Ratgeber zur Urheberrechtsreform: Uploadfilter, Zitate, Parodien, Karikaturen, Pastiches und Memes

Trotz vieler Proteste tritt die neue Urheberrechtsreform zum 01. August vollständig in Kraft und bringt die umstrittenen Uploadfilter mit sich. Damit wird für große Plattformen, wie YouTube, Facebook, Instagram oder TikTok das bisherige Haftungsprivileg für Nutzerinhalte aufgehoben.

Zugleich können jedoch Nutzer auf den Upload ihrer Inhalte bestehen und sich dabei auf das Zitatrecht sowie neu auf das Recht auf Karikaturen, Parodien und Pastiches berufen.

Ob das ein fairer Ausgleich ist, welche Haftung Sie bei der Nutzung von Social Media trifft und im welchen Umfang Sie sich auf die neuen Rechte berufen können, erfahren Sie in dem folgenden Ratgeber.

Der Ratgeber ist in Form einer FAQ aufgebaut und richtet sich an alle, die im Internet Inhalte erstellen und teilen, sei es privat oder kommerziell (bei kommerzieller Nutzung muss zusätzlich auch das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger beachtet werden).

Inhalt des Beitrags:

Grundsätzliches zur Urheberrechtsreform

Die Urheberrechtsreform wurde durch die EU vorgegeben und wird ab dem 01. August 2021 in Deutschland vollständig umgesetzt sein.

Dieser Beitrag behandelt die deutsche Umsetzung der Reform im UrhG und dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) im Hinblick auf Nutzeruploads, Nutzerrechte sowie das Leistungsschutzrecht für Presseverleger.

Wann trat die Urheberrechtsreform in Kraft?

Die gesetzlichen Änderungen durch die Urheberrechtsreform traten in Deutschland, u.a. mit Aufnahme der Ausnahme für Karikaturen, Parodien und Pastiches sowie eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger durch Änderungen der Urheberrechtsgesetzes (UrhG) am 7. Juni 2021 in Kraft.

Die Einführung der Uploadfilter durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) tritt am 01. August 2021 in Kraft.

Warum musste die Urheberrechtsreform durchgeführt werden?

Die Urheberrechtsreform wurde  von der EU vor allem zwecks Anpassung der Rechtslage an eine neuen Medienmarkt durchgeführt, der zu großen Teilen von Plattformen, wie YouTube oder Facebook beherrscht wird. Dabei sollten vor allem die Rechte der Urheber besser gegen die Plattformen und mit einer möglichst geringen Belastung durch die Nutzer geschützt werden.

Die Reform wurde in Form von sogenannten Richtlinien, Online-SatCab-Richtlinie 2019/789 (u.a. Leistungsschutzrecht für Presseverleger, Karikaturen, Parodien und Pastiches) sowie im Hinblick auf Uploadfilter die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) 2019/790  auf EU-Ebene verabschiedet.

Die einzelnen Mitgliedstaaten der EU müssen diese Richtlinien in nationales Recht umsetzen, was in Deutschland mit Änderungen des UrhG und Einführung des neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG) geschah.

Uploadfilter

Der Begriff „Uploadfilter“ findet sich zwar selbst nicht im Gesetz. Allerdings kann das per Gesetz angeordnete Prüfungsverfahren nicht anders bezeichnet werden. Denn die Plattformanbieter müssen „bestmöglich” sicherstellen, dass Urheberrechtsverstöße schon beim Upload verhindert werden (§ 7 Abs. 1 UrhDaG).

Dabei wird das allgemeine Haftungsprivileg für große Content-Plattformen aufgehoben, so dass sie ohne Einführung von Uploadfiltern oder Erwerb der Lizenzen für die veröffentlichten Inhalte, direkt für Urheberrechtsverstöße ihrer Nutzer haften.

Hinweis auf Podcast zum Thema Uploadfilter:

Podcast und Hinweis zu den Rechtsansichten - Die neue Rechtslage zu Uploadfiltern ist Gegenstand der neuen Folge der Rechtsbelehrung. Gemeinsam mit Frau Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider besprechen wir die rechtlichen Hintergründe, die Funktionsweise, die Nachteile, aber auch die Vorteile der neuen Gesetze.
Die neue Rechtslage zu Uploadfiltern ist Gegenstand der neuen Folge der Rechtsbelehrung. Gemeinsam mit Frau Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider besprechen wir die rechtlichen Hintergründe, die Funktionsweise, die Nachteile, aber auch die Vorteile der gesetzlichen Änderungen für die Nutzer.

Wie und warum hat sich die Haftungslage für Plattformen verändert?

Bisher mussten die Plattformen erst dann einschreiten, wenn die Rechteinhaber ihnen Rechtsverstöße mitgeteilt und deren Beseitigung verlangt haben. Dieses Haftungsprivileg für nutzergenerierte Inhalte ist in Deutschland im § 10 DDG geregelt und auch als  “notice and take down”-Verfahren bekannt.

Die Plattformen mussten auch künftige Rechtsverstöße dieser Art verhindern, sofern dies Ihnen zumutbar war. Zu diesen Zwecken wurden z.B. von YouTube bereits in der Vergangenheit Uploadfilter eingesetzt (sog. “Content-ID“-Verfahren).

Rechteinhaber fühlten sich durch diese Rechtslage jedoch nicht hinreichend geschützt und verlangten, dass die bis dato freiwilligen Uploadfilter verbindlich werden. Das begründeten sie vor allem damit, dass die Plattformen mit den Nutzerinhalten erhebliche Einnahmen generieren, ohne dabei die wirtschaftlichen Risiken von Urheberrechtsverstößen zu tragen.

