Illustration eines Computerbildschirms mit einer Onlineshop-Oberfläche. In der Mitte liegt ein großes orangefarbenes Overlay mit Pfeil-zurück-Symbol und dem weißen Text Vertrag widerrufen. Im Hintergrund sind Kategoriesymbole und Produktkacheln zu sehen; oben Such-, Nutzer- und Warenkorb-Icons.

Widerrufsbutton 2026 – Große FAQ mit Checkliste

Online wird ein Vertrag in wenigen Klicks geschlossen, der Widerruf war bislang oft deutlich umständlicher. Ab dem 19. Juni 2026 ändert sich das: Der neue § 356a BGB verpflichtet alle Händler, Dienstleister und andere Unternehmen im B2C-Fernabsatz, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen – den sogenannten Widerrufsbutton.

Wer die Umsetzung versäumt, riskiert Abmahnungen und eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage. Die folgende FAQ hilft Ihnen, diese Nachteile zu vermeiden, indem sie alle wesentlichen Fragen beantwortet – von den Grundlagen über technische und gestalterische Anforderungen bis zu Datenschutz und praktischer Umsetzung. Beginnend mit der Frage, wer den Widerrufsbutton überhaupt beachten muss.

Inhalt des Beitrags:

Grundlagen und Anwendungsbereich

In diesem Abschnitt werden die rechtlichen Grundlagen der neuen Widerrufsfunktion erläutert. Es geht um die gesetzliche Einordnung des sogenannten Widerrufsbuttons sowie um den maßgeblichen Stichtag, ab dem betroffene Unternehmer die Funktion verpflichtend bereithalten müssen.

Was ist der Widerrufsbutton?

Der Widerrufsbutton ist eine gesetzlich vorgeschriebene elektronische Widerrufsfunktion für online geschlossene Fernabsatzverträge.

Er ermöglicht es Verbrauchern, ihren Vertrag direkt über die Website oder App des Unternehmers zu widerrufen. Ziel ist es, den Widerruf ebenso einfach zu gestalten wie den Vertragsschluss.

Der Begriff „Widerrufsbutton“ ist gesetzlich nicht definiert. Das Gesetz spricht von einer „Widerrufsfunktion“. Da die Funktion für Verbraucher mit einer Schaltfläche beginnt, auf der die Worte „Vertrag widerrufen“ stehen, hat sich der Begriff „Widerrufsbutton“ durchgesetzt.

Der Widerrufsbutton stellt eine zusätzliche Möglichkeit zum Widerruf dar. Unabhängig davon bleibt der Widerruf, wie bisher, weiterhin per E-Mail, Brief oder über das Musterformular zulässig.

Grafik mit drei Pluspunkten und einer Schlussfolgerung: Fernabsatzverträge über eine Online‑Benutzeroberfläche, Verbrauchereigenschaft der Kunden B2C, mindestens ein Produkt ist widerrufsfähig; darunter eine Trennlinie und die Aussage gleich Widerrufsbutton ist erforderlich
Bildbeispiel: Die Grafik fasst die in der FAQ erläuterten Voraussetzungen zusammen, wann nach § 356a BGB eine elektronische Widerrufsfunktion bereitgestellt werden muss. Dazu gehören die Bedingungen: 1) Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Online‑Benutzeroberfläche, 2) Verbrauchereigenschaft der Kunden und 3) mindestens ein Produkt im Sortiment ist widerrufsfähig.

Welche gesetzliche Grundlage gibt es für den Widerrufsbutton?

Die Pflicht beruht auf der EU-Richtlinie 2023/2673, mit der die Verbraucherrechterichtlinie geändert wurde.

Die nationale Umsetzung erfolgt insbesondere durch die Änderung des § 356a BGB (s. folgendes Bild). Diese Vorschrift verpflichtet Unternehmer bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen.

