Illustration einer Frau mit dunklen Haaren und blauem Oberteil, die mit skeptischem und leicht verunsichertem Gesichtsausdruck in jeder Hand ein Dokument hält. In der linken Hand hält sie das GARAN-Kennzeichnungsetikett mit dem Logo GARAN und Häkchen, dem EU-Symbol, einem großen Platzhalter XX, einem Kalendersymbol mit der Zahl 365 und einem QR-Code. In der rechten Hand hält sie das blaue Informationsblatt zur gesetzlichen Gewährleistung mit dem EU-Symbol, der Überschrift GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNG, mehreren mit Häkchen markierten Punkten, nummerierten Schritten, einem QR-Code und dem GARAN-Logo am unteren Rand.

Gewährleistungs- und Garantielabel ab September 2026: Große FAQ mit Checkliste

Ab dem 27. September 2026 müssen Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen, zwei neue EU-Label darstellen. Das Gewährleistungslabel informiert über die gesetzlichen Mängelrechte und ist praktisch immer erforderlich. Das Garantielabel kommt hinzu, wenn ein Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewährt.

Beide Label sind in Inhalt, Farbe, Schrift und Proportionen verbindlich vorgegeben. Händler dürfen sie weder umgestalten noch durch eigene Hinweise ersetzen. Fehler bei Gestaltung, Platzierung oder Sprachfassung sind wettbewerbsrechtlich relevant und können abgemahnt werden.

Welche Fragen beantwortet dieser Ratgeber? Er erklärt, wer die Label verwenden muss, für welche Produkte sie gelten, wie und wo sie im Onlineshop, auf Verkaufsplattformen, im stationären Handel und bei Vertragsschlüssen per E-Mail einzubinden sind, welche Zusatzpflichten das Garantielabel auslöst und welche Rechtsfolgen bei Verstößen drohen. Er richtet sich an Onlinehändler, stationäre Händler, Plattformverkäufer, Hersteller und alle, die Verbrauchern Waren anbieten.

Inhalt des Beitrags:

Zusammenfassung

Ab dem 27. September 2026 gilt Folgendes:

  • Wer Waren an Verbraucher verkauft, muss vor Vertragsschluss das Gewährleistungslabel (gesetzlich “harmonisierte Mitteilung”) hervorgehoben darstellen. Es ist inhaltlich und gestalterisch unveränderlich und muss in der Sprache des jeweiligen Verkaufsauftritts verwendet werden. Im Onlinehandel ist zwingend die farbige Fassung einzubinden.
  • Zusätzlich ist das Garantielabel (gesetzlich “harmonisierte Kennzeichnung”) zu verwenden, wenn ein Hersteller für die gesamte Ware eine unentgeltliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewährt. Dieses Label ist produktbezogen und muss um Marke, Modellkennung und Garantiedauer ergänzt werden.
  • Die Verwendung des Garantielabels gilt rechtlich als Garantiewerbung und löst die Pflicht aus, die vollständigen Garantiebedingungen bereitzustellen.
  • Erfasst sind nur körperliche Waren, also nicht digitale Inhalte und Dienstleistungen, und nur Verkäufe an Verbraucher. Für B2B-Angebote gelten die neuen Label-Pflichten nicht.
  • Verstöße betreffen vorvertragliche Informationspflichten und sind damit abmahnfähig.

Was sind die neuen EU-Label?

Die beiden Label sind keine neuen Verbraucherrechte. Neu ist allein die Pflicht, über bereits bestehende Rechte in einer EU-weit einheitlichen grafischen Form zu informieren.

Label oder Etikett: In dem Beitrag werden die Begriffe „Gewährleistungslabel“ und „Garantielabel“ verwendet. Alternativ wäre auch die Verwendung der Begriffe „Gewährleistungsetikett“ und „Garantieetikett“ möglich. Es handelt sich in beiden Fällen um gängige allgemeinsprachliche Umschreibungen. Die gesetzlichen Begriffe lauten „harmonisierte Mitteilung“ und „harmonisierte Kennzeichnung“.

Was ist das Gewährleistungslabel?

Das Gewährleistungslabel, im Gesetz “harmonisierte Mitteilung” genannt, ist eine standardisierte Grafik, die Verbraucher über ihre gesetzlichen Mängelrechte beim Warenkauf informiert.

Es enthält im Kern:

  • den Hinweis auf eine gesetzliche Gewährleistung von mindestens zwei Jahren,
  • eine Darstellung der Rechte bei mangelhafter Ware, also Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung und Rücktritt,
  • den Hinweis, dass für gebrauchte Waren ein kürzerer Zeitraum gelten kann, jedoch nicht weniger als ein Jahr,
  • den Hinweis auf die Abgrenzung zu freiwilligen gewerblichen Garantien,
  • einen QR-Code, der zum EU-Portal “Ihr Europa” mit vertiefenden Informationen führt.

Das Label ist statisch. Es ist weder produkt- noch händlerbezogen und darf nicht personalisiert werden. Händler übernehmen es unverändert in der jeweiligen Sprachfassung.

Informationsblatt zur gesetzlichen Gewährleistung in der Europäischen Union. Im blauen Kopfbereich befindet sich ein EU-Sternenkranz mit einem Schild und dem Buchstaben G sowie die Überschrift GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNG.Kernaussage in einem umrahmten Kasten. Mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit für Waren, die in der Europäischen Union verkauft werden. Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre Rechte im Rahmen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts geltend machen, zum Beispiel wenn die Waren nicht der Beschreibung entsprechen oder nicht bestimmungsgemäß funktionieren. Verkäufer haften für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestand und innerhalb des Zeitraums der gesetzlichen Gewährleistung erkennbar wird. Verkäufer müssen in solchen Fällen Folgendes anbieten. Kostenlose Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung, in bestimmten Fällen eine Preisminderung oder eine vollständige Erstattung des Kaufpreises. Grauer Kasten rechts. In einigen Ländern gilt ein längerer Zeitraum für die gesetzliche Gewährleistung. Für gebrauchte Waren kann ein kürzerer Zeitraum gelten, jedoch nicht weniger als ein Jahr. Für weitere Informationen zu Ihren Rechten in einem bestimmten Land scannen Sie den nachstehenden QR-Code oder fragen Sie den Verkäufer. Darunter ein QR-Code und die Adresse europa.eu/youreurope/garantien. Abschnitt Was ist zu tun, wenn Sie vertragswidrige Waren erhalten? Erstens, melden Sie dem Verkäufer das Problem so bald wie möglich. Zweitens, legen Sie einen Kaufnachweis vor, zum Beispiel die Quittung, Rechnung oder einen Kontoauszug. Unten links das Logo GARAN mit Häkchen. Daneben der Text. Verkäufer und Hersteller können auch gewerbliche Garantien gewähren, die unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung gelten. Diese GARAN-Kennzeichnung zeigt beispielsweise, dass der Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten gewährt, die die gesamte Ware abdeckt.
Das Gewährleistungslabel in der deutschen Sprachfassung. Im Onlinehandel ist zwingend die farbige Variante zu verwenden. Das Label darf zudem nicht modifiziert werden.

Was ist das Garantielabel?

Das Garantielabel, im Gesetz “harmonisierte Kennzeichnung”, informiert über eine vom Hersteller gewährte gewerbliche Haltbarkeitsgarantie.

Es besteht aus:

  • der Bezeichnung “GARAN”, einer sprachübergreifenden Wortschöpfung, die an das Wort “Garantie” in mehreren EU-Sprachen anknüpft,
  • einem Häkchen-Symbol als Hinweis auf die daneben fortbestehende gesetzliche Gewährleistung,
  • einem Kalendersymbol mit der Garantiedauer in Jahren,
  • einem QR-Code zu weiterführenden Informationen der EU,
  • der Angabe “Herstellergarantie in Jahren” in allen Amtssprachen der EU.

Anders als das Gewährleistungslabel ist das Garantielabel dynamisch. Es muss vor der Verwendung um die Marke bzw. den Hersteller, die Modellkennung und die Garantiedauer ergänzt werden. Unterschiedliche Sprachfassungen gibt es nicht, da das Label von vornherein mehrsprachig gestaltet ist.

GARAN-Kennzeichnungsetikett für eine gewerbliche Herstellergarantie. Oben links das Logo GARAN mit einem Häkchen, oben rechts das EU-Symbol mit Sternenkranz und einem Schild mit dem Buchstaben G.Unter einer Trennlinie stehen links die Felder Brand/ Trademark und rechts Model identifier. Darunter links ein großer Platzhalter XX mit einem Kalendersymbol, das die Zahl 365 zeigt. Rechts ein QR-Code. Im unteren Bereich wird die Bedeutung Herstellergarantie in Jahren in vielen EU-Sprachen aufgeführt. U.a in Deutsch "DE Herstellergarantie in Jahren"
Der Rohling des Garantielabels. Die Platzhalter für Marke, Modellkennung und Garantiedauer müssen für jedes Produkt einzeln ersetzt werden.

Worin unterscheiden sich gesetzliche Gewährleistung und Garantie?

Die Unterscheidung ist für die Anwendung der Label entscheidend, weil sie festlegt, welches Label wann Pflicht ist.

  • Gesetzliche Gewährleistung (Mängelhaftung): Sie besteht kraft Gesetzes und trifft immer den Verkäufer. Sie greift bei Mängeln, die bereits bei Übergabe der Ware vorlagen, und beträgt bei Neuwaren zwei Jahre. Bei Gebrauchtwaren kann sie durch ausdrückliche Vereinbarung auf ein Jahr verkürzt werden. Der Verkäufer kann sie nicht abwählen, sie ist kein Serviceversprechen.
  • Gewerbliche Garantie: Sie ist eine freiwillige Zusage, typischerweise des Herstellers, seltener des Verkäufers. Ihr Inhalt ergibt sich allein aus der Garantieerklärung. Die Haltbarkeitsgarantie, um die es beim Garantielabel geht, ist die Zusage, dass die Ware ihre Funktion über einen bestimmten Zeitraum behält.

Die Label bilden diese Trennung ab. Das Gewährleistungslabel ist deshalb immer erforderlich, das Garantielabel nur unter zusätzlichen Voraussetzungen.

Warum führt die EU die Label ein?