Welche Plattformen müssen Uploadfilter einsetzen?

Die Regelungen des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG) müssen Plattformen beachten, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Speicherung und Veröffentlichung einer großen Menge von urheberrechtlich geschützten Inhalten Hauptzweck der Plattform ist die Speicherung und öffentliche Zugänglichmachung von großen Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte. Der Hauptzweck muss nicht der einzige Zweck der Plattform sein, wie z.B. neben dem Videoangebot auch eine Kommunikation unter den Nutzern häufig zu den Hauptzwecken der Plattform gehört. Wann eine große Menge von Daten vorliegt, ist zwar gesetzlich nicht definiert. Der User-Video-Bereich einer Unternehmenswebsite wird jedoch eher nicht dazu gehören.
  • Organisation der Inhalte und deren Bewerbung  zu Gewinnzwecken Bewerbung bedeutet in dem Kontext nicht nur, dass für das Inhaltsangebot oder konkrete Inhalte etwa Werbeanzeigen geschaltet werden müssen. Es ist ausreichend, wenn z.B. besonders beliebte Videos hervorgehoben oder herausgestellt werden.
  • Konkurrenz mit anderen Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgruppen Das bedeutet, dass die Plattformen von Nutzern z.B. alternativ zu Mediatheken, Video- oder Musikstreamingdiensten angesteuert werden.

Die neuen gesetzlichen Pflichten gelten u.a. für große Social Media Netzwerke, wie z.B. Facebook, Instagram oder TikTok sowie Streaming-Anbieter, wie z.B. YouTube. Allerdings existieren auch Ausnahmen, z.B. für Startups, kleine Diensteanbieter und besondere Arten von Diensten.

Welche Ausnahmen bestehen für Start-Ups und kleine Anbieter?

Die Verpflichtungen zur Einführung der nach dem UrhDaG vorgesehenen Verfahren, wäre von kleineren Unternehmen wirtschaftlich kaum zu stemmen. Daher macht der Gesetzgeber die Pflicht zu deren Einführung von bestimmten Umsatz- und Nutzergrenzen abhängig:

  • Startup-Diensteanbieter: Startups, also Unternehmen, die jünger als drei Jahre sind und deren Umsatz in der EU 10 Mio. Euro nicht überschreitet und sie durchschnittlich weniger als 5 Millionen Besucher pro Monat haben, müssen keine Uploadfilter einführen (§§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 4 UrhDaG).
  • Kleine Diensteanbieter: Auch Unternehmen deren Umsatz in der EU 1 Mio. Euro nicht überschreitet, müssen unabhängig von der Zahl der Besucher keine Uploadfilter einführen (§§ 2 Abs. 3, 7 Abs. 5 UrhDaG).

Werden Uploadfilter auch bei Wikipedia, in Messengern oder bei Cloud-Speicher-Diensten eingesetzt?

Neben den Umsatzgrenzen hat der Gesetzgeber im § 3 UrhDaG auch bestimmte Arten von Onlineangeboten von der Pflicht zur Einführung von Uploadfiltern ausgenommen (anders als bei StartUps ist in deren Fall das UrhDaG im Ganzen nicht anwendbar):

  • Nicht-gewinnorientierte Onlineenzyklopädien z.B. Wikipedia.
  • Nicht-gewinnorientierte bildungsbezogene oder wissenschaftliche Repositorien Z.B. Universitätsarchive.
  • Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen für Open-Source-Software – z.B. GitHub.
  • Online-Marktplätze z.B. eBay.
  • Messenger und elektronische Kommunikationsdienste z.B. WhatsApp (Art. 2 Nr. 4 EECC-Richtlinie),
  • Cloud-Speicher-Dienste für den unternehmerischen oder eigenen privaten Gebrauch z.B. Dropbox, Microsoft oder Google Cloud.

Ausgenommen werden also Dienste, die einen gemeinnützigen, kommunikativen oder inner-organisatorischen Nutzungszweck haben.

Wie funktioniert die Inhaltskontrolle mit Uploadfiltern?

Die Plattformanbieter müssen „bestmögliche Anstrengungen“ unternehmen, um Urheberrechtsverstöße schon beim Upload zu verhindern. Das Verfahren sieht hierbei wie folgt aus:

  • Pre-Flagging Nutzer können schon beim Upload kennzeichnen, auf welcher Grundlage sie fremde Inhalte verwenden (z.B. als Zitat, Pastiche oder erworbene Lizenz).
  • Prüfung, ob der Upload fremde Inhalte enthält Sofern die Rechteanbieter der Plattform deren Inhalte zum Abgleich bereitgestellt haben, prüft die Plattform, ob diese Inhalte in dem Upload des Nutzers enthalten sind (z.B. Musik, Bilder oder Videomaterial).
  • Prüfung der Berechtigung zur Veröffentlichung
    • Plattform verfügt über eine Lizenz Die Plattform prüft, ob sie selbst über eine Lizenz zur Nutzung verfügt und der Nutzer sich auf diese Lizenz berufen kann.
    • Nutzer hat den fremden Inhalt im Upload als Zitat, Pastiche, mit Lizenz, etc. gekennzeichnet Der Upload darf in dem Fall veröffentlicht werden.
    • Es liegt eine geringfügige nicht-kommerzielle Nutzung vor Ist ein im Upload enthaltener fremder Inhalt nicht länger als 15 Sekunden bei Musik und Videos, bzw. beträgt maximal 165 Zeichen bei Texten oder 125kb bei Bildern und wurden zudem nicht mehr als 50% der Quelle übernommen, es handelt sich um keine laufende Veranstaltung und der Upload dient nicht kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen, dann darf das Video veröffentlicht werden.
  • Alternative 1 – Blockierung des Uploads Wenn das Video wegen fremder Inhalte nicht veröffentlicht werden darf, wird es von der Plattform blockiert und der Nutzer wird informiert. Er muss dann im Beschwerdeverfahren begründen, warum der Upload doch erfolgen müsste.
  • Alternative 2 – Veröffentlichung des Uploads Wenn das Video aufgrund der Angaben des Nutzers doch veröffentlicht wird, dann werden die Inhaber der Rechte an den fremden Inhalten benachrichtigt. Anschließend können auch sie ein Beschwerdeverfahren beginnen und die Blockierung, d.h. Offlinestellung des Uploads verlangen.