§ 356a BGB regelt insbesondere:

  • die Pflicht zur ständigen Verfügbarkeit während der Widerrufsfrist,
  • die hervorgehobene und leicht zugängliche Platzierung,
  • die eindeutige Beschriftung,
  • das zweistufige Verfahren mit Bestätigungsfunktion,
  • die Pflicht zur unverzüglichen Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger.
Ausschnitt eines deutschen Gesetzestextes mit der Überschrift § 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen. Fließtext in fünf nummerierten Absätzen. Absatz 1 beschreibt, dass Unternehmen sicherstellen müssen, dass Verbraucher über eine Online-Benutzeroberfläche mittels einer Widerrufs­funktion eine Widerrufserklärung abgeben können; die Funktion soll klar beschriftet sein und während der Widerrufsfrist gut sichtbar bereitstehen. Absatz 2 nennt die Pflichtangaben der Widerrufserklärung: 1. Name des Verbrauchers, 2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder Vertragsteils, 3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Absatz 3 verlangt, dass das Unternehmen den Eingang bestätigt und die Bestätigung mit den bereitgestellten Informationen dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt; die Bestätigung muss leicht zugänglich, dauerhaft überprüfbar und in klarer Sprache formuliert sein. Absatz 4 verlangt die Übermittlung der Eingangsbestätigung über ein elektronisches Kommunikationsmittel, das dem Inhalt der Erklärung angemessen ist. Absatz 5 regelt, dass die Widerrufserklärung wirksam wird, sobald sie zugeht; die Frist zur Widerrufserklärung ist gewahrt, wenn die Erklärung in der Widerrufsfrist abgesendet wurde. In Absatz 1 ist ein Satz blau markiert: dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Schrift schwarz auf weißem Hintergrund.
Die Voraussetzungen des Widerrufsbuttons ergeben sich aus dem neuen § 356 BGB, der mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts eingeführt wurde.

Ab wann gilt die Pflicht zur Bereitstellung der Widerrufsfunktion?

Die Pflicht gilt in Deutschland ab dem 19. Juni 2026.

Ab diesem Datum müssen betroffene Unternehmer die Widerrufsfunktion technisch implementiert und rechtlich korrekt ausgestaltet haben.

Entscheidend ist, dass zum Stichtag:

  • die Funktion den Anforderungen des § 356a BGB entspricht,
  • eine automatische Eingangsbestätigung erfolgt,
  • die Widerrufsbelehrung angepasst wurde,
  • über das Bestehen und die Platzierung der Funktion in der Datenschutzerklärung informiert wird.

Ist eine freiwillige frühere Umsetzung zulässig?

Eine vorzeitige Implementierung ist grundsätzlich zulässig, da sie Verbrauchern lediglich einen zusätzlichen Erklärungsweg eröffnet.

Problematisch kann jedoch die vorzeitige Verwendung der neuen Muster-Widerrufsbelehrung sein. Wer das neue Muster vor dem Stichtag nutzt, profitiert im Übergangszeitraum nicht von der gesetzlichen Privilegierungswirkung.

Spätestens zum 19.06.2026 besteht zwingender Umsetzungsbedarf für alle betroffenen Unternehmer.

Können Unternehmen den Widerrufsbutton bereits vor dem 19.06.2026 freiwillig implementieren?

Ja. Eine freiwillige frühere Implementierung ist grundsätzlich zulässig. Der Widerrufsbutton erweitert lediglich die bestehenden Widerrufsmöglichkeiten. Er schränkt diese nicht ein.

Zu beachten ist jedoch:

  • Die neue Muster-Widerrufsbelehrung sollte grundsätzlich erst ab dem 19.06.2026 verwendet werden, um die
    gesetzliche Privilegierungswirkung nicht zu verlieren.
  • Eine vorzeitige Implementierung muss bereits vollständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Eine halbfertige oder nur teilweise konforme Lösung birgt Abmahnrisiken.

Welche Besonderheiten gelten im Übergangszeitraum bis zum Stichtag?

Bis zum 18.06.2026 gilt weiterhin die bisherige Rechtslage. Im Übergangszeitraum ist insbesondere zu beachten:

  • Die alte Muster-Widerrufsbelehrung bleibt bis zum Stichtag maßgeblich.
  • Eine vorzeitige Verwendung des neuen Musters ist rechtlich möglich, aber mit Risiko verbunden.
  • Technische Tests und interne Vorbereitung sind sinnvoll, sollten jedoch nicht zu einer rechtlich fehlerhaften
    öffentlichen Lösung führen.