Die EU geht davon aus, dass Verbraucher ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte häufig nicht kennen und sie mit Herstellergarantien verwechseln. Mit einer einheitlichen, plakativen Kennzeichnung sollen zwei Ziele erreicht werden:

  • Rechtsdurchsetzung: Wer seine Rechte kennt, macht sie eher geltend und lässt defekte Ware reparieren oder ersetzen, statt sie zu entsorgen.
  • Nachhaltiger Konsum: Langlebige Produkte mit langer Herstellergarantie sollen im Angebot sichtbar werden und so zu einem Kaufargument werden.

Ob das gelingt, ist umstritten. Beide Label sehen sich ähnlich, so dass für Verbraucher auf den ersten Blick nicht klar sein dürfte, worum es jeweils geht. Die Pflicht zur Umsetzung bleibt jedoch trotz dieser Kritik bestehen.

Auf welchen Rechtsgrundlagen beruhen die Label?

Die Vorgaben ergeben sich aus einem mehrstufigen Regelungsgefüge. Das ist praktisch wichtig, weil die einzelnen Fragen jeweils in unterschiedlichen Rechtsakten geregelt sind.

  • Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo-Richtlinie): Die “Empowering Consumers”-Richtlinie führt die beiden Label als Instrument ein. Sie ändert unter anderem die Verbraucherrechte-Richtlinie und die Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771 und legt fest, dass die Information “in hervorgehobener Weise” zu erfolgen hat. Konkrete Gestaltungsvorgaben enthält sie nicht.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960: Sie stammt vom 25. September 2025 und regelt das “Wie”. In den Anhängen I und II finden sich die verbindlichen Grafiken, die Farbwerte, die Schriftarten, die Mindestgrößen und die Vorgaben zur geschachtelten Darstellung. Sie gilt unmittelbar, muss also nicht in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Deutsches Umsetzungsgesetz: Die Richtlinienvorgaben wurden über das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts umgesetzt. Es wurde Anfang Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet.
  • Art. 246 und 246a EGBGB: Dort sind die Pflichten verankert, im Ergebnis also im Katalog der vorvertraglichen Informationspflichten. Art. 246 EGBGB betrifft den stationären Handel, Art. 246a EGBGB den Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.

Für die tägliche Praxis bedeutet das: Ob ein Label Pflicht ist, ergibt sich aus dem EGBGB. Wie es auszusehen hat, ergibt sich aus der Durchführungsverordnung. Ergänzend hat die EU-Kommission “Practical Guidelines” mit Anwendungsbeispielen und Beispielfotos veröffentlicht. Diese sind rechtlich nicht bindend, dürften aber bei der Auslegung eine erhebliche Rolle spielen.

Ab wann gelten die neuen Pflichten?

Stichtag ist der 27. September 2026. Ab diesem Tag müssen Verbraucher bei jedem erfassten Warenangebot vor Vertragsschluss über das Gewährleistungslabel und, sofern einschlägig, über das Garantielabel informiert werden.

Der Stichtag gilt einheitlich für alle Vertriebskanäle, also für Onlineshops, Verkaufsplattformen, Vertragsschlüsse per E-Mail oder Telefon sowie den stationären Handel.

Eine gestaffelte Einführung oder eine Schonfrist für bestimmte Unternehmensgrößen ist nicht vorgesehen. Auch eine Übergangsregelung für Lagerbestände fehlt, was insbesondere beim Garantielabel praktische Probleme aufwirft. Dazu unten mehr im Abschnitt zu den erfassten Produkten.

Dürfen die Label schon vor dem Stichtag verwendet werden?

Ja, eine frühere Umsetzung ist grundsätzlich möglich. Sie müssen Ihren Shop nicht punktgenau am 27. September 2026 umstellen.

Dabei sollten Sie zwei Punkte beachten:

  • Vorgabenkonformität: Wer die Label vorzeitig einbindet, muss bereits die ab dem 27.09.2026 geltenden Anforderungen einhalten, also Farbe, Sprachfassung, Platzierung und beim Garantielabel die produktbezogene Personalisierung. Eine “Übergangsvariante” mit reduzierten Anforderungen gibt es nicht.
  • Aktualität der Dateien: Verwenden Sie nur die offiziellen Dateien der EU-Kommission und prüfen Sie vor dem Livegang, ob sich zwischenzeitlich etwas geändert hat.

Wer muss die Label darstellen?

Die Labelpflicht trifft nicht nur Onlinehändler, sondern jedes Unternehmen, das Verbrauchern Waren anbietet, unabhängig von Vertriebskanal, Unternehmensgröße und Rechtsform. Entscheidend sind drei Fragen: Verkaufen Sie an Verbraucher, geht es um körperliche Waren, und schließen Sie den Vertrag selbst mit dem Kunden? Wer alle drei Fragen bejaht, ist betroffen. Die folgenden Antworten zeigen, wie sich das auf die einzelnen Konstellationen auswirkt.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die Pflicht knüpft an den Verkauf von Waren an Verbraucher an, nicht an eine bestimmte Unternehmensgröße oder Rechtsform. Betroffen sind:

  • Onlinehändler, die über einen eigenen Shop mit Bestellfunktion an Verbraucher verkaufen,
  • Plattformverkäufer, die über Amazon, eBay, Etsy, Kaufland oder vergleichbare Marktplätze an Verbraucher verkaufen,
  • Händler im Fernabsatz ohne Shopfunktion, also bei Vertragsschlüssen per E-Mail, Telefon, Katalog oder Bestellformular,
  • Stationäre Händler, einschließlich Markt-, Messe- und Verkaufsständen,
  • Hersteller, soweit sie eine Haltbarkeitsgarantie gewähren, die unter die Garantielabel-Pflicht fällt, oder selbst an Verbraucher verkaufen.

Nicht erforderlich ist eine unmittelbare Labeldarstellung auf reinen Präsentationswebsites ohne Bestellfunktion sowie auf Websites, über die Angebote lediglich angefragt, aber nicht abgeschlossen werden können. Kommt es im Anschluss an eine solche Anfrage zu einem Vertragsschluss per E-Mail oder vor Ort, greifen allerdings die Vorgaben für den jeweiligen Kanal.

Gilt die Pflicht auch im stationären Handel?

Ja, die Pflicht gilt auch im stationären Handel. Das wird in der Praxis häufig übersehen, weil die Diskussion stark auf den Onlinehandel fokussiert ist.

Im Ladengeschäft und an Verkaufsständen ist das Gewährleistungslabel gut sichtbar im Verkaufsraum auszuhängen, typischerweise im Kassenbereich. Das Garantielabel ist produktnah anzubringen, also auf der Ware, auf der Verpackung oder am Regal. Details dazu finden Sie unten in den Abschnitten zu den beiden Labeln.

Gilt die Pflicht auch im reinen B2B-Handel und bei Mischsortimenten?

Nein, die Informationspflichten gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern.

  • B2B-Shops, sowohl onine wie stationär, müssen die Label nicht darstellen.
  • Auch bei Verkäufen per Telefon, E-Mail oder über andere Fernkommunikationsmittel besteht keine Labelpflicht, wenn der Vertrag ausschließlich mit Unternehmern geschlossen wird.

Vorsicht ist bei Mischsortimenten und bei Shops geboten, die zwar B2B ausgerichtet sind, faktisch aber auch an Verbraucher verkaufen. Wer sich auf die B2B-Ausnahme beruft, sollte die Beschränkung technisch und gestalterisch eindeutig umsetzen, etwa durch eine wirksame Bestellsperre für Verbraucher, entsprechende Hinweise im Angebot und eine konsistente Preisdarstellung. Ein bloßer Satz in den AGB genügt dafür in der Regel nicht.

Gilt die Pflicht beim Verkauf über Marktplätze wie Amazon, eBay oder Etsy?

Ja. Maßgeblich ist nicht, wer die Plattform betreibt, sondern wer den Kaufvertrag mit dem Verbraucher schließt. Das ist bei Marktplätzen regelmäßig der Händler.

Wer über Marktplätze verkauft, muss die Label also ebenso darstellen wie im eigenen Shop, und zwar nach denselben Vorgaben zu Farbe, Sichtbarkeit und Platzierung.

Wer ist verantwortlich, wenn die Plattform keine Einbindung ermöglicht?

Rechtlich verantwortlich bleibt der Händler. Das ist unbefriedigend, weil die Gestaltungsmöglichkeiten auf Marktplätzen begrenzt sind. Bei einigen Plattformen lassen sich Grafiken nur in der Bildergalerie hinterlegen, teilweise gar nicht, und der Checkout ist für Verkäufer regelmäßig nicht anpassbar.

Praktisch empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Möglichkeiten ausschöpfen: Prüfen Sie, welche Felder die Plattform anbietet, etwa Produktbeschreibung, Bildergalerie, Zusatzinformationsfelder oder händlereigene Informationsseiten.
  • Plattformbetreiber ansprechen: Fragen Sie aktiv nach, ob eine Lösung für die Labeldarstellung geplant ist. Bei früheren Kennzeichnungspflichten haben Plattformen mit Verzögerung eigene Felder bereitgestellt.
  • Dokumentieren: Halten Sie fest, welche Umsetzungsversuche Sie unternommen haben und woran sie gescheitert sind. Das beseitigt den Verstoß nicht, kann aber bei der Frage der Verschuldensintensität und in der Kommunikation mit Abmahnern helfen.
  • Vertriebsentscheidung prüfen: Wenn eine vorgabenkonforme Darstellung auf einer Plattform dauerhaft unmöglich ist, bleibt am Ende die unternehmerische Entscheidung über den weiteren Vertrieb auf diesem Kanal.

Eine belastbare rechtliche Lösung für dieses Umsetzungsproblem gibt es derzeit nicht. Weder Richtlinie noch Durchführungsverordnung sehen eine Ausnahme für technisch beschränkte Plattformen vor.

Gilt die Pflicht bei Vertragsschluss per E-Mail, Telefon oder Katalog?

Ja, erfasst sind alle Fernabsatzverträge, nicht nur solche über eine Online-Benutzeroberfläche.

Die Anforderungen unterscheiden sich allerdings deutlich. Für Verträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, gelten Mindestgrößen, dafür ist auch die Schwarz-Weiß-Variante zulässig. Bei Vertragsschluss per E-Mail sollte das Label als Grafik im Text der Angebotsmail eingebunden werden. Die Übermittlung als eindeutig bezeichneter E-Mail-Anhang mit Hinweis in der Mail dürfte ebenfalls genügen.

