko der Gefährdung von Rechten tatsächlich betroffener Personen in sich. Daher bitte ich Sie um die Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht für Ihre Mandantschaft, aus der sich die Berechtigung zur Geltendmachung der Auskunftsrechte Ihrer Mandantschaft ergibt.]

[Im Fall der Auskunft auf Grundlage einer IP-Adresse: Im Hinblick auf die IP-Adresse bestehen berechtigte Zweifel, ob diese IP-Adresse einen Bezug zu Ihrer Person aufweist. Ich bitte Sie daher um einen sachgerechten Nachweis mittels geeigneter Beweismittel, dass diese IP-Adresse zu Ihnen gehört.

Im Hinblick auf die Auskunft stehe ich mit einer solchen der betroffenen Person selbstverständlich zur Verfügung. Sollten meinerseits Sachverhaltspunkte aus Ihrer Sicht nicht hinreichend oder nicht berücksichtigt worden sein, bitte ich um einen Hinweis.

Ich behalte mir vor das Nichtbestehen der geltend gemachten Forderungen gerichtlich geltend zu machen, sofern diese von Ihnen nicht zurückgenommen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Sie können das Schreiben kostenlos nutzen, es handelt sich jedoch um keine Rechtsberatung, sondern um eine Gefälligkeit ohne Haftungsübernahme.

Aber wäre die Bezahlung nicht doch die schnellere Lösung?

Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie mit einer Zahlung eine innere Ruhe finden werden, dann sollten Sie trotzdem nicht zahlen. Die Erfahrung zeigt, dass Sie sich damit eher als ein bereites Opfer zeigen, das Ziel von weiteren Schreiben und Forderungen werden könnte.

Wenn Sie komplett sicher gehen möchten, dann wenden Sie sich lieber an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, die den Fall dann individuell prüfen können.

Fazit

Es war nur eine Frage der Zeit bis die Kombination von abstrakten Datenschutzregelungen und der Profitgier zu einer “Abmahnwelle” wie bei Google Fonts führen würde und ein Ende ist nicht abzusehen.

Denn die Rechtsverstöße für sich sind zumindest nicht von der Hand zu weisen. Allerdings sprechen die Nachweislage und der Verdacht des Rechtsmissbrauchs dagegen, auf die gestellten Forderungen einzugeben. Allenfalls die gestellten DSGVO-Auskünfte sollten beachtet werden, aber auch nur wenn sie ernsthaft gemeint sind.

Ansonsten sollten nicht nur diejenigen, die solchen Google-Fonts-Abmahnungen erhalten haben, sondern alle Webseitenbetreiber prüfen, dass sie keine externen Fonts einbinden und keine Cookies ohne die nötigen Einwilligungen einsetzen. So vermeiden Sie von den Glücksrittern der DSGVO überhaupt kontaktiert zu werden.

Tipp für mehr Rechtssicherheit

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