Spätestens zum 19.06.2026 muss die Umsetzung vollständig abgeschlossen sein.

Für welche Unternehmen gilt die Pflicht?

Die Pflicht zur Bereitstellung der Widerrufsfunktion gilt für alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen.

Erfasst sind insbesondere:

  • Betreiber von Online-Shops für Waren,
  • Anbieter von Dienstleistungen über Websites oder Apps,
  • Betreiber von Buchungs- oder Vermittlungsplattformen,
  • Anbieter von Finanzdienstleistungen im Internet,
  • Betreiber von Abonnementmodellen im B2C-Bereich.

Unerheblich sind:

  • Unternehmensgröße,
  • Umsatz,
  • Rechtsform,
  • Kleinunternehmerstatus.

Maßgeblich ist allein, dass ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt und ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Nicht erfasst sind reine B2B-Angebote, da Unternehmern kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht.

Welche Verträge sind vom Widerrufsbutton erfasst?

Der Widerrufsbutton ist verpflichtend bei Fernabsatzverträgen, die:

  • über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden,
  • mit einem Verbraucher zustande kommen,
  • ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g BGB auslösen.

Eine Online-Benutzeroberfläche ist jede Software, über die Verträge angebahnt und abgeschlossen werden können. Dazu zählen:

  • klassische Websites,
  • mobile Shop-Versionen,
  • Apps,
  • Online-Marktplätze.

Nicht erfasst sind Verträge, die ausschließlich telefonisch, per E-Mail-Korrespondenz, per Post oder im stationären Handel geschlossen werden.

Die Pflicht besteht nur, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht tatsächlich gegeben ist.

Gilt die Pflicht auch für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen?

Ja, die Pflicht eine Widerrufsfunktion anzubieten gilt auch für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Erfasst sind beispielsweise:

  • E-Books,
  • Software-Downloads,
  • Streaming-Angebote,
  • Online-Kurse,
  • Cloud-Dienstleistungen.

Zu beachten ist, dass das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig erlöschen kann, etwa wenn der Verbraucher ausdrücklich zustimmt und mit der Ausführung begonnen wird.

Besteht das Widerrufsrecht jedoch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, muss die Widerrufsfunktion bereitgestellt werden. Ein späteres Erlöschen des Widerrufsrechts beseitigt die Pflicht zur Vorhaltung der Funktion nicht.

Gilt die Pflicht eine Widerrufsfunktion anzubieten auch für Kleinunternehmer?

Ja. Die Pflicht zur Bereitstellung der Widerrufsfunktion gilt unabhängig von der Unternehmensgröße.

Auch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind verpflichtet, den Widerrufsbutton bereitzustellen, sofern sie:

  • mit Verbrauchern Fernabsatzverträge schließen und
  • für diese Verträge ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Weder Umsatzgrenzen noch steuerliche Besonderheiten führen zu einer Ausnahme. Maßgeblich ist allein, ob ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt und ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB besteht.

Besteht die Pflicht bei Mischsortimenten mit widerrufsfähigen und nicht widerrufsfähigen Produkten?

Ja. Bietet ein Online-Shop sowohl widerrufsfähige als auch nicht widerrufsfähige Produkte an, besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons.

Die Pflicht entfällt nur dann, wenn ausnahmslos sämtliche angebotenen Verträge unter gesetzliche Ausschlusstatbestände fallen.

In der Praxis bedeutet das:

  • Bereits ein einziges widerrufsfähiges Produkt im Sortiment löst die Pflicht aus.
  • Eine differenzierte Bereitstellung des Widerrufsbuttons nur für einzelne Produkte ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Widerrufsbutton darf daher nicht mit dem Argument unterbleiben, dass ein Teil des Angebots vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.

Welche Verträge sind von der Pflicht ausgenommen?

Die Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons besteht nur, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht gegeben ist.