Bei rein telefonischen Vertragsschlüssen ist die Umsetzung praktisch schwierig, da eine Grafik nicht mündlich übermittelt werden kann. Hier sollte das Label vor Vertragsschluss auf einem anderen Weg zugänglich gemacht werden, etwa durch eine vorab versandte Angebotsmail.

Gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen?

Nein, Anders als etwa beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sehen die EmpCo-Richtlinie und das deutsche Umsetzungsgesetz keine Ausnahme für Kleinstunternehmen oder Unternehmen unterhalb bestimmter Umsatz- oder Beschäftigtenschwellen vor.

Betroffen sind damit auch Einzelunternehmer, nebenberuflich tätige Händler, Handwerksbetriebe mit kleinem Onlineshop und Verkäufer auf Handmade-Plattformen, sofern sie gewerblich an Verbraucher verkaufen. Erleichterungen ergeben sich allenfalls aus den Ausnahmen für bestimmte Vertragsarten, dazu sogleich.

Für welche Produkte gelten die Label?

Die Label gelten nur für körperliche Waren im Verkauf an Verbraucher. Digitale Produkte und Dienstleistungen bleiben außen vor, ebenso einige eng umgrenzte Vertragsarten des Alltagsgeschäfts. Innerhalb dieses Anwendungsbereichs gibt es dann allerdings keine Ausnahmen nach Produktkategorien, auch nicht für kurzlebige oder verderbliche Waren.

Welche Waren sind erfasst?

Erfasst sind alle beweglichen körperlichen Waren, die an Verbraucher verkauft werden. Dazu zählen auch Waren mit digitalen Elementen, also etwa Smartphones, Smartwatches, vernetzte Küchengeräte oder Fahrzeuge mit Software.

Nicht erfasst sind:

  • Rein digitale Inhalte, etwa E-Books, Software-Downloads, Musik- und Videodateien,
  • Digitale Dienstleistungen, etwa SaaS-Angebote, Cloudspeicher oder Streaming,
  • Online-Kurse und vergleichbare Angebote ohne körperliche Warenlieferung,
  • Sonstige Dienstleistungen, etwa Handwerks-, Beratungs- oder Reiseleistungen.

Für digitale Inhalte und Dienstleistungen bleibt es bei der bisherigen Pflicht, auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts sowie gegebenenfalls auf Kundendienstleistungen und gewerbliche Garantien, z. B. in den AGB, hinzuweisen. Ein Label gibt es dafür nicht.

Bei Mischbestellungen, also wenn Waren und digitale Produkte zusammen verkauft werden, sollten Sie klarstellen, worauf sich das Label bezieht. Ein knapper Begleitsatz genügt, etwa: “Das folgende Label zur gesetzlichen Gewährleistung gilt für die körperlichen Waren in Ihrer Bestellung.”

Gelten die Label auch für Gebrauchtwaren?

Auch beim Verkauf gebrauchter Waren an Verbraucher ist das Gewährleistungslabel verpflichtend.

Das gilt auch dann, wenn Sie die Gewährleistung durch ausdrückliche Vereinbarung wirksam auf ein Jahr verkürzt haben. Das Label darf trotzdem nicht angepasst werden. Es enthält bereits den Hinweis, dass für gebrauchte Waren ein kürzerer Zeitraum gelten kann, jedoch nicht weniger als ein Jahr.

Ob dieser Hinweis ausreicht, ist umstritten, dazu unten im Abschnitt zum Gewährleistungslabel.

Was gilt bei Waren mit kurzer Haltbarkeit, etwa Lebensmitteln oder Naturkosmetik?

Das Gewährleistungslabel ist auch bei Waren mit kurzer Haltbarkeit darzustellen sofern es sich um einen erfassten Verbrauchervertrag über körperliche Waren handelt (etwa Lebensmitteln oder Naturkosmetik). Eine Ausnahme nach Produktkategorie sieht die Regelung nicht vor, und zwar unabhängig davon, ob eine zweijährige Gewährleistung aus Sicht des Händlers zum Produkt passt.

Das ist auch bei kurzlebigen Waren rechtlich weniger problematisch, als es zunächst wirkt. Die Gewährleistung erfasst nur Mängel, die bereits bei Übergabe vorlagen. Ein Fruchtaufstrich, der nach 14 Monaten sein Mindesthaltbarkeitsdatum überschreitet, ist deshalb nicht mangelhaft. Die Zweijahresfrist ist eine Verjährungsfrist, keine Zusage einer zweijährigen Haltbarkeit.

Relevant sind bei solchen Sortimenten allerdings die Vertragsausnahmen für Geschäfte des täglichen Lebens, dazu sogleich.

Welche Verträge sind von der Informationspflicht ausgenommen?

Diese Ausnahmen knüpfen nicht an Produktkategorien an, sondern an Vertragskonstellationen. Praktisch relevant sind vor allem:

  • Geschäfte des täglichen Lebens im stationären Handel, die bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden, etwa der Kauf von Lebensmitteln, Medikamenten oder Kleidung mit sofortigem Leistungsaustausch (Art. 246 Abs. 2 EGBGB),
  • Die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die im Rahmen häufiger oder regelmäßiger Fahrten an Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz geliefert werden (§ 312 Abs. 2 BGB),
  • Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt.

Wichtig: Diese Ausnahmen greifen nicht automatisch für Onlineshops. Wer Lebensmittel online verkauft und versendet, schließt einen Fernabsatzvertrag, der nicht sofort erfüllt wird. Die Ausnahme für Geschäfte des täglichen Lebens passt darauf nicht.

Gibt es eine Übergangsfrist für Lagerbestände und bereits verpackte Ware?

Nein, eine Übergangsregelung für Altbestände ist nicht vorgesehen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Angebots gegenüber dem Verbraucher, nicht der Zeitpunkt der Produktion, des Einkaufs oder der Einlagerung.

Das bedeutet:

  • Alles, was ab dem 27.09.2026 online angeboten wird oder im Regal steht, muss korrekt gekennzeichnet sein.
  • Beim Gewährleistungslabel ist das unkritisch, da es nicht auf der Ware selbst angebracht werden muss.
  • Beim Garantielabel entsteht dagegen erheblicher Aufwand, weil es produktbezogen ist und im stationären Handel produktnah angebracht werden muss. Für Bestandsware bedeutet das gegebenenfalls nachträgliche Regal- oder Verpackungskennzeichnung.

Hersteller sollten die Umstellung der Verpackungsgestaltung deshalb frühzeitig einplanen. Händler sollten prüfen, für welche Bestandsartikel überhaupt eine Herstellergarantie von mehr als zwei Jahren besteht, und die dafür erforderlichen Angaben rechtzeitig beim Hersteller anfordern.

Wie muss das Gewährleistungslabel dargestellt werden?

Das Gewährleistungslabel ist inhaltlich und gestalterisch vollständig vorgegeben. Sie müssen es unverändert übernehmen, in der richtigen Sprachfassung verwenden und so einbinden, dass Verbraucher es vor Abgabe der Bestellung ohne weiteres wahrnehmen können. Die konkreten Anforderungen an Farbe, Größe und Platzierung unterscheiden sich je nach Vertriebskanal, was in der Praxis die häufigste Fehlerquelle ist.

Wie sieht das Gewährleistungslabel aus?

Das Label ist eine statische Grafik mit blauem Rahmen im EU-Design. Es fasst die gesetzlichen Mängelrechte zusammen, weist auf die Mindestdauer von zwei Jahren hin, erwähnt die mögliche Verkürzung bei gebrauchten Waren, grenzt die gesetzliche Gewährleistung von gewerblichen Garantien ab und enthält einen QR-Code zum EU-Portal “Ihr Europa”.

Die verbindliche Gestaltung ergibt sich aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960.

Darf das Label inhaltlich oder gestalterisch angepasst werden?

Nein. Beim Gewährleistungslabel gibt es keine editierbaren Felder.

Unzulässig sind insbesondere:

  • Änderungen an Text, Farben, Proportionen oder Schriftarten,
  • das Entfernen oder Ersetzen einzelner Bestandteile, etwa des QR-Codes,
  • das Verzerren, Beschneiden oder Auseinanderziehen des Labels,
  • die Integration in ein eigenes Design, etwa als Teil einer Werbegrafik oder eines Banners,
  • eigene Übersetzungen, da die EU alle Amtssprachen bereitstellt.

Zulässig ist die proportionale Skalierung, solange das Label vollständig und gut erkennbar bleibt.

In welcher Sprache muss das Label dargestellt werden?

Maßgeblich ist die Sprache des Verkaufsauftritts, nicht das Lieferland.

  • Wer einen ausschließlich deutschsprachigen Shop betreibt, verwendet ausschließlich die deutsche Sprachfassung. Das gilt auch dann, wenn Bestellungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten eingehen.
  • Eine Pflicht, das Label in allen Sprachen der Lieferländer vorzuhalten, besteht nicht.

Für Händler mit Sitz in Deutschland, die sich mit einem deutschsprachigen Auftritt an deutsche Kunden richten, ist damit die deutsche Fassung zwingend. Die Verwendung der englischen Fassung wäre ein Verstoß.

Was gilt bei mehrsprachigen Shops und Lieferungen ins EU-Ausland?

Bei mehrsprachigen Auftritten ist das Label jeweils in der Sprache der aufgerufenen Shop-Version darzustellen. Wer seinen Shop also zusätzlich auf Englisch, Französisch oder Italienisch anbietet, muss in diesen Versionen die entsprechenden Sprachfassungen einbinden.

Technisch bedeutet das, dass die Labelgrafik an die Sprachumschaltung gekoppelt werden muss. Bei Shopsystemen mit Sprachversionen ist das über die jeweiligen Sprachdateien oder über sprachabhängige Content-Blöcke lösbar. Planen Sie diesen Punkt frühzeitig ein, weil er häufig übersehen wird und eine falsche Sprachfassung ein klar erkennbarer Abmahnanlass ist.

Muss das Label farbig sein?

Das hängt vom Vertriebskanal ab:

  • Onlineshops und Verkaufsplattformen: Zwingend die farbige Variante. Die Schwarz-Weiß-Fassung ist unzulässig.
  • Fernabsatz ohne Online-Bestellfunktion, etwa bei Vertragsschluss per E-Mail: Farbig oder schwarz-weiß, beides ist zulässig.
  • Stationärer Handel: Farbig oder schwarz-weiß.