Wie die Verfahren technisch ausgestaltet werden, wird von den jeweiligen Plattformen abhängen.

Ist die geringfügige Übernahme von 15-Sekunden aus Musik und Videos immer erlaubt?

Auch wenn beim Upload des Nutzers eine Übereinstimmung mit urheberrechtlich geschützten Inhalten festgestellt wird, darf der Upload in bestimmten Fällen trotzdem veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung ist zulässig, wenn der es sich um eine geringfügige Übernahme handelt.

Geringfügig sind:

  • 15 Sekunden aus einem Video oder Musikstück.
  • 165 Zeichen bei Texten.
  • 125kb bei Bildern.

Trotz Erfüllung der vorgenannten Längen-, bzw. Größenvoraussetzungen, ist die Übernahme in den folgenden Fällen nicht geringfügig:

  • Es dürfen nicht mehr als 50% aus einem Werk übernommen werden.
  • Es handelt sich nicht um eine noch laufende Filmpremiere oder Live- und insbesondere Sportveranstaltung.
  • Ebenfalls darf der Upload nicht kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen (eine Betragsbegrenzung wird den Gerichten überlassen).

Diese Ausnahmen begründen jedoch nur die Vermutungen, dass ein Upload zulässig sein könnte. D.h. die Ausnahmen bedeuten nicht, dass der Upload tatsächlich erlaubt ist und veröffentlicht bleibt. Vielmehr wird er bloß nicht sofort blockiert.

Denn der jeweilige Rechteinhaber wird informiert und darf von dem Nutzer im Beschwerdeverfahren einen Nachweis verlangen, dass die Übernahme des Inhalts zulässig war (z.B., weil der Nutzer über die erforderliche Nutzungslizenz verfügt oder es sich um ein Zitat handelt).

Was gilt für Kinopremieren und Live-Events, z.B. Fußballübertragungen?

Ausschnitte aus Filmwerken und Laufbildern (gilt ganz besonders für Filme) sowie Liveübertragungen aus Sportveranstaltungen gelten bis zum Ende der Aufführung, bzw. der Übertragung nicht als geringfügig und dürfen so lange nicht veröffentlicht werden. Voraussetzung ist, dass die Rechteinhaber diese Blockierung von den Plattformen verlangen.

Dennoch könnten sich Nutzer auf Rechte auf Parodien, Karikaturen und Pastiches berufen, z.B. wenn aus einer Spielszene ein Meme wird.

Wie können Nutzer und Rechteinhaber gegen eine Blockierung, bzw. Freigabe vorgehen?

Sowohl Nutzer als auch Rechteinhaber stehen die folgenden Möglichkeiten zu, sich gegen eine nach ihrer Ansicht ungerechtfertigte Blockierung bzw. Freigabe von Uploads zu wehren (§ 13 UrhDaG):

  • Beschwerdeverfahren Die meisten Streitfälle werden im Rahmen eines kostenlosen Beschwerdeverfahrens abgewickelt (§ 14 UrhDaG).
  • Streitschlichtung Die außergerichtliche Streitschlichtung dürfte eher ein Schattendasein fristen (§§ 16, 17 UrhDaG).
  • Gerichtsverfahren Gerichtsverfahren bleiben weiterhin möglich, sind aber zumindest im Fall einer geringfügigen, d.h. vor allem keiner kommerziellen Nutzung, für Dauer des Beschwerdeverfahrens (d.h. eine Woche) nicht sinnvoll. Denn zum einen dauern die Verfahren länger. Aber vor allem müssten die Kläger, solange des Beschwerdeverfahren nicht abgeschlossen ist, auch im Fall eines Sieges die Verfahrenskosten tragen (§ 12 Abs. 2 UrhDaG). Die Kosten können je nach Wert der fremden Inhalte durchaus mehrere Tausend Euro betragen. Im Fall kommerzieller Uploads oder wenn keine geringfügige Nutzung vorliegt, könnten die Rechteinhaber aber auch sofort vor Gericht ziehen oder Abmahnung versenden.

Wenn es bloß um die Blockierung von Inhalten gehen wird, ist damit zu rechnen, dass Nutzer und Rechteinhaber das Beschwerdeverfahren wählen werden. Nur wenn zusätzlich ein Schadensersatz verlangt und nicht gezahlt wird, ist weiterhin mit Gerichtsverfahren zu rechnen.

Keine Schadensersatzpflicht für Plattformen – Solange die Plattformen das Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß durchführen und dabei keine fahrlässigen Fehler begehen, haften sie weder gegenüber den Nutzern noch den Rechteinhabern auf Schadensersatz.

Wie läuft ein Beschwerdeverfahren für Nutzer und Rechteinhaber ab?

Falls Nutzer der Ansicht sind, dass ihr Upload nicht hätte gesperrt werden oder umgekehrt Rechteinhaber der Ansicht sind, dass er nicht hätte veröffentlicht werden dürfen, dann können Sie eine dementsprechende Beschwerde bei der Plattform einreichen.