Nicht erfasst sind insbesondere Verträge nach § 312g Abs. 2 BGB, bei denen das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist. Dazu zählen unter anderem:

  • Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig personalisiert sind,
  • schnell verderbliche Waren,
  • versiegelte Hygiene- oder Gesundheitsprodukte nach Entfernung der Versiegelung,
  • entsiegelte Ton- oder Videoaufnahmen sowie Software,
  • Freizeitdienstleistungen mit festem Termin oder Zeitraum, etwa Konzertkarten oder Flugbuchungen.

Ebenfalls nicht erfasst sind:

  • reine B2B-Verträge,
  • Verträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, etwa im stationären Handel oder
    ausschließlich telefonisch.

Die Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons entfällt allerdings nur dann insgesamt, wenn ein Unternehmer ausschließlich Verträge anbietet, bei denen ausnahmslos kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Sobald jedoch auch nur ein Teil des Angebots widerrufsfähig ist, muss die Widerrufsfunktion vorgehalten werden.

Entscheidend ist daher nicht die einzelne Bestellung, sondern die Struktur des gesamten Angebots.

Gilt die Pflicht auch für Verkäufe über Online-Marktplätze?

Ja. Die Pflicht greift auch dann, wenn der Vertrag über die Online-Benutzeroberfläche eines Marktplatzes geschlossen wird.

Erfasst sind insbesondere Verkäufe über Plattformen wie:

  • Amazon
  • eBay

Maßgeblich ist, dass:

  • der Vertrag online über eine technische Benutzeroberfläche zustande kommt und
  • ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Ob der Unternehmer einen eigenen Shop betreibt oder eine externe Plattform nutzt, ist daher rechtlich unerheblich.

Wer ist bei Online-Marktplätzen für die technische Umsetzung verantwortlich?

Die technische Implementierung der Widerrufsfunktion wird bei Marktplätzen regelmäßig durch den Plattformbetreiber umgesetzt werden müssen.

Der einzelne Händler hat in der Regel keinen Einfluss auf:

  • Gestaltung der Benutzeroberfläche,
  • Platzierung des Buttons,
  • technische Ausgestaltung des Widerrufsprozesses.

Gleichwohl verbleibt die rechtliche Verantwortung beim jeweiligen Händler. Die Nutzung einer Plattform entbindet nicht von den verbraucherschutzrechtlichen Informationspflichten.

Händler müssen daher prüfen, ob und wie der Marktplatz die gesetzlichen Anforderungen umsetzt. Erfolgt keine gesetzeskonforme Einbindung, können auch Händler rechtlich in Anspruch genommen werden.

Technische Anforderungen an die Widerrufsfunktion

In diesem Abschnitt werden die formalen und gestalterischen Mindestanforderungen an die elektronische Widerrufsfunktion dargestellt. Im Mittelpunkt stehen die Frage der zulässigen Ausgestaltung sowie die gesetzlich vorgegebene Beschriftung.

Muss es zwingend ein „Button“ sein oder reicht ein Link?

Das Gesetz verlangt keinen technischen „Button“, also eine Schaltfläche, im engeren Sinne. Sei es der Optik oder der Funktionsweise nach.

§ 356a BGB spricht vielmehr von einer „Widerrufsfunktion“. In der Praxis wird diese regelmäßig als grafisch hervorgehobene Schaltfläche umgesetzt. Zulässig sind jedoch auch andere Lösungen, etwa ein deutlich hervorgehobener Hyperlink.

Entscheidend ist nicht die technische Form, sondern dass die Funktion:

  • ständig verfügbar ist,
  • hervorgehoben platziert wird,
  • leicht zugänglich ist,
  • eindeutig als Widerrufsmöglichkeit erkennbar ist.

Ein bloßer, unauffälliger Link im Stil der üblichen Rechtstext-Verweise im Footer dürfte regelmäßig nicht ausreichen, da es an der geforderten Hervorhebung fehlt.