Wer sich Aufwand sparen will, kann in allen Kanälen die farbige Fassung verwenden. Sie ist überall zulässig, die Schwarz-Weiß-Fassung dagegen nicht.

Welche Farbwerte sind vorgegeben?

Wenn Sie die offiziellen Dateien der EU-Kommission verwenden, müssen Sie sich um die Farbwerte nicht kümmern. Relevant werden sie nur, wenn das Label in ein Druckerzeugnis eingebunden oder aus einer Vektordatei neu aufbereitet wird. Verbindlich sind:

Farbe Pantone CMYK RGB HEX
Blau Reflex Blue C 100 / 80 / 0 / 0 0 / 51 / 153 #003399
Gelb Yellow C 0 / 0 / 100 / 0 255 / 237 / 0 #FFED00
Schwarz Black 6 C Schwarz 0 / 0 / 0 #000000
Weiß 000 C Weiß 255 / 255 / 255 #FFFFFF

Für den Onlinehandel sind die RGB- bzw. HEX-Werte maßgeblich, für Druckerzeugnisse die CMYK- bzw. Pantone-Werte.

Gilt die Mindestgröße DIN A4 auch im Onlineshop?

Nach hier vertretener Auffassung gilt die DIN-A4-Vorgabe nicht für Bestellungen über einen Onlineshop.

Entscheidend ist, dass Anhang I der Durchführungsverordnung unterschiedliche Vorgaben danach enthält, wie der Fernabsatzvertrag geschlossen wird. Die Mindestgröße DIN A4 wird bei den Anforderungen für Fernabsatzverträge genannt, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche zustande kommen. Für Bestellungen über eine Online-Benutzeroberfläche enthält die Verordnung dagegen besondere Vorgaben zur digitalen Darstellung, ohne dort eine Mindestfläche oder bestimmte Abmessungen festzulegen.

Daraus spricht mehr dafür, die DIN-A4-Vorgabe nicht auf klassische Onlineshops und Verkaufsplattformen zu übertragen. Für sie bleibt vielmehr die allgemeine Anforderung maßgeblich, dass das Label hervorgehoben dargestellt und für den Verbraucher ohne Weiteres wahrnehmbar sein muss.

Das ist auch für die praktische Umsetzung relevant. Eine physische Formatangabe wie DIN A4 lässt sich nicht sinnvoll auf Displays übertragen, deren Größe und Darstellung sich je nach Endgerät und Bildschirmauflösung unterscheiden.

Empfehlung: Stellen Sie das Label im Onlineshop deutlich sichtbar und in einer Größe dar, in der insbesondere auch die enthaltenen Texte ohne Schwierigkeiten wahrgenommen werden können. Da die Verordnung an dieser Stelle nicht vollkommen eindeutig ist, sollte die Darstellung im Zweifel eher großzügig gewählt werden

Wo muss das Label im Onlineshop platziert werden?

Erforderlich ist eine Darstellung in hervorgehobener Weise vor Abgabe der Bestellung. Als Platzierung kommen in Betracht:

  • die jeweilige Produktdetailseite, oder
  • eine zentrale Stelle im Warenkorb oder Checkout, vor Abgabe der Vertragserklärung.

Anders als das Garantielabel ist das Gewährleistungslabel nicht produktbezogen. Es muss deshalb nicht bei jedem einzelnen Artikel erscheinen. Eine einmalige Darstellung pro Verkaufspräsenz an geeigneter Stelle im Bestellprozess genügt.

Unzureichend sind dagegen:

  • die Aufnahme allein in die AGB oder Kundeninformationen,
  • ein Link im Footer ohne Bezug zum Bestellprozess,
  • ein bloßer Verweis auf die EU-Website,
  • eine Darstellung erst nach Vertragsschluss.

Reicht die Darstellung im Warenkorb oder im Checkout?

Ja, die Darstellung im Warenkorb oder im Checkout ist ausreichend. Bei größeren Sortimenten ist das regelmäßig die effizienteste Lösung. Entscheidend ist, dass der Verbraucher das Label vor Abgabe der Bestellung wahrnehmen kann.

Zwei Punkte sollten Sie beachten:

  • Position vor dem Bestellbutton: Platzieren Sie das Label so, dass es vor der Abgabe der Vertragserklärung erscheint, nicht unterhalb des Bestellbuttons oder auf der Bestätigungsseite.
  • Klarstellung bei Mischsortimenten: Wer neben Waren auch digitale Inhalte oder Dienstleistungen anbietet, sollte im Checkout klarstellen, dass sich das Label nur auf die körperlichen Waren bezieht.

Ist eine verlinkte oder geschachtelte Darstellung zulässig?

Das ist derzeit die umstrittenste Frage der gesamten Labelumsetzung, und sie ist praktisch besonders relevant, weil eine Verlinkung die Einbindung erheblich vereinfachen würde.

Bei einer geschachtelten Darstellung wird nicht sofort das vollständige Label angezeigt, sondern zunächst nur ein kleineres Element, etwa eine verkleinerte Grafik oder ein anklickbarer Hinweis. Erst wenn der Nutzer darauf klickt, mit der Maus darüberfährt oder es auf dem Touchscreen berührt, erscheint das komplette Label. Bekannt ist dieses Prinzip aus der Energieverbrauchskennzeichnung, wo das Effizienzlabel ebenfalls erst bei Interaktion in voller Größe erscheint.

Der Meinungsstand:

  • Restriktive Auffassung: Eine geschachtelte Anzeige sei beim Gewährleistungslabel unzulässig. Die Durchführungsverordnung sehe diese Möglichkeit ausdrücklich nur für das Garantielabel vor. Das Label müsse deshalb direkt als Grafik eingebunden werden und dürfe nicht erst nach Klick, Mouseover oder Ausklappen eines Reiters sichtbar werden.
  • Weite Auffassung: Die Practical Guidelines der EU-Kommission enthalten Umsetzungsbeispiele, die eine Anzeige über Link oder Mouseover zeigen. Daraus wird abgeleitet, dass die Kommission eine geschachtelte Lösung auch beim Gewährleistungslabel für zulässig hält.

Bewertung: Die Argumente der restriktiven Auffassung sind aus dem Verordnungstext heraus stärker, weil die Verordnung die geschachtelte Darstellung nur beim Garantielabel ausdrücklich regelt und beim Gewährleistungslabel eine hervorgehobene Anzeige verlangt. Die Practical Guidelines sind rechtlich nicht bindend, dürften bei der Auslegung durch Gerichte aber Gewicht haben, weil sie von der Stelle stammen, die die Verordnung erlassen hat.

Praxisempfehlung: Solange keine Klärung vorliegt, sollten Sie das Gewährleistungslabel direkt als Grafik einbinden und nicht verschachtelt. Das erfüllt beide Auffassungen und vermeidet das Risiko vollständig. Wer aus technischen Gründen auf eine geschachtelte Lösung angewiesen ist, sollte den Auslösepunkt möglichst prominent gestalten, das vollständige Label bei erster Interaktion vollständig und farbig anzeigen und die Entwicklung beobachten.

Darf das Label als Produktbild in der Bildergalerie eingebunden werden?

Grundsätzlich nein. Die Einbindung als Produktbild führt regelmäßig dazu, dass das Label nur als kleines Vorschaubild erscheint und sich erst bei Klick oder Mouseover vergrößert. Damit ist es nicht in hervorgehobener Weise dargestellt.

Etwas anderes kann gelten, wenn die Galerie das Label bereits in der Standardansicht in ausreichender Größe zeigt. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht, insbesondere nicht bei Plattformen mit kleinen Thumbnails.

Reicht ein Hinweis in den AGB oder im Footer?

Nein, weder die Aufnahme in die AGB oder Kundeninformationen noch ein reiner Footer-Link genügen den Anforderungen.

Das Label muss im Bestellprozess wahrnehmbar sein, also dort, wo der Verbraucher seine Kaufentscheidung trifft. Ein Hinweis in Dokumenten, die er typischerweise nicht öffnet, erfüllt die Anforderung “in hervorgehobener Weise” gerade nicht.

Muss das Label auch nach Vertragsschluss übermittelt werden?

Rechtlich ja, praktisch wird es bislang kaum umgesetzt.

Nach § 312f Abs. 2 BGB müssen bei Fernabsatzverträgen sämtliche Pflichtangaben nach Art. 246a EGBGB nach Vertragsschluss erneut auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden, etwa per E-Mail. Da das Gewährleistungslabel in den Katalog des Art. 246a EGBGB aufgenommen wird, erfasst diese Pflicht ab dem 27.09.2026 auch das Label.

Wer sicher vorgabenkonform vorgehen will, versendet das Label daher als Grafik oder PDF mit der Bestellbestätigungsmail, zusammen mit AGB und Widerrufsbelehrung.

Die Pflicht entfällt, soweit dem Verbraucher die Informationen bereits vorvertraglich auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden. Bei Vertragsschlüssen per E-Mail, bei denen das Label bereits mit dem Angebot übermittelt wurde, ist damit nichts weiter zu tun.

Was gilt beim Vertragsschluss per E-Mail?

Für Fernabsatzverträge ohne Online-Bestellfunktion gelten eigene Vorgaben:

  • Das Label darf farbig oder schwarz-weiß sein.
  • Es muss mindestens in der Größe DIN A4 bereitgestellt werden.
  • Es sollte in der E-Mail, die das Angebot enthält, direkt als Grafik im Textkörper eingebunden sein.

Zulässig dürfte auch die Übermittlung als Bilddatei oder PDF im Anhang sein, sofern in der Mail auf den Anhang hingewiesen wird und die Datei eindeutig bezeichnet ist, etwa “EU-Gewährleistungslabel.pdf”.

Wichtig ist der Zeitpunkt. Das Label muss vor Vertragsschluss verfügbar sein, also mit dem Angebot, nicht erst mit der Auftragsbestätigung oder der Rechnung.

Was gilt im stationären Handel und an Verkaufsständen?

Im Ladengeschäft, an Markt-, Messe- und Verkaufsständen gilt:

  • Das Label ist mindestens in DIN A4 darzustellen, größere Formate sind zulässig.
  • Farbig oder schwarz-weiß, beides ist möglich.
  • Es muss gut sichtbar im Verkaufsraum ausgehängt oder ausgestellt werden.