Für das Beschwerdeverfahren gelten die folgenden Grundsätze:

  • Begründungspflicht Beschwerden sind zu begründen. Durch Nutzer z.B., warum ein zulässiges Zitat vorliegt und der Upload veröffentlicht werden muss oder durch Rechteinhaber, warum die Zitierfreiheit nicht greift und ein Upload blockiert werden sollte.
  • Gelegenheit zur begründeten Stellungnahme Je nachdem wer die Beschwerde eingelegt hat, muss die Gegenseite, also der Nutzer und Rechteinhaber die Möglichkeit erhalten, der anderen Seite widersprechen zu können.
  • Sofortige Blockierung –  “Vertrauenswürdigen Rechteinhabern” steht in begründeten Fällen die Möglichkeit zu, die sofortige Blockierung eines freigegebenen Uploads zu verlangen (sog. “red button”-Lösung).
  • Wochenfrist Die Plattform muss über die Beschwerde innerhalb einer Woche entscheiden.
  • Unparteiisch Die Entscheidung über das Beschwerdeverfahren muss von einer natürlichen Person getroffen werden, die unparteiisch ist, also unabhängig agiert. Die Plattformen dürfen sich dazu unabhängiger und anerkannter externer Beschwerdestellen bedienen (wie z.B. Facebook im Hinblick auf die Prüfung von gemeldeten Social-Media-Beiträgen).
  • Kostenlos Die Plattform darf für das Beschwerdeverfahren keine Gebühren verlangen.

Das Beschwerdeverfahren muss zwar innerhalb einer Woche entschieden werden. Das mag nach einer kurzen Zeit klingen, kann jedoch über den Erfolg oder die Wirksamkeit eines Uploads entscheiden. Z.B., wenn Videos zu aktuellen politischen Geschehnissen veröffentlicht werden sollen.

Wann können Rechteinhaber Uploads trotz geringfügiger Nutzung ihrer Inhalte sperren (“Red Button”)?

Wird ein Upload publiziert, dann können Rechteinhaber in den folgenden Fällen noch vor Ablauf des Beschwerdeverfahrens die sofortige Blockierung des Uploads verlangen (§ 14 Abs.2 UrhDaG):

  • Antrag eines vertrauenswürdigen Rechtsinhabers Der Begriff “vertrauenswürdig” ist zwar gesetzlich nicht definiert, aber die primären Nutznießer des Gesetzes, wie z.B. große Filmverleiher und Musikverlage, dürften im Regelfall als vertrauenswürdig gelten.
  • Prüfung durch natürliche Person Eine sofortige Blockierung muss beim Rechteinhaber durch einen Menschen geprüft worden sein. D.h. automatische Antragsverfahren sind nicht generell verboten, müssen aber einer manuellen Abschlusskontrolle unterstehen.
  • Erklärung, warum der Upload nicht erlaubt ist Der Rechteinhaber muss erklären, warum er z.B. der Ansicht ist, dass ein Zitat nicht zulässig ist.
  • Erklärung einer erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung Der Rechteinhaber muss erklären (d.h. behaupten), dass die wirtschaftliche Verwertung seines Inhalts durch den Upload erheblich beeinträchtigt wird, wenn das Ende des Beschwerdeverfahrens abgewartet wird.

Was an dem Recht an der sofortigen Beschwerde auffällt, ist insbesondere die Möglichkeit der sofortigen Blockierung von Uploads. Umgekehrt steht den Nutzern kein solches Recht auf sofortigen Upload zu.

Können die Rechteinhaber die Blockierung von Inhalten unabhängig von Uploadfiltern verlangen?

Neben den automatischen Uploadfiltern, können Rechteinhaber wie bisher eine Blockierung von veröffentlichen Inhalten und deren künftige Blockierung fordern (§ 8 UrhDaG).

Droht ein Overblocking, d.h. eine Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit?

Auch wenn ein Beschwerdeverfahren unparteiisch erfolgen soll, müssen Plattformen am Ende für ihre Entscheidung einstehen. Stellt sich z.B. vor Gericht heraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Zitats doch nicht erfüllt waren, muss sie die Verfahrenskosten tragen (und den Rechteinhabern im Fall von Verfahrensfehlern zudem Schadensersatz leisten).

Dass Rechteinhaber deren Rechte vor Gericht durchsetzen, wird zudem als viel wahrscheinlicher betrachtet, als dass Nutzer gegen geblockte Uploads vor Gericht ziehen.

Aus dem Grund wird durch die neue Regelung seitens vieler Experten ein „systematisches Overblocking“ befürchtet. D.h. es wird befürchtet, dass Content-Plattformen lieber zu Gunsten der Rechteinhaber entscheiden werden.

Allerdings hält das Gesetz auch Schutzmaßnahmen gegen ein Overblocking bereit.

Welche Maßnahmen sollen gegen ein Overblocking und Missbrauch schützen?

Der Gesetzgeber verlangt, dass die Rechte der Nutzer auf Informations- und Kommunikationsfreiheit in ein faires Verhältnis gebracht werden (§ 7 Abs. 2 UrhDaG). Insbesondere dürfen Uploadfilter nicht dazu führen, dass erlaubte Übernahmen von Inhalten geblockt werden.