Monitor zeigt unteren Bereich einer Shop-Webseite. Oben Navigationspunkte Kolletionen, Damen, Herren, Sale. Links Spalte Kategorien mit Aufzählung: Shoes, Sneakers, Coats. Unten dunkler Footer mit Links: Impressum | Datenschutz | Cookies | AGB | Widerrufserklärung. Ein einzelner blauer Button mit Aufschrift Vertrag widerrufen. Rechts ein Foto eines Arbeitsplatzes mit Tastatur, Laptop und Pflanzen.
Beispiel eines Widerrufsbuttons im Footer-Bereich einer Webseite.

Welche Beschriftung ist gesetzlich zulässig?

Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit den Worten

„Vertrag widerrufen“

oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Als zulässig sind etwa vorstellbar:

  • „Vertrag widerrufen“.
  • „Widerruf erklären“.
  • „Widerruf starten“.

Unzulässig sind mehrdeutige Begriffe wie:

  • „Stornieren“.
  • „Serviceanfrage“.
  • „Kontakt“.

Die Bezeichnung muss klar und unmissverständlich erkennen lassen, dass hier das gesetzliche Widerrufsrecht ausgeübt wird. Jede sprachliche Verwässerung birgt Abmahnrisiken. Daher, solange keine gerichtlichen Entscheidungen existieren, empfehlen wir Ihnen die gesetzliche Formulierung zu nutzen.

Vergleichsgrafik Do und Don’t. Linke Seite mit grünem Häkchen und großem grünen Button: Vertrag widerrufen. Rechte Seite mit rotem Kreuz und drei roten Buttons übereinander: Stornieren, Kontakt, Serviceanfrage, darunter ein weiterer roter Button: Widerrufserklärung. Sinn: Do zeigt den korrekten Buttontext, Don’t zeigt ungeeignete Texte.
Bildbeispiel: Der Widerrufsbutton sollte klar und gesetzeskonform mit Vertrag widerrufen beschriftet sein. Abweichungen sind nur in gut begründeten Ausnahmefällen und nach vorheriger Rechtsberatung zu erwägen. Mehrdeutige Varianten wie Stornieren, Kontakt, Serviceanfrage oder Widerrufserklärung verwirren Nutzer und gelten als unzulässig.

Wo muss der Widerrufsbutton platziert werden?

Das Gesetz enthält keine konkrete Platzierungsvorgabe. § 356a BGB verlangt lediglich, dass die Widerrufsfunktion:

  • während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar ist,
  • hervorgehoben platziert wird,
  • für den Verbraucher leicht zugänglich ist.

In der Praxis wird eine Platzierung im Footer, Header oder Seitennavigation der Website als rechtssicher angesehen, sofern die
Funktion dort:

  • deutlich hervorgehoben ist,
  • sich optisch klar von Impressum, AGB und Datenschutzerklärung abhebt,
  • ohne weitere Zwischenschritte erreichbar ist.

Nicht zulässig ist insbesondere:

  • eine Platzierung ausschließlich im Kundenkonto,
  • eine Versteckung in Dropdown-Menüs oder Unterrubriken ohne klare Kennzeichnung.

Die Funktion muss unmittelbar auffindbar sein und darf nicht erst gesucht werden müssen.

Muss der Button auf jeder Unterseite verfügbar sein?

Faktisch ja, da die Widerrufsfunktion „ständig verfügbar“ sein muss, bedeutet dies bei Websites regelmäßig, dass sie von jeder Unterseite aus erreichbar sein muss.

Verbraucher dürfen nicht gezwungen sein:

  • zunächst zur Startseite zurückzukehren,
  • mehrere Navigationsschritte vorzunehmen,
  • eine bestimmte Produktseite erneut aufzurufen.

Technisch wird dies regelmäßig dadurch umgesetzt, dass der Button oder der hervorgehobene Link in einem dauerhaft eingeblendeten Bereich der Seite integriert wird, etwa im Footer oder Header.

Darf der Button nur im Kundenkonto angezeigt werden?

Nein. Eine ausschließliche Platzierung im Kundenkonto ist unzulässig.

Die Widerrufsfunktion muss „leicht zugänglich“ und „ständig verfügbar“ sein. Wird sie erst nach Login sichtbar, entsteht eine Zugangshürde, die dem gesetzlichen Unmittelbarkeitserfordernis widerspricht.