Als Platzierung eignet sich ein Aushang oder Aufsteller im Kassenbereich. Bei mehreren Kassen empfiehlt sich ein Aushang je Kasse. Eine Anbringung an jeder einzelnen Ware ist nicht erforderlich.

Auch hier gilt die Ausnahme für Geschäfte des täglichen Lebens, die bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden. Wer ausschließlich solche Geschäfte tätigt, ist von der Labelpflicht nicht betroffen. In gemischten Sortimenten sollte im Zweifel ausgehängt werden.

Ist die Angabe “mindestens zwei Jahre” bei Gebrauchtwaren irreführend?

Bei Gebrauchtwaren kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden. Gleichzeitig enthält das verbindlich vorgegebene Label die Aussage „mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung“. Daraus ergibt sich auf den ersten Blick ein Widerspruch.

Das Label trägt diesem Fall allerdings selbst Rechnung. Es weist ausdrücklich darauf hin, dass für gebrauchte Waren ein kürzerer Zeitraum gelten kann, der mindestens ein Jahr betragen muss.

Nach hier vertretener Auffassung führt die Verwendung des Labels deshalb nicht zu einer unzulässigen Irreführung. Dafür sprechen vor allem drei Gründe:

  • Die Darstellung ist gesetzlich zwingend vorgegeben, und das Label darf nicht angepasst werden. Wer eine zwingende Vorgabe umsetzt, handelt regelmäßig nicht unlauter.
  • Der Hinweis auf die mögliche Verkürzung ist im Label enthalten.
  • Die Verkürzung auf ein Jahr muss ohnehin durch ausdrückliche Vereinbarung erfolgen, sie ergibt sich also zusätzlich aus den Vertragsunterlagen.

Praxisempfehlung für Gebrauchtwarenhändler: Weisen Sie in Ihren AGB und im Angebot klar auf die verkürzte Gewährleistungsfrist hin und stellen Sie sicher, dass die Verkürzung wirksam vereinbart wird. Ein zusätzlicher erläuternder Begleittext neben dem Label ist zulässig, solange das Label selbst unverändert bleibt.

Ein grünes Abzeichen mit einem gelben Häkchen, umgeben von einem blauen Rand und mit grünen Schleifen darunter. Daneben steht der blaue Text: Gewährleistung für Waren und digitale Produkte.
Welche Rechte und Pflichten im Rahmen der Gewährelsitung gelten, ob und wie die Gewährelstungsdauer eingeschränkt werden kann,erfahren Sie in unserem Beitrag: Gewährleistung und Mängelhaftung für Waren und digitale Produkte.

Ersetzt das Label die Gewährleistungsangaben in AGB und Kundeninformationen?

Nein. Das Label tritt neben die bestehenden Informationspflichten und ersetzt sie nicht.

Weiterhin erforderlich bleiben insbesondere:

  • die Angaben zur Mängelhaftung in AGB und Kundeninformationen,
  • bei Gebrauchtwaren die ausdrückliche Vereinbarung der verkürzten Gewährleistungsfrist,
  • die übrigen vorvertraglichen Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB.

Umgekehrt gilt ebenso: Wer die Angaben in seinen AGB hat, erfüllt damit nicht die Labelpflicht. Beides ist unabhängig voneinander zu erfüllen.

Wie muss das Garantielabel dargestellt werden?

Das Garantielabel ist deutlich aufwendiger als das Gewährleistungslabel. Es ist nicht statisch, sondern produktbezogen, muss für jede Ware einzeln personalisiert werden und darf nur unter engen Voraussetzungen überhaupt verwendet werden. Hinzu kommt, dass seine Verwendung rechtlich als Garantiewerbung gilt und damit weitere Informationspflichten auslöst. Wer das übersieht, erfüllt zwar die Labelpflicht, verstößt aber gegen die Vorgaben zur Garantiewerbung.

Wann besteht die Pflicht zum Garantielabel?

Das Garantielabel ist zu verwenden, wenn eine Haltbarkeitsgarantie vorliegt, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Sie wird vom Hersteller gewährt, nicht vom Händler.
  • Sie ist unentgeltlich, verursacht also keine Zusatzkosten für den Verbraucher.
  • Sie erfasst die gesamte Ware, nicht nur einzelne Komponenten.
  • Sie gilt länger als zwei Jahre.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, besteht keine Labelpflicht.

Hersteller ist dabei nach der Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771 nicht nur der Produzent in der EU, sondern auch der EU-Importeur sowie jeder Marktakteur, der sich durch Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens auf der Ware als Hersteller ausgibt. Wer also Eigenmarkenware vertreibt und sich damit als Hersteller geriert, kann selbst in die Herstellerrolle geraten.

Hinweis zur Zweijahresgrenze: Vereinzelt findet sich die Angabe, das Label sei bereits bei einer Garantie von “mindestens zwei Jahren” erforderlich. Das trifft nach hier vertretener Auffassung nicht zu. Richtlinie und Durchführungsverordnung stellen auf eine Dauer von mehr als zwei Jahren ab. Eine exakt zweijährige Herstellergarantie löst die Labelpflicht damit nicht aus. Das ist auch systematisch stimmig, weil das Label gerade auf die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Langlebigkeit hinweisen soll.

Gilt das Label auch für Garantien des Händlers?

Nein, erfasst sind ausdrücklich nur Garantien des Herstellers.

Wer als Händler eine eigene Garantie einräumt, etwa eine dreijährige Funktionsgarantie oder eine Zufriedenheitsgarantie, löst damit keine Labelpflicht aus. Etwas anderes gilt, wenn Sie sich durch Anbringung Ihres Namens oder Ihrer Marke auf der Ware selbst als Hersteller ausgeben.

Wichtig: Für eigene Garantien gelten die allgemeinen Anforderungen an Garantiewerbung und Garantieerklärungen nach § 479 BGB unverändert weiter. Das Label ersetzt sie nicht und befreit auch nicht davon.

Gilt das Label auch für Garantien, die nur einzelne Bauteile abdecken?

Das Label setzt voraus, dass die Garantie die gesamte Ware erfasst.

Garantien auf einzelne Komponenten oder Eigenschaften, etwa auf den Motor, den Akku, die Durchrostung oder die Farbechtheit, lösen die Labelpflicht nicht aus. Der Grund liegt in der Aussage des Labels selbst, das eine Haltbarkeitszusage für das gesamte Produkt kommuniziert. Eine Teilgarantie so darzustellen, wäre irreführend.

Über solche Teilgarantien müssen Sie gleichwohl informieren, wenn Sie damit werben oder sie zu einem zentralen Merkmal Ihres Angebots machen. Das erfolgt dann außerhalb des Labels über die üblichen Garantieangaben.

Muss ich beim Hersteller nach Garantien forschen?

Nein. Eine Nachforschungspflicht besteht nicht.

Die Labelpflicht trifft Sie, wenn Ihnen die Informationen vom Hersteller zur Verfügung gestellt wurden, Sie also Kenntnis von der Garantie haben. So sieht es die EmpCo-Richtlinie vor, und so steht es auch in der Begründung des deutschen Umsetzungsgesetzes.

Praktisch sollten Sie jedoch die folgenden Punkte  beachten:

  • Sobald Ihnen eine Herstellergarantie bekannt ist, greift die Pflicht, unabhängig davon, ob die Kenntnis über offizielle Produktdatenblätter oder auf anderem Weg entstanden ist.
  • Bei Waren, deren Herstellergarantien allgemein bekannt sind, dürfte der Einwand fehlender Kenntnis schwer durchzuhalten sein.

Es empfiehlt sich, Lieferanten und Hersteller aktiv zur Bereitstellung der Garantieangaben und idealerweise fertiger Labeldateien aufzufordern und die Anfragen zu dokumentieren.

Muss ich das Label auch dann nutzen, wenn ich mit der Garantie nicht werben will?

Ja, Sie müssen das Label auch dann nutzen, wenn Sie mit der Garantie nicht werben wollen.

Die Pflicht knüpft allein an das Bestehen einer erfassten Herstellergarantie an, nicht an Ihre Entscheidung, damit zu werben.

Das ist eine spürbare Änderung. Bisher war es gängige Praxis, bestehende Herstellergarantien im Angebot schlicht nicht zu erwähnen, um sich die Anforderungen der Garantiewerbung zu ersparen. Ab dem 27.09.2026 funktioniert das nicht mehr. Wer von einer erfassten Herstellergarantie weiß, muss das Label darstellen, und damit greifen dann auch die Pflichten zur Garantiewerbung.

Diesen Zusammenhang sollten Sie bei der Sortimentsplanung einkalkulieren. Er dürfte in der Praxis der aufwendigste Teil der gesamten Umstellung sein.

Welche Angaben muss ich im Label selbst ergänzen?

Das Garantielabel wird als Rohling bereitgestellt und muss für jedes Produkt einzeln personalisiert werden. Zu ersetzen sind:

  • “XX” durch die Dauer der Haltbarkeitsgarantie in Jahren,
  • “Brand/Trademark” durch den Namen des Herstellers, der die Garantie gewährt,
  • “Model identifier” durch die Modellkennung, für die die Garantie gilt.

Alle übrigen Bestandteile, also die Bezeichnung “GARAN”, die Symbole, der QR-Code und die mehrsprachige Angabe am unteren Rand, sind unveränderlich.

Welche Schriftart und welche Schriftgrößen sind vorgegeben?

Für die editierbaren Angaben ist die Schriftart Inter in den Schnitten Regular, SemiBold und ExtraBold zu verwenden.

Bei der Mindestgröße von 95 x 100 mm gelten folgende Schriftgrößen:

  • mehrsprachige Angabe: 7 pt.
  • “Brand/Trademark” und “Model identifier”: 9 pt.
  • “XX”, also die Garantiedauer in Jahren: 80 pt.

Wird das Label größer dargestellt, muss es vollständig angezeigt werden, ohne dass seine Bestandteile verzerrt, verändert oder voneinander getrennt werden. Die Schriftgrößen skalieren dann proportional mit.

Es gelten dieselben Farbwerte wie beim Gewährleistungslabel, siehe die Tabelle oben.

Wie gebe ich Garantiedauern an, die nicht in vollen Jahren laufen?

Hier lässt die Verordnung eine praktische Frage offen. Für die Garantiedauer sieht das Label ein Zahlenfeld in Verbindung mit einem Jahressymbol vor. Eine ausdrückliche Vorgabe für Garantien, die beispielsweise in Monaten angegeben werden, fehlt.