Zu diesem Zwecken hält das Gesetz die folgenden Sicherheitsmaßnahmen bereit (vor allem im § 18 UrhDaG):

  • Maßstab der Prüfung Das wichtigste Kriterium für den Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer und der Rechteinhaber wird der Maßstab sein, anhand dessen die Rechte der Nutzer auf Zitate, Parodien oder Pastiches beurteilt werden. Dieser Maßstab wird von dem EuGH festgelegt. Der EuGH könnte dabei z.B. berücksichtigen, dass bereits das ganze Uploadfilter-Verfahren den Rechteinhabern so viele Vorteile gewährt, dass bei den Ausnahmen für die Nutzer ein großzügigerer Maßstab angelegt werden muss (derzeit bahnt sich ein derartiges Urteil an).
  • Ausschluss der Rechteinhaber von Verfahren Rechteinhaber können für einen angemessen Zeitraum von dem Uploadfilter-Verfahren ausgeschlossen werden, wenn sie wiederholt die Blockierung erlaubter Uploads verlangen oder fälschlicherweise behaupten, Rechteinhaber zu sein (im Fall der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, kann die Plattform sogar einen Schadensersatz verlangen).
  • Unterlassungsanspruch bei Fehlentscheidung der Plattform Verbraucherschutzvereine, wie z.B. die Verbraucherzentrale, können Plattformen, die zu häufig erlaubte Inhalte blocken, auf Unterlassung in Anspruch nehmen. D.h. sie können Abmahnungen aussprechen und bei erneutem Overblocking die Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe fordern.

Auch im Hinblick auf die Schutzmaßnahmen wird es darauf ankommen, welchen Maßstab die Gerichte z.B. an die Häufigkeit unerlaubter Blockierverlangen oder Umfang von Fehlentscheidungen stellen werden.

Wird das Haftungsrisiko für Nutzer größer?

Das Haftungsrisiko für Nutzer dürfte eher nicht steigen. Zumindest, solange sie sich nicht gegen die Blockierung ihrer Inhalte wehren werden. Umgekehrt könnte deren Risiko sogar sinken, da dank Uploadfiltern potenzielle Urheberrechtsverstöße verhindert werden, bevor sie überhaupt entstehen.

Eine andere Frage ist, ob eine derartige Kontrolle und Konditionierung der Nutzer aufgrund des Risikos der Overblockings überhaupt sinnvoll ist.

Gibt es Unterschiede zwischen kommerziellen und privaten Uploads?

Kommerzielle Nutzer sind auf jeden Fall benachteiligt, da sie sich z.B. nicht auf die geringfügigen Nutzungen (z.B. Nutzung von fremden Videos und Musikstücken unter 15 Sekunden) berufen können.

Dennoch können Sie sich genauso wie Privatpersonen auf urheberrechtlich erlaubte Pastiches oder Zitate berufen. Allerdings müssen sie eher damit rechnen, dass ihre Videos gesperrt und erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens freigegeben werden.

Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches und das Recht auf Memes

Die Nutzung fremder Inhalte ist generell und insbesondere im Fall von Uploadfiltern in den folgenden Fällen sowohl für private, als für kommerzielle Zwecke erlaubt (§ 5 UrhDaG):

  • Zitatrecht (§ 51 UrhG).
  • Karikaturen, Parodien und Pastiches (neu im § 51a UrhG)
  • Andere Erlaubnisse nach Teil 1 Abschnitt 6 des UrhG (z.B. unwesentliche Beiwerke, wie Musik, die im Rahmen eines Außendrehs im Hintergrund hörbar ist).

Nachfolgend werden mit Zitaten, Karikaturen, Parodien und Pastiches die wichtigsten Ausnahmen behandelt.

Wann sind Text-, Bild- und Filmzitate erlaubt?

Anders als häufig gedacht, ist es für ein Zitat nicht ausreichend, wenn lediglich dessen Quelle genannt wird. Die Anforderungen an ein Zitat sind weitaus höher:

  • Belegfunktion Ein Zitat ist urheberrechtlich nur dann erlaubt, wenn es eigene Ansichten und Gedanken belegt oder unterstützt (so genannte „Belegfunktion“). Das bedeutet, das Bildzitat muss die eigenen Ausführungen stützen. Was wiederum bedeutet, dass die Ausführungen auch ohne das Bildzitat für sich stehen bleiben können müssen. Es reicht also nicht lediglich „Seht her, das ist ein hübsches Video“ zu sagen. Vielmehr muss man sich schon mit einem Thema auseinandersetzen, wie zum Beispiel bei Rezensionen von Filmen, Sichtung der neuen Webdesigntrends bei Onlineshops oder Zeitschriftenbesprechungen.
  • Notwendiger Umfang Es gibt keine festen Werte, wie lang ein Zitat sein darf, sondern lediglich die “Daumenregel”, dass nur so viel wie nötig, aber so wenig wie möglich zitiert werden darf. Das bedeutet, man darf nur so viel zitieren, wie es für den oben beschriebenen Zitatzweck notwendig ist. Egal, ob jemand einen Zeitungsartikel kritisiert oder begeistert ein Musikstück rezensiert – es dürfen nur die prägnantesten Zeilen oder sekundenlange Ausschnitte zitiert werden. Allerdings ist das immer eine Frage des Einzelfalls und es ist auch vorstellbar, dass man sich dediziert mit einem kompletten Werk auseinandersetzen und so auch jeden dessen Teile zitieren darf.
  • Keine Bearbeitung Das Zitatrecht erlaubt es nicht die zitierten Inhalte zu bearbeiten, d.h. sie zu beschneiden oder farblich zu verändern. Sollte eine Änderung für den Zweck eines Zitates ausnahmsweise notwendig sein, muss darauf, sofern es nicht eindeutig ist, hingewiesen werden (z.B. “wir haben diese Stelle im Video zwecks Verdeutlichung aufgehellt“).
  • Quellenangabe Auch für Quellenangaben existieren keine festen Vorgaben, außer dass mit deren Hilfe das ursprüngliche Werk gefunden werden sollte. D.h. “Quelle: Internet” ist nicht ausreichend, dagegen genügt die Angabe des Namens des Urhebers oder einer Webseite mit Internetadresse, bzw. falls diese nicht verfügbar ist des Accountnamens.