Die Funktion muss daher unabhängig davon erreichbar sein, ob der Verbraucher ein Konto besitzt oder eingeloggt ist.

Muss die Widerrufsfunktion auch für Gastbestellungen zugänglich sein?

Ja. Die Widerrufsfunktion muss auch für Gastbestellungen uneingeschränkt nutzbar sein.

Verbraucher, die ohne Kundenkonto bestellt haben, dürfen nicht gezwungen werden:

  • nachträglich ein Konto anzulegen,
  • sich zu registrieren,
  • Zugangsdaten anzufordern.

Der Widerruf muss unabhängig vom Bestellmodell erklärt werden können. Eine Login-Pflicht wäre mit § 356a BGB nicht vereinbar.

Welche Anforderungen gelten für mobile Endgeräte und Apps?

Die Widerrufspflicht gilt für jede Online-Benutzeroberfläche, über die der Vertrag geschlossen wurde. Wurde der Vertrag über eine App geschlossen, muss die Widerrufsfunktion auch innerhalb dieser App bereitgestelltwerdenz.B. .

Das umfasst:

  • Desktop-Websites,
  • mobile Shop-Versionen,
  • Apps,
  • mobile Marktplatzoberflächen.

Die Widerrufsfunktion muss daher:

  • auf mobilen Endgeräten ebenso verfügbar sein wie auf Desktop,
  • technisch funktionsfähig sein,
  • gut lesbar und ausreichend hervorgehoben dargestellt werden.

Eine eingeschränkte mobile Darstellung oder das vollständige Ausblenden der Funktion auf kleineren Displays ist nicht zulässig.

Welche gestalterischen Anforderungen bestehen an Sichtbarkeit und Hervorhebung?

§ 356a BGB verlangt, dass die Widerrufsfunktion „hervorgehoben platziert“ und „gut lesbar“ ist. Daraus folgen insbesondere folgende Anforderungen:

  • klare optische Abhebung vom übrigen Seiteninhalt,
  • deutliche Unterscheidung von üblichen Rechtstext-Links wie Impressum oder AGB,
  • ausreichende Schriftgröße,
  • gut wahrnehmbare Kontraste,
  • eindeutige räumliche Abgrenzung.

Nicht ausreichend ist regelmäßig:

  • ein unscheinbarer Textlink im Fließtext,
  • eine optisch gleichgestaltete Erweiterung der üblichen Footer-Rechtstextlinks,
  • eine versteckte Platzierung in Untermenüs.

Die Gestaltung darf die Nutzung nicht erschweren oder relativieren. Der Button muss klar als eigenständige gesetzliche Widerrufsfunktion erkennbar sein.

Müssen barrierefreiheitsrechtliche Anforderungen beachtet werden?

Ja. Neben den verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben sind auch barrierefreiheitsrechtliche Anforderungen zu beachten.

Insbesondere relevant ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, sofern der Anwendungsbereich eröffnet ist. Danach müssen digitale Dienste für Verbraucher barrierefrei zugänglich sein.

Das betrifft etwa:

  • ausreichende Farbkontraste,
  • skalierbare Schriftgrößen,
  • Kompatibilität mit Screenreadern,
  • klare semantische Struktur der Bedienelemente.

Die Widerrufsfunktion ist Teil des elektronischen Geschäftsverkehrs und unterliegt daher denselben Zugänglichkeitsanforderungen wie der Bestellprozess.

Illustration mit Überschrift: Großer Ratgeber und FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Ein großer Monitor zeigt eine Shop-Oberfläche mit Markise, Einkaufstasche-Icon und Einkaufswagen. Vor dem Bildschirm stehen zwei orange-weiß gestreifte Absperrbalken als Symbol für Barrieren im E‑Commerce. Klare, helle Hintergrundfläche mit wenigen dekorativen Linien und Sternchen.
In unserem “Großen Ratgeber und FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)” erfahren Sie, wann, wo und wie Sie als Unternehmen für Barrierefreiheit sorgen müssen.