Bei einer 50-monatigen Garantie kommen deshalb mehrere Darstellungen in Betracht:

  • Abrunden auf volle Jahre, hier also 4 Jahre. Das ist für den Verbraucher nicht nachteilig, weil die tatsächliche Garantie länger läuft als angegeben, und dürfte deshalb das geringste Risiko bergen.
  • Dezimalangabe, hier also 4,17. Ob ein Gericht das für hinreichend transparent hält, ist offen, und die Darstellung dürfte am Kalendersymbol scheitern.
  • Aufrunden, hier auf 5 Jahre, ist unzulässig, weil damit eine längere als die tatsächlich gewährte Garantie kommuniziert würde.

Am risikoärmsten erscheint deshalb die Abrundung auf volle Jahre. Die genaue Laufzeit von 50 Monaten sollte zusätzlich aus den Garantiebedingungen eindeutig hervorgehen.

Wo muss das Garantielabel im Onlineshop platziert werden?

Das Garantielabel gehört auf die jeweilige Produktdetailseite. Es muss klar erkennbar und gut sichtbar sein, und zwar in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betroffenen Produkt.

Als Platzierung kommen in Betracht:

  • neben oder unter der Abbildung der Ware,
  • im Informationsbereich der Produktdetailseite,
  • innerhalb der Produktbeschreibung an prominenter Stelle.

Zwingend ist die farbige Variante. Die Schwarz-Weiß-Fassung ist im Onlinehandel unzulässig.

Eine allgemeine Darstellung an zentraler Stelle, etwa im Footer oder auf einer eigenen Informationsseite, genügt nicht. Das Label ist produktbezogen und muss dem konkreten Artikel zugeordnet bleiben.

Ist eine geschachtelte Darstellung zulässig und wie funktioniert sie?

Ja, und anders als beim Gewährleistungslabel ist eine geschachtelte Darstellung (Engisch “nested display”) für das Garantie-Label ausdrücklich geregelt. Gemeint ist, dass nicht sofort das ganze Label sichtbar ist, sondern durch ein Vorschaubild simbolisiert wird.

Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, darf das Garantielabel in einem geschachtelten Format angezeigt werden.

Dabei gilt:

  • Es ist die von der Verordnung vorgegebene vereinfachte Kennzeichnung zu verwenden, nicht eine selbst gestaltete Grafik oder ein bloßer Textlink.
  • Auch in der geschachtelten Anzeige sind die Buchstaben “XX” durch die Garantiedauer in Jahren zu ersetzen.
  • Die geschachtelte Anzeige muss so groß und so platziert sein, dass sie auf der Produktdetailseite mit bloßem Auge gut erkennbar ist.
  • Beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover oder beim ersten Berühren bzw. Aufziehen auf einem Touchscreen muss das vollständige Label in der farbigen Variante erscheinen.

Praktisch ist die geschachtelte Darstellung die platzsparendere Lösung, insbesondere auf mobilen Produktseiten. Der Aufwand für die Personalisierung entfällt dadurch aber nicht, da beide Darstellungen die Garantiedauer ausweisen.

Logozeile zur GARAN-Kennzeichnung. Links der Platzhalter XX mit einem kleinen Kalendersymbol und der Zahl 365. Daneben durch einen senkrechten Strich getrennt der Schriftzug GARAN mit einem Häkchen. Rechts das EU-Symbol mit Sternenkranz und einem Schild mit dem Buchstaben G.
Die vereinfachte Kennzeichnung für die geschachtelte Anzeige. Bei erster Interaktion muss das vollständige farbige Garantielabel erscheinen.

Reicht die Darstellung im Checkout?

Nein, anders als beim Gewährleistungslabel ist das beim Garantielabel keine zulässige Alternative.

Der Grund liegt in der Produktbezogenheit. Das Label enthält Angaben zu einem konkreten Hersteller, einer konkreten Modellkennung und einer konkreten Garantiedauer. Würde es allgemein im Checkout dargestellt, entstünde der Eindruck, diese Angaben gälten für alle Artikel im Warenkorb. Bei gemischten Warenkörben, in denen auch Produkte ohne Herstellergarantie liegen, wäre das klar irreführend.

Das Garantielabel gehört deshalb ausschließlich auf die Produktdetailseite. Ergänzend kann im Bestellprozess auf die Garantie hingewiesen werden, das ersetzt die produktbezogene Darstellung aber nicht.

Welche zusätzlichen Pflichten löst das Garantielabel aus?

Diesen Punkt sollten Sie besonders ernst nehmen, weil er in der Diskussion häufig untergeht.

Die Verwendung des Garantielabels ist rechtlich als Garantiewerbung einzuordnen. Damit greifen die allgemeinen Anforderungen an die Werbung mit Garantien:

  • Vorvertraglich müssen Sie die vollständigen Garantiebedingungen des Herstellers zugänglich machen. Sie müssen den Mindestinhalt des § 479 BGB aufweisen, also insbesondere über Dauer, räumlichen Geltungsbereich, Umfang, Ausnahmen sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers informieren.
  • Nachvertraglich ist dem Verbraucher spätestens bei Lieferung die Garantieerklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, etwa als PDF per E-Mail oder als gedruckte Beilage zur Sendung (§ 479 Abs. 2 BGB).
  • Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Gewährleistung neben der Garantie unberührt bleibt.

Daraus folgt eine Kette: Erfasste Herstellergarantie führt zur Labelpflicht, die Labelpflicht führt zur Garantiewerbung, und die Garantiewerbung führt zur Pflicht, vollständige Garantiebedingungen bereitzustellen. Wer nur das Label einbindet und die Bedingungen weglässt, hat das Abmahnrisiko nicht beseitigt, sondern verlagert.

Praktische Konsequenz: Fordern Sie von Herstellern nicht nur die Angaben für das Label an, sondern auch die vollständigen, rechtskonformen Garantiebedingungen in verwertbarer Form. Ohne diese Bedingungen lässt sich das Label nicht vorgabenkonform einsetzen.

Wie bei § 312f Abs. 2 BGB kann die nachvertragliche Übermittlung entfallen, soweit die Informationen dem Verbraucher bereits vorvertraglich auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden.

Was gilt bei Vertragsschluss per E-Mail?

Für Fernabsatzverträge ohne Online-Bestellfunktion gelten eigene Vorgaben:

  • Das Label darf farbig oder schwarz-weiß sein.
  • Es muss mindestens 95 x 100 mm groß sein.
  • Für die editierbaren Angaben ist die Schriftart Inter zu verwenden, mit den oben genannten Mindestschriftgrößen.
  • Es sollte direkt als Grafik im Textkörper der Angebotsmail eingebunden werden.

Die Übermittlung als eindeutig bezeichneter Anhang mit Hinweis in der Mail dürfte ebenfalls genügen. Die geschachtelte Darstellung ist hier nicht vorgesehen, sie gilt nur für Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche.

Was gilt im stationären Handel, auf der Verpackung und am Regal?

Im Ladengeschäft und an Verkaufsständen ist das Garantielabel produktnah anzubringen:

  • direkt auf der Ware oder auf der Verpackung, oder
  • am Verkaufsregal bzw. am Warenposten, in dem die betroffene Ware liegt.

Es gelten die Mindestgröße von 95 x 100 mm sowie die Wahlmöglichkeit zwischen farbiger und Schwarz-Weiß-Fassung.

Für den stationären Handel ist der fehlende Bestandsschutz besonders spürbar. Da keine Übergangsregelung für Lagerbestände besteht, muss auch bereits eingelagerte Ware ab dem Stichtag korrekt gekennzeichnet sein. Wo eine Kennzeichnung der Verpackung nachträglich nicht möglich ist, bleibt die Regalkennzeichnung. Sie ist deutlich aufwendiger als beim Gewährleistungslabel, weil sie pro Artikel und pro Modell erfolgen muss.

Hersteller sollten die Anpassung der Verpackungsgestaltung deshalb frühzeitig anstoßen. Große Filialisten fordern die Kennzeichnung teilweise bereits vertraglich von ihren Lieferanten ein.

Muss ich die Label auch in meine AGB aufnehmen?

Nein, die Label gehören nicht in die AGB, sondern dorthin, wo der Kunde seine Kaufentscheidung trifft:

  • Gewährleistungslabel: Entweder auf der Produktdetailseite oder an zentraler Stelle im Warenkorb bzw. Checkout (Kassenbereich), jedenfalls vor Abgabe der Bestellung. Da es nicht produktbezogen ist, genügt eine Darstellung im Warenkorb oder Kassenbereich.
  • Garantielabel: Ausschließlich produktbezogen auf der jeweiligen Produktdetailseite. Eine Darstellung im Checkout scheidet aus, weil das Label Angaben zu einem konkreten Hersteller, Modell und Garantiezeitraum enthält.

Eine Aufnahme in die AGB erfüllt die Pflicht in beiden Fällen nicht, weil Kunden die AGB typischerweise nicht öffnen.

Umgekehrt gilt ebenso: Das Label ersetzt die Regelungen zur Mängelhaftung in Ihren AGB nicht. Beides steht nebeneinander. Besonders wichtig ist das bei Gebrauchtwaren, weil die Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr eine ausdrückliche Vereinbarung voraussetzt, die das Label nicht leisten kann.

Abbildung des AGB-Generators
Für Ihre AGB können Sie unseren AGB-Generator nutzen. Er enthält Module zur Gewährleistung für den B2C- und den B2B-Bereich, einschließlich der Verkürzung bei Gebrauchtware und der Hinweise auf Garantien. Die Label selbst müssen Sie dort nicht aufnehmen, sondern in Ihrem Shop einbinden.

Müssen die Label barrierefrei sein?

Diese Frage wird in der Diskussion zu den Labeln bislang kaum behandelt, ist für viele Onlinehändler aber relevant. Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das für Onlineshops im B2C-Bereich unter anderem barrierefreie Inhalte verlangt. Die neuen Label sind reine Grafiken mit erheblichem Textinhalt und damit ein klassischer Konfliktfall.

Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für die Label?

Das BFSG und die Labelpflicht sind zwei voneinander unabhängige Regelungsregime. Sie müssen beide erfüllen, soweit Sie in den Anwendungsbereich beider Vorschriften fallen.