Wann liegen eine erlaubte Parodien und Karikaturen vor?

Der BGH befand, dass die Abwandlung der von dem Künstler Ludwig Gries erstellte und urheberrechtlich geschützten Skulptur des Bundes-Adlers im alten Bundestages (links im Bild) durch die rechts dargestellte Zeichnung im Magazin Focus eine zulässige Karikatur, bzw. Parodie darstellte (BGH, 20.03.2003 – I ZR 117/00 ).

Damit eine Parodie, bzw. eine Karikatur urheberrechtlich zulässig ist, müssen lt. EuGH die folgenden Voraussetzungen vorliegen (EuGH 2014; so auch BGH 2016):

  • Wahrnehmbare Unterschiede zum parodierten Werk Das parodierte Werk (z.B. ein Magazincover, das Bildnis einer prominenten Person oder ein Video), muss so verändert werden, dass wahrnehmbare Unterschiede zum Ausgangsmaterial bestehen. Z.B. Einbindung in den Kontext einer Besprechung, Kommentierung, grafische Änderung, textliche Ergänzung, etc. Allerdings muss die Bearbeitung nicht derart anspruchsvoll sein, dass die Parodie so schöpferisch ist, dass sie selbst urheberrechtlich geschützt wäre (z.B., wenn lediglich ein Text verfremdet wird).
  • Inhaltliche oder kulturelle Auseinandersetzung Die Parodie, bzw. Karikatur muss zwar keinen künstlerisch oder literarisch qualitativen Ansprüchen genügen, allerdings soll sie Ausdruck von Humor oder Verspottung im Fall der Parodie oder generell einer Kritik sein.
  • Parodien und Karikaturen gehen oft gemeinsam einher Die Karikatur ist mit der Parodie eng verwandt und häufig werden sich die beiden Begriffe überlappen. “Eine Karikatur beinhaltet meist eine Zeichnung oder andere bildliche Darstellung, die durch satirische Hervorhebung oder überzeichnete Darstellung bestimmter charakteristischer Züge eine Person, eine Sache oder ein Geschehen der Lächerlichkeit preisgibt” (aus dem Gesetzesentwurf).
  • Kein direkter Bezug zum Originalwerk notwendig Eine Parodie muss sich nicht zwingend gegen das abgewandelte Werk oder dessen Urheber richten.
  • Quellennennung nicht erforderlich Anders als beim Zitat muss bei Karikaturen und Parodien keine Quelle genannt werden.

Zusammenfassend wird bei einer Parodie oder Karikatur ein fremdes Werk zu Zwecken der Satire oder Kritik abgewandelt. Z.B. wäre die Montage eines für sein luxuriöses Leben bekannten Politikers in das Werbeplakat eines Autoherstellers für Luxusfahrzeuge zulässig.

Dieses Meme kann als eine Parodie, bzw. Karikatur bezeichnet werden. Hierbei werden die Werke von Disney abgeändert, um Kritik an der Übernahme des Star- Wars-Franchise durch Disney zu üben.

Sind Memes, Sampling, Mashups oder Fan Fiction als Pastiches erlaubt?

Beispiele von Pastiches des Werkes “American Gothic” von Grant Wood (Original rechts oben).

Der Begriff “Pastiche”, bzw. “Pastiches” war bis dato zumindest umgangssprachlich kaum bekannt. Mit der Urheberrechtsreform wird er jedoch besonders relevant, da er die im Vergleich zu Zitaten, Parodien und Karikaturen die Nutzerrechte noch ein Stück mehr erweitert.

Allerdings hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, den Begriff im Gesetz zu definieren:

  • Historisches Verständnis In der Kunst ist darin eine Imitation, Anlehnung, sei es als Hommage oder Persiflage an einen eigenen oder fremden Mal- oder Schreibstil zu verstehen.
  • Remix, Meme und Fanfiction In der Begründung des Gesetzes zeigt der Gesetzgeber jedoch, dass er den Begriff generell weiter versteht und zählt als Beispiele „Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction, Cover oder Sampling“ als Beispiel für Pastiches auf.
  • Eigener kreativer, kultureller oder gesellschaftlicher Beitrag Da auch Begriffe wie “Remix” oder “Meme” gesetzlich nicht definiert sind, besteht das Risiko, dass sie zu weit ausgelegt werden. Z.B. könnte jemand behaupten, dass das Nacheinander-Abspielen von Ausschnitten aus Musikstücken ein als Pastiche geschützter Remix ist. Doch bei der Auslegung der  Begriffe muss ein sachgerechter Ausgleich mit den Interessen der Urheber erfolgen. Praktisch bedeutet es, dass je größer die Veränderung, je relevanter die Aussage für die Allgemeinheit sein wird, desto eher wird ein Pastiche erlaubt.
  • Quellennennung nicht erforderlich Anders als beim Zitat muss keine Quelle genannt werden.

Was am Ende als ein “angemessenes” Pastiche anzusehen sein wird, müssen künftig Gerichte entscheiden. Daher sollten Sie in den Randbereichen, z.B. bei Übernahme von fremden Werken im kommerziellen Bereich oder Übernahmen mit kaum merkbaren Veränderungen, Vorsicht walten lassen.