[BILD WB & KB]

Ablauf des elektronischen Widerrufs

Dieser Abschnitt erläutert, wie der elektronische Widerruf technisch und rechtlich korrekt ablaufen muss. Zentrale Elemente sind das gesetzlich vorgeschriebene Zwei-Stufen-Verfahren sowie die zulässigen Datenabfragen im Widerrufsformular.

Wie muss das gesetzlich vorgeschriebene Zwei-Stufen-Verfahren ausgestaltet sein?

§ 356a BGB schreibt ein zwingendes Zwei-Stufen-Verfahren vor.

Schritt 1:

Der erste Schritt besteht in der Bereitstellung einer Widerrufsfunktion mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichwertigen eindeutigen Formulierung.

Nach dem Klick darf der Widerruf nicht automatisch ausgelöst werden. Vielmehr muss eine zweite Seite oder ein entsprechendes Formular erscheinen, über das der Verbraucher seine Erklärung konkret abgibt.

Schritt 2:

Der zweite Schritt besteht in einer gesonderten Bestätigungsfunktion. Diese muss:

  • gut lesbar sein,
  • mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichwertigen eindeutigen Formulierung beschriftet sein,
  • die aktive Absendung der Erklärung ermöglichen.

Erst mit Betätigung dieser zweiten Schaltfläche gilt der Widerruf als übermittelt. Unmittelbar danach muss der Unternehmer dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, regelmäßig per E-Mail, übermitteln.

Ablaufdiagramm mit grünen Boxen und Pfeilen nach unten: Schritt 1 Widerrufsbutton, Schritt 2 Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche, Schritt 3 Versand und Protokollierung Bestätigung, Schritt 4 Prüfung ob Widerruf begründet, Schritt 5 Information des Kunden zum weiteren Verlauf des Widerrufsvorgangs sofern nicht schon geschehen
Bildbeschreibung: Das elektronische Widerrufsverfahren besteht im Wesentlichen aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Zwei-Stufen-Modell mit Widerrufsbutton und gesonderter Bestätigung. Hinzu treten die technische Übermittlung und Protokollierung der Erklärung, deren rechtliche Prüfung sowie die anschließende Information des Verbrauchers über den weiteren Ablauf.

Welche Angaben darf oder muss der Unternehmer im Widerrufsformular abfragen?

Das Gesetz regelt abschließend, welche Angaben im Rahmen der Widerrufsfunktion abgefragt werden dürfen.

Erforderlich und als Pflichtfeld notwendig sind ausschließlich:

  • der Name des Verbrauchers,
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, der widerrufen werden soll, etwa Bestellnummer oder Vertragsnummer,
  • Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, über das die Eingangsbestätigung übermittelt werden soll, regelmäßig eine E-Mail-Adresse.

Diese Angaben müssen es dem Unternehmer ermöglichen, den Widerruf eindeutig zuzuordnen.

Beispiel eines Formulars mit den nach dem Gesetz erforderlichen Pflichtangaben.
Beispielhafte Ausgestaltung des Widerrufsformulars mit den nach dem Gesetz erforderlichen Pflichtangaben im zweiten Verfahrensschritt im elektronischen Widerrufsprozess.

Darf nach dem Grund des Widerrufs gefragt werden?

Der Widerruf ist gesetzlich grundlos möglich. Der Unternehmer darf daher die Angabe eines Widerrufsgrundes nicht verpflichtend vorsehen.

Eine verpflichtende Abfrage würde das Widerrufsrecht faktisch erschweren und wäre mit § 356a BGB nicht vereinbar.

Eine freiwillige, klar als optional gekennzeichnete Abfrage kann zulässig sein, sofern:

  • der Abschluss des Widerrufs nicht von der Angabe abhängig gemacht wird,
  • keine Irreführung oder Drucksituation entsteht.

Der Widerruf muss auch ohne jede Begründung vollständig wirksam erklärt werden können, also optional sein (s. das folgende Bildbeispiel).