Daraus ergibt sich ein Spannungsverhältnis:

  • Die Durchführungsverordnung schreibt eine unveränderliche Grafik vor. Sie dürfen weder Text noch Farben noch Proportionen anpassen.
  • Das BFSG verlangt, dass Informationen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust dargestellt werden. Ein Bild mit reinem Textinhalt ist für Screenreader ohne Zusatzmaßnahmen nicht erfassbar, und der vorgegebene Farbkontrast lässt sich nicht anpassen.

Aufgelöst wird das nicht durch eine Änderung des Labels, sondern durch die Art der Einbindung. Das Label selbst bleibt unverändert, die Barrierefreiheit wird über die technische Umgebung hergestellt.

Beachten Sie außerdem die Ausnahmen des BFSG. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen vom BFSG ausgenommen, nicht aber von der Labelpflicht. Für die Label gibt es diese Erleichterung gerade nicht.

Illustration mit Überschrift: Großer Ratgeber und FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Ein großer Monitor zeigt eine Shop-Oberfläche mit Markise, Einkaufstasche-Icon und Einkaufswagen. Vor dem Bildschirm stehen zwei orange-weiß gestreifte Absperrbalken als Symbol für Barrieren im E‑Commerce. Klare, helle Hintergrundfläche mit wenigen dekorativen Linien und Sternchen.
Ausführlich zu den Anforderungen des BFSG und zur Umsetzung im Onlineshop finden Sie Informationen in unserem Ratgeber zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

Wie lassen sich die Label barrierefrei einbinden?

Praktisch umsetzbar sind insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Aussagekräftiger Alternativtext: Hinterlegen Sie den vollständigen Informationsgehalt des Labels als Alt-Text der Grafik, nicht nur eine Bezeichnung wie “EU-Gewährleistungslabel”. Beim Garantielabel gehören Marke, Modellkennung und Garantiedauer in den Alt-Text.
  • Textliche Entsprechung im Umfeld: Stellen Sie die Kerninformationen zusätzlich als echten Seitentext bereit, etwa im Informationsbereich der Produktseite oder im Checkout. Das ist zulässig, solange das Label selbst unverändert bleibt, und deckt zugleich die ohnehin bestehenden Informationspflichten ab.
  • Skalierbarkeit: Verwenden Sie die SVG-Fassung, damit das Label beim Zoomen scharf bleibt und bei Textvergrößerung nicht abgeschnitten wird.
  • Keine reine Mouseover-Lösung: Interaktionen, die nur mit der Maus auslösbar sind, sind nicht tastaturbedienbar. Wenn Sie beim Garantielabel geschachtelt darstellen, muss das vollständige Label auch per Tastatur und per Touch erreichbar sein.
  • Barrierefreie PDF-Fassung: Für die Übermittlung per E-Mail oder als Anhang der Bestellbestätigung empfiehlt sich ein getaggtes PDF. Die EU stellt derzeit kein PDF nach dem PDF/UA-Standard bereit, so dass Sie es gegebenenfalls selbst aufbereiten müssen.

Was gilt für den QR-Code?

Der QR-Code ist Bestandteil des harmonisierten Designs und darf nicht verändert, ersetzt oder entfernt werden. Er muss unter normalen Beleuchtungsbedingungen mit einem mobilen Standardgerät lesbar sein. Achten Sie deshalb darauf, das Label nicht zu stark zu verkleinern oder zu komprimieren.

Ein QR-Code ist für sich genommen nicht barrierefrei, weil er nur mit Kamera und Sichtkontakt nutzbar ist und im Onlineshop ohnehin ein Medienbruch entsteht. Empfehlenswert ist daher, das Ziel des QR-Codes zusätzlich als regulären, tastaturbedienbaren Link anzubieten, also die entsprechende Seite des EU-Portals “Ihr Europa”. Der Link tritt neben das Label und ersetzt den Code nicht.

 

Woher bekomme ich die Label?

Beide Label werden von der EU-Kommission bereitgestellt. Sie müssen und dürfen sie nicht selbst nachbauen. Beim Gewährleistungslabel genügt der Download der passenden Sprachfassung, beim Garantielabel ist zusätzlich die Personalisierung erforderlich.

Wo stellt die EU die Label bereit?

Es gibt zwei offizielle Quellen:

  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 selbst. In den Anhängen I und II sind die Label enthalten und lassen sich als Grafik entnehmen. Über die Sprachauswahl der EUR-Lex-Seite gelangen Sie zu den jeweiligen Sprachfassungen.
  • Die Publikationsseite der EU-Kommission mit den Practical Guidelines und hochauflösenden Vektordateien. Dort finden sich die Label in verschiedenen Dateiformaten, Farbvarianten und Sprachfassungen sowie Anwendungsbeispiele und Beispielfotos.

Die zweite Quelle ist für die praktische Umsetzung die bessere, weil die Dateien dort in einer für die Einbindung geeigneten Qualität vorliegen.

In welchen Dateiformaten und Sprachfassungen gibt es die Label?

Die EU stellt die Label unter anderem als JPG, PNG und SVG bereit, jeweils in farbiger und schwarz-weißer Fassung sowie beim Garantielabel zusätzlich in der geschachtelten Variante.

Für den Onlineshop ist die SVG-Fassung vorzuziehen. Sie skaliert verlustfrei, bleibt auf allen Displaygrößen scharf und lässt sich für das Garantielabel in einem Vektorprogramm bearbeiten.

Das Gewährleistungslabel gibt es in allen Amtssprachen der EU. Das Garantielabel gibt es nur in einer Fassung, da es von vornherein mehrsprachig gestaltet ist.

Darf ich Label aus Drittquellen verwenden?

Verwenden Sie nach Möglichkeit die Originaldateien der EU-Kommission. Zahlreiche Verbände und Dienstleister bieten die Label ebenfalls zum Download an, teilweise als praktisches ZIP-Paket.

Das ist nicht per se problematisch, birgt aber zwei Risiken. Erstens können bei der Weiterverarbeitung unbemerkt Farbwerte, Proportionen oder die QR-Code-Lesbarkeit leiden. Zweitens tragen Sie als Händler die Verantwortung für die Vorgabenkonformität, unabhängig davon, woher die Datei stammt.

Wenn Sie eine Drittquelle nutzen, gleichen Sie die Datei mit dem Original ab, prüfen Sie die Farbwerte und testen Sie den QR-Code mit einem Standard-Smartphone.

Wie personalisiere ich das Garantielabel technisch?

Sofern der Hersteller kein fertiges, vorgabenkonformes Label bereitstellt, müssen Sie es selbst erstellen. Vorgehen:

  • Laden Sie die SVG-Fassung des Rohlings herunter.
  • Öffnen Sie sie in einem Vektorprogramm, etwa Adobe Illustrator, CorelDRAW oder dem kostenlosen Inkscape.
  • Installieren Sie die Schriftart Inter in den Schnitten Regular, SemiBold und ExtraBold.
  • Ersetzen Sie “XX” durch die Garantiedauer in Jahren, “Brand/Trademark” durch den Herstellernamen und “Model identifier” durch die Modellkennung.
  • Halten Sie die vorgegebenen Schriftgrößenverhältnisse und Farbwerte ein.
  • Exportieren Sie das Ergebnis in der für Ihren Kanal passenden Auflösung und prüfen Sie den QR-Code.

Bei großen Sortimenten lohnt sich eine automatisierte Erzeugung, etwa über ein Skript, das die SVG-Vorlage mit Daten aus dem Produktinformationssystem befüllt. Der Aufwand einer manuellen Erstellung je Artikel ist bei mehreren hundert Produkten kaum vertretbar.

Stellen Hersteller fertige Garantielabel bereit?

Hersteller sind verpflichtet, das Label zur Verfügung zu stellen, wenn sie eine erfasste Haltbarkeitsgarantie gewähren. In der Praxis kann die Qualität und Verfügbarkeit dieser Dateien stark schwanken, insbesondere bei Herstellern außerhalb der EU.

Sprechen Sie Ihre Lieferanten deshalb frühzeitig an und fordern Sie an:

  • die Angabe, für welche Artikel überhaupt eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren besteht,
  • Marke, Modellkennung und Garantiedauer je Artikel in strukturierter Form,
  • fertige Labeldateien, idealerweise als SVG,
  • die vollständigen Garantiebedingungen nach § 479 BGB.

Dokumentieren Sie diese Anfragen. Sie helfen zwar nicht gegen die Pflicht selbst, sind aber nützlich, wenn es um die Frage geht, ob Sie überhaupt Kenntnis von einer Garantie hatten.

Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen?

Die Labelpflichten sind im EGBGB bei den vorvertraglichen Informationspflichten verankert. Verstöße dagegen sind zugleich unlautere geschäftliche Handlungen. Das bedeutet: Es geht nicht in erster Linie um behördliche Kontrolle, sondern um wettbewerbsrechtliche Verfolgung durch Dritte, und die dürfte ab dem Stichtag schnell einsetzen.

Wer kann Verstöße verfolgen?

Anspruchsberechtigt sind insbesondere:

  • Mitbewerber, also Händler, die vergleichbare Waren anbieten,
  • Wirtschaftsverbände, soweit sie die Voraussetzungen des UWG erfüllen und in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind,
  • Verbraucherschutzverbände, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen geführt werden.

Für die Verfolgung ist kein besonderer Nachweis eines konkreten Schadens erforderlich. Ein Verstoß gegen eine vorvertragliche Informationspflicht genügt.

Drohen Abmahnungen?

Ja, es drohen Abmahnungen und die Label sind für Abmahner ein dankbares Ziel.

Das liegt an drei Eigenschaften der Regelung:

  • Leichte Feststellbarkeit von außen: Ob ein Label vorhanden ist, ob es farbig ist und ob es in der richtigen Sprachfassung eingebunden wurde, lässt sich mit einem Blick auf die Produktseite prüfen. Anders als bei inhaltlichen Rechtsfragen ist kein Wertungsspielraum nötig.
  • Automatisierbarkeit: Grafiken und ihre Alt-Texte lassen sich maschinell auslesen. Massenhafte Prüfungen ganzer Shopsortimente sind ohne großen Aufwand möglich.
  • Einheitlicher Stichtag: Am 27.09.2026 wird eine große Zahl von Shops noch nicht umgestellt sein.