Auch bei diesem Meme handelt es sich um ein zulässiges Pastiche, da es ein ursprüngliches Werk (Szene aus der TV-Serie “Futurama”) nutzt und verändert.

Gilt die US-Amerikanische “Fair Use”-Doctrine jetzt auch in Deutschland?

Insbesondere das konturlose Recht auf Pastiches erinnert an die US-Amerikanische “Fair Use”-Doctrine. Diese Ausnahme vom US-Copyright, erlaubt in den folgenden Fällen die Nutzung geschützter Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber:

  • Zweck und Art der Nutzung – Z.B., wird eine edukative nicht-kommerzielle Nutzung eher für zulässig erachtet als eine kommerzielle Nutzung zu Unterhaltungszwecken. Außerdem werden “transformative” Nutzungen eher als fair und zulässig angesehen. Transformative Nutzungen sind solche, die etwas Neues hinzufügen, mit einem weiteren Zweck oder einem anderen Charakter versehen und die die ursprüngliche Nutzung des fremden Werks nicht ersetzen.
  • Art des urheberrechtlich geschützten Werks – Hierbei wird geprüft, inwieweit das fremde Werk selbst schöpferisch, individuell und originell ist. Daher wird die Nutzung von Auszügen aus einer Bedienungsanleitung eher erlaubt sein als aus einem Roman.
  • Umfang und Wesentlichkeit des verwendeten Teils im Verhältnis zum urheberrechtlich geschützten Werk als Ganzes: Hierbei wird nicht nur darauf geachtet, in welchem Umfang ein fremdes Werk übernommen wurde (quantitativer Aspekt). Auch die Qualität der Übernahme, d.h. inwieweit der übernommene Teil zur Originalität und Individualität eines Werkes beiträgt. So macht es einen Unterschied, ob banale Zwischensätze oder die literarischen Perlen eines Romans übernommen werden.
  • Auswirkung der Nutzung auf den potenziellen Markt für das urheberrechtlich geschützte Werk oder dessen Wert: Hierbei wird darauf geprüft, ob und in welchem Ausmaß die nicht lizenzierte Nutzung die Verwertung des Originalwerkes durch den Rechtsinhaber beeinträchtigt. Bei der Beurteilung dieses Faktors berücksichtigen die Gerichte, ob die Nutzung den aktuellen Markt für das ursprüngliche Werk schädigt (z. B. durch Verdrängung von Verkäufen des Originals) und/oder ob die Nutzung einen erheblichen Schaden in der Zukunft verursachen könnte, wenn sie weit verbreitet wäre. Klingt z.B. ein geremixtes Musikstück dem Original sehr ähnlich, dann wird es eher weniger zulässig sein als wenn lediglich kleine Samples übernommen wurden.

Bitte beachten Sie, dass das deutsche, bzw. EU-Urheberrecht mit der Novellierung insoweit zwar an das US-Recht näher gerückt ist, die “Fair Use”-Doctrine jedoch nicht explizit ins Gesetz übernommen wurde.

Daher können die o.g. Kriterien zwar als Orientierung dienen, sind jedoch rechtlich nicht verbindlich.

Leistungsschutzrecht für Presseverleger (LSR)

Alle nicht rein privat agierenden Nutzer müssen das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger beachten. Das Leistungsschutzrecht verschärft den Schutz von Presseveröffentlichungen und gilt zusätzlich zum Urheberrecht.

Was ist eine Presseveröffentlichung?

Der Begriff der “Presseveröffentlichung” umfasst nicht nur den Text, sondern z.B. auch Bilder, Grafiken, Videos oder Audioaufnahmen, sofern diese untergeordnet sind und auch die folgenden Kriterien zutreffen:

  • Hauptsächlich ein Schriftwerk Presseveröffentlichung ist eine hauptsächlich aus Schriftwerken journalistischer Art bestehende Sammlung, die auch sonstige Werke oder nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände enthalten kann (§ 87f ABs.1 UrhG).” D.h. ein Presseartikel, der ein Video enthält, der den Text anreichert ist durch das LSR geschützt, die Videos eines journalistisch-redaktionellen YouTube-Kanals dagegen nicht.
  • Teil einer periodischen Erscheinung vom allgemeinem oder besonderem Interesse Eine Presseveröffentlichung muss Teil einer “unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinenden oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa Zeitungen oder Magazinen” mit einer Relevanz für die Allgemeinheit oder für bestimmte Fachkreise sein.
  • Information als Zweck Die Presseveröffentlichung muss dem Zweck, die Öffentlichkeit über Nachrichten oder andere Themen zu informieren, dienen. Reine Werbeinformationen werden daher nicht vom LSR erfasst sein.
  • Redaktionelle Verantwortung und Aufsicht Redaktionelle Verantwortung bedeutet, dass z.B. nicht automatisch News veröffentlicht werden, sondern die  Inhalte nach den vorgenannten und journalistischen Kriterien zur Information der Öffentlichkeit ausgewählt und kontextuell eingeordnet werden.

Zusammenfassend entspricht der rechtliche Begriff der Presseveröffentlichung seiner allgemeinsprachlichen Bedeutung.

Wann sind Presseveröffentlichungen durch das LSR geschützt?