Screenshot eines Online-Formulars mit der Überschrift Vertrag widerrufen. Eingabefelder: Name* mit Beispiel Max Mustermann; Vertragsidentifikation (z.B. Bestell-Nr.)* mit Beispiel #1234567890; Elektronisches Kommunikationsmittel (E-Mail-Adresse)* mit Beispiel max.mustermann@email.de; Widerrufsgrund (optional) leeres Textfeld. Unten ein grüner Button Widerruf bestätigen.
Beispielhafte Ausgestaltung des Widerrufsformulars mit einer optionalen Angabe des Widerrufsgrundes.

Muss ein Teilwiderruf ermöglicht werden?

Ja, soweit der zugrunde liegende Vertrag mehrere selbstständig widerrufbare Leistungen umfasst.

Das Gesetz verlangt, dass der Verbraucher „den Vertrag oder den Teil des Vertrags“ widerrufen können muss. Daraus folgt, dass bei Mehrfachbestellungen oder kombinierten Verträgen eine eindeutige Auswahl möglich sein muss.

In der Praxis bedeutet dies:

  • Bei Bestellungen mit mehreren Artikeln muss eine Identifizierung einzelner Positionen möglich sein.
  • Bei Verträgen mit mehreren Leistungsteilen darf der Widerruf nicht auf den Gesamtvertrag beschränkt werden, wenn rechtlich ein Teilwiderruf zulässig ist.

Die technische Umsetzung kann etwa erfolgen durch:

  • Eingabefelder für konkrete Artikelnummern,
  • Auswahlmöglichkeiten einzelner Bestellpositionen,
  • eindeutige Bezeichnung des zu widerrufenden Vertragsteils.

Nicht erforderlich ist eine automatische juristische Prüfung, ob ein Teilwiderruf materiell-rechtlich im Einzelfall wirksam ist. Entscheidend ist, dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, einen bestimmten Vertrag oder Teilvertrag zu bezeichnen.

Wann gilt der Widerruf als rechtzeitig erklärt?

Ein Widerruf gilt als rechtzeitig erklärt, wenn der Verbraucher die Widerrufserklärung vor Ablauf der Widerrufsfrist über die Widerrufsfunktion absendet.

Maßgeblich ist nicht der Zugang beim Unternehmer im klassischen Sinne, sondern der Zeitpunkt der Absendung über die Bestätigungsfunktion.

Das Gesetz stellt klar:

  • Wird die Erklärung vor Fristablauf über die Widerrufsfunktion versendet,
  • gilt sie als innerhalb der Frist zugegangen.

Technische Verzögerungen im internen Verarbeitungssystem des Unternehmers gehen grundsätzlich nicht zulasten des Verbrauchers.

Was muss die Eingangsbestätigung enthalten?

Nach Betätigung der Bestätigungsfunktion muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (Regelmäßig erfolgt dies per E-Mail).

Die Eingangsbestätigung muss mindestens enthalten:

  • den Inhalt der Widerrufserklärung,
  • das Datum des Eingangs,
  • die Uhrzeit des Eingangs.

Wichtig ist die Abgrenzung: Die Eingangsbestätigung bestätigt nur den Zugang der Widerrufserklärung. Sie darf nicht den Eindruck erwecken, dass der Widerruf bereits materiell geprüft oder automatisch wirksam anerkannt wurde.

Formulierungen wie „Ihr Widerruf ist erfolgreich abgeschlossen“ sind für Unternehmer rechtlich nachteilig sein, wenn es sich z.B. herausstellen sollte, dass der Widerspruch verspätet einging.

Wann muss die Eingangsbestätigung versendet werden?

Die Eingangsbestätigung muss unverzüglich nach Abgabe der Widerrufserklärung versendet werden.

Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. In der Praxis ist daher eine automatisierte Bestätigung erforderlich, die unmittelbar nach Betätigung der Schaltfläche „Widerruf bestätigen“ ausgelöst wird. Eine manuelle, zeitlich verzögerte Versendung genügt regelmäßig nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Die Bestätigung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen, in der Regel per E-Mail.

Bestätigt die Eingangsbestätigung bereits die Wirksamkeit des Widerrufs?

Nein. Die Eingangsbestätigung bestätigt ausschließlich den Zugang