Neben dem Unterlassungsanspruch drohen die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und, bei Abgabe einer Unterlassungserklärung, Vertragsstrafen bei erneuten Verstößen. Verbraucher können daneben Schadensersatzansprüche geltend machen, was praktisch aber selten relevant werden dürfte.

Drohen Bußgelder?

Bußgelder sind möglich, dürften aber weitaus seltener vorkommen als Abmahnungen.

Verstöße gegen vorvertragliche Informationspflichten können in gravierenden Fällen bußgeldbewehrt sein, insbesondere bei systematischen und weitverbreiteten Verstößen. Für den typischen Händler steht das wettbewerbsrechtliche Risiko klar im Vordergrund.

Welche Fehler sind in der Praxis besonders riskant?

Die Fehler, die sich von außen mit geringem Aufwand feststellen lassen, sind zugleich die riskantesten:

  • Label fehlt vollständig, etwa weil die Umstellung zum Stichtag nicht abgeschlossen war.
  • Falsche Sprachfassung, etwa die englische statt der deutschen Fassung in einem deutschsprachigen Shop.
  • Schwarz-Weiß-Fassung im Onlineshop, obwohl dort zwingend die farbige Variante zu verwenden ist.
  • Zu kleine oder versteckte Darstellung, etwa als Thumbnail in der Bildergalerie oder erst nach Ausklappen eines Reiters.
  • Platzierung nur in AGB, Kundeninformationen oder Footer, ohne Bezug zum Bestellprozess.
  • Verändertes Label, etwa beschnitten, verzerrt, ohne QR-Code oder in ein eigenes Banner integriert.
  • Garantielabel im Checkout statt produktbezogen auf der Produktdetailseite.
  • Fehlende Garantiebedingungen trotz eingebundenem Garantielabel.
  • Nicht personalisiertes Garantielabel, in dem noch “XX”, “Brand/Trademark” oder “Model identifier” stehen.

Kann eine fehlerhafte Labeldarstellung eigene Irreführungsrisiken schaffen?

Ja, eine fehlerhafte Labeldarstellung kann eigene Irreführungsrisiken schaffen. Ein Label kann formal vorhanden und dennoch irreführend eingesetzt sein. Typische Konstellationen:

  • Garantielabel ohne bestehende Garantie, etwa weil eine ausgelaufene Herstellergarantie im Shop stehen geblieben ist oder das Label bei einer Produktvariante ohne Garantie mit ausgespielt wird.
  • Falsche Garantiedauer im Label, etwa nach einer Änderung der Herstellerzusage. Das Label wird zur eigenständigen Zusage, an der Sie sich messen lassen müssen.
  • Garantielabel bei Teilgarantien, obwohl nur einzelne Komponenten abgedeckt sind. Das Label kommuniziert eine Haltbarkeitszusage für die gesamte Ware.
  • Garantielabel ohne Garantiebedingungen, weil damit zwar geworben, aber nicht ordnungsgemäß informiert wird.
  • Widersprüche zu den AGB, etwa wenn das Label neben Angaben steht, die den Eindruck erwecken, die gesetzliche Gewährleistung sei ausgeschlossen oder eingeschränkt.

Daraus folgt eine praktische Konsequenz für die Datenpflege. Das Garantielabel ist kein statisches Element, das einmal eingebaut wird, sondern hängt an Produktdaten, die sich ändern können. Verknüpfen Sie es deshalb mit gepflegten Feldern im Produktinformationssystem und prüfen Sie bei Sortiments- und Lieferantenwechseln, ob die hinterlegten Garantieangaben noch stimmen.

Checkliste zur Umsetzung

Die folgende Checkliste führt durch die Umstellung. Arbeiten Sie sie kanalweise ab, weil sich die Anforderungen zwischen Onlineshop, Plattform, E-Mail-Vertrieb und Ladengeschäft unterscheiden.

Anwendungsbereich klären

  • Verkaufen Sie körperliche Waren an Verbraucher? Wenn nein, endet die Prüfung hier.
  • Über welche Kanäle verkaufen Sie? Eigener Shop, Marktplätze, E-Mail und Telefon, Ladengeschäft, Verkaufsstände.
  • Ist Ihr Angebot rein B2B, und ist das technisch und gestalterisch eindeutig umgesetzt?
  • Bieten Sie neben Waren auch digitale Inhalte oder Dienstleistungen an? Dann Klarstellungstext vorbereiten.

Gewährleistungslabel vorbereiten

  • Offizielle Datei bei der EU-Kommission herunterladen, vorzugsweise als SVG.
  • Richtige Sprachfassung je Shop-Sprachversion auswählen.
  • Farbige Fassung für Onlineshop und Plattformen einplanen.
  • Platzierung festlegen: Produktdetailseite oder zentrale Stelle im Warenkorb bzw. Checkout, jedenfalls vor dem Bestellbutton.
  • Direkte Grafikeinbindung sicherstellen, keine Verlinkung, kein Thumbnail, kein reines Mouseover.
  • Ausreichende Größe und Lesbarkeit auf Desktop und Mobilgeräten prüfen.
  • Alt-Text mit vollständigem Informationsgehalt hinterlegen.
  • Versand mit der Bestellbestätigung einrichten, sofern umsetzbar.

Garantielabel vorbereiten

  • Sortiment prüfen: Für welche Artikel besteht eine unentgeltliche Herstellergarantie über die gesamte Ware von mehr als zwei Jahren?
  • Hersteller und Lieferanten anschreiben und Marke, Modellkennung, Garantiedauer sowie vollständige Garantiebedingungen anfordern.
  • Fertige Labeldateien der Hersteller anfragen und auf Vorgabenkonformität prüfen.
  • Schriftart Inter installieren und Personalisierungsprozess aufsetzen, bei großen Sortimenten automatisiert.
  • Garantiedauern in vollen Jahren abbilden, im Zweifel abrunden.
  • Label produktbezogen auf der Produktdetailseite einbinden, nicht im Checkout.
  • Bei geschachtelter Darstellung die vorgegebene vereinfachte Kennzeichnung verwenden und Tastaturbedienbarkeit sicherstellen.
  • Garantiebedingungen vorvertraglich zugänglich machen und nachvertraglich auf dauerhaftem Datenträger übermitteln.
  • Datenpflege sicherstellen, damit Label und tatsächliche Garantie dauerhaft übereinstimmen.

Weitere Kanäle

  • E-Mail-Vertrieb: Label in der Angebotsmail einbinden, Gewährleistungslabel mindestens DIN A4, Garantielabel mindestens 95 x 100 mm.
  • Stationärer Handel: Gewährleistungslabel im Kassenbereich aushängen, Garantielabel produktnah anbringen.
  • Marktplätze: verfügbare Felder ausschöpfen, Plattformbetreiber ansprechen, Umsetzungsversuche dokumentieren.

Flankierende Punkte

  • AGB und Kundeninformationen prüfen, das Label ersetzt sie nicht.
  • Bei Gebrauchtwaren die wirksame Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr sicherstellen.
  • Barrierefreiheit der Einbindung prüfen, insbesondere Alt-Texte, Skalierung und Tastaturbedienung.
  • Informationspflichten zu Reparierbarkeit und Ersatzteilen im selben Zug mit abfragen.
  • Vor dem Stichtag prüfen, ob sich der Meinungsstand zur geschachtelten Darstellung des Gewährleistungslabels geändert hat.

Das Wichtigste zu den neuen Labeln zusammengefasst

  • Stichtag ist der 27. September 2026. Eine Übergangsfrist für Lagerbestände gibt es nicht, auch keine Ausnahme für Kleinstunternehmen.
  • Das Gewährleistungslabel ist praktisch immer erforderlich, wenn körperliche Waren an Verbraucher verkauft werden. Es ist statisch und darf nicht verändert werden.
  • Das Garantielabel ist nur erforderlich, wenn ein Hersteller eine unentgeltliche Haltbarkeitsgarantie über die gesamte Ware von mehr als zwei Jahren gewährt. Es muss produktbezogen personalisiert werden.
  • Im Onlinehandel ist zwingend die farbige Fassung zu verwenden. Die Schwarz-Weiß-Variante ist nur außerhalb von Online-Benutzeroberflächen zulässig.
  • Die Mindestgrößen DIN A4 und 95 x 100 mm gelten nach hier vertretener Auffassung nicht für Onlineshops, sondern für Vertragsschlüsse ohne Online-Bestellfunktion und für den stationären Handel.
  • Das Gewährleistungslabel darf zentral im Checkout stehen, das Garantielabel nicht. Es gehört auf die Produktdetailseite.
  • Die geschachtelte Darstellung ist beim Garantielabel ausdrücklich zulässig, beim Gewährleistungslabel umstritten. Im Zweifel direkt als Grafik einbinden.
  • Das Garantielabel gilt als Garantiewerbung und löst die Pflicht aus, vollständige Garantiebedingungen bereitzustellen.
  • Die Sprachfassung richtet sich nach der Sprache des Verkaufsauftritts, nicht nach dem Lieferland.
  • Verstöße sind abmahnfähig und von außen leicht feststellbar.

Fazit

Die neuen Label sind ein weiterer Baustein in einer Reihe von Kennzeichnungspflichten, die Onlinehändler 2026 umsetzen müssen.

Das Gewährleistungslabel ist mit überschaubarem Aufwand zu bewältigen. Datei herunterladen, richtige Sprachfassung wählen, farbig und ausreichend groß im Bestellprozess einbinden, fertig. Die einzige offene Frage von Gewicht ist die Zulässigkeit einer geschachtelten Darstellung, und die lässt sich durch direkte Grafikeinbindung umgehen.

Das Garantielabel bringt einen höheren Aufwand mit sich. Es setzt voraus, dass Sie für jeden Artikel wissen, ob eine erfasste Herstellergarantie besteht, dass Sie die Angaben strukturiert vorliegen haben, dass Sie das Label produktbezogen erzeugen und dass Sie zusätzlich vollständige Garantiebedingungen bereitstellen. Diese Informationskette hängt an der Mitwirkung Ihrer Hersteller und Lieferanten.

Nicht zu unterschätzen ist die Nebenwirkung, dass sich bestehende Herstellergarantien ab dem Stichtag nicht mehr verschweigen lassen. Wer bisher bewusst auf die Erwähnung verzichtet hat, um sich die Anforderungen an die Garantiewerbung zu ersparen, muss diese Anforderungen nun erfüllen.

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