Das neue Leistungsschutzrecht schränkt die Nutzung von Presseveröffentlichungen zu geschäftlichen Zwecken unter den folgenden Voraussetzungen erheblich ein (§ 87f ff. UrhG):

  • Geltung für kommerzielle Nutzer Das LSR gilt für alle Nutzer, die weder privat noch rein ideell Presseveröffentlichungen nutzen möchten. Als kommerziell gelten nicht nur Unternehmenswebseiten und -profile, sondern z.B. auch Social-Media-Profile von Freiberuflern.
  • Schutzdauer von zwei Jahren Das LSR erlischt nach zwei Jahren.
  • Fortgeltung des Urheberrechts nach Ende des LSR Nachdem die Schutzdauer des LSR erloschen ist, heißt das nicht, dass Presseartikel dann gemeinfrei und beliebig nutzbar werden. Vielmehr gilt dann, bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheber, das reguläre Urheberrecht. Dieses schützt nicht generell die gesamte Presseveröffentlichung, sondern nur soweit sie individuell-originell ist (also können z.B. banale, bzw. bloß aus Fakten bestehende und urheberrechtlich selbst nicht geschützte Formulierungen übernommen werden).
  • Verbot mit Erlaubnis einzelner Wörter oder kurze Auszüge Die Kopie oder Veröffentlichung von Presseveröffentlichungen durch nicht rein private Nutzer ist, bis auf einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge, verboten. Inwieweit diese Ausnahmen reichen, muss von den Gerichten festgelegt werden. Bis dahin sollte allenfalls die Überschrift als Linktext übernommen werden.
  • Ausnahme für Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches Die oben besprochenen Ausnahmen für die Nutzung fremder Werke, gelten auch für Presseveröffentlichungen. D.h. es ist auch im kommerziellen Rahmen erlaubt, aus Presseartikeln zu zitieren (sofern die Belegfunktion gewahrt wird) oder ein Magazincover zu parodieren.
  • Verlinkung bleibt erlaubt Auch die bloße Verlinkung auf Presseveröffentlichungen bleibt erlaubt.
  • Kein Schutz von Ideen und Fakten Die in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Fakten und Ideen sind nicht geschützt. D.h., auch wenn ein Artikel schwer recherchierte Fakten enthält und hinter einer Paywall verborgen ist, dürfen dessen Inhalte mittels eigener Worte wiedergegeben werden.

Bleiben Vorschaubilder und Textauszüge bei Verlinkung in Social Media erlaubt?

Werden Links zu Presseveröffentlichung in Social Media geteilt, dann erstellen Social Media Plattformen in der Regel automatisch ein Vorschaubild und einen kurzen Textauszug zu dem Artikel.

Derartige Auszüge sind nunmehr nur dann erlaubt, wenn die jeweilige Plattform eine Erlaubnis vom Presseverleger erhalten hat:

  • Individuelle Vereinbarung Diese Erlaubnis kann individuell und generell für alle Artikel eines Presseverlegers vereinbart werden.
  • Erlaubnis via Code Die einseitige Erlaubnis zur Nutzung von Auszügen aus Presseveröffentlichungen kann z.B. mittels Code erteilt werden. Wenn z.B. ein Presseverleger mittels des von den meisten Social-Media-Plattformen ausgelesenen Open-Graph-Protokolls ein Vorschaubild („og:image“) sowie eine Artikelbeschreibung („og:description“) im Artikel definiert, dann wird er schwer behaupten können, dies nicht als eine Nutzungserlaubnis gemeint zu haben.

Das Risiko bei der Nutzung von Presseveröffentlichungen in Social Media dürfte nicht steigen. Es ist damit zu rechnen, dass die Plattformen selbst dafür sorgen werden, die durch das LSR geschützten Inhalte auszufiltern.

Zusammenfassung

Zusammenfassung der in diesem Beitrag besprochenen gesetzlichen Änderungen:

Uploadfilter

Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches und das Recht auf Memes

  • Zitatrecht
    • Ein Zitat ist urheberrechtlich nur dann erlaubt, wenn es eigene Ansichten und Gedanken belegt oder unterstützt (so genannte „Belegfunktion“).
    • Ein Zitat muss so lang wie für die Belegfunktion nötig und so zu kurz wie möglich zu sein.
    • Bearbeitungen müssen erforderlich sein und gekennzeichnet werden.
    • Die Quellenangabe ist erforderlich.
  • Karikatur und Parodie
    • Wahrnehmbare Unterschiede zum Originalwerk sind notwendig (z.B. grafische oder textliche Veränderungen).
    • Dient inhaltlicher oder kultureller Auseinandersetzung – Z.B. Humor, Verspottung, Kritik des Urhebers, aber auch anderer Personen, Unternehmen, Institutionen, etc.
    • Genaue Grenzen müssen noch durch Gerichte ermittelt werden.
    • Quellennennung nicht erforderlich.
  • Pastiche
    • Zu Pastiches gehören Remixe, Memes, GIFs, Mashups, Fan Art, Fan Fiction, Cover oder Sampling.
    • Eigener kreativer, kultureller oder gesellschaftlicher Beitrag ist erforderlich (kann aber auch bloßer Belustigung dienen, wie z.B. bei Memes).
    • Genaue Grenzen müssen noch durch Gerichte ermittelt werden.
    • Quellennennung nicht erforderlich

Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Fazit

Insgesamt muss zumindest dem deutschen Gesetzgeber zugebilligt werden, dass er sich zumindest bemüht hat, bei der Urheberrechtsreform auf die Rechte der Nutzer zu beachten (anders als z.B. Frankreich, Ungarn oder den Niederlanden, deren Gesetze praktisch nur die EU-Richtlinie zu Uploadfiltern übernommen haben).

Ob diese Maßnahmen genügen werden, wird sich jedoch erst in der Zukunft zeigen und vor allem von dem Europäischen Gerichtshof abhängen. Angesichts der vielen Änderungen zu Gunsten der Rechteinhaber, kann jedoch durchaus erwartet werden, dass der EuGH im Gegenzug die Rechte der Nutzer stärken wird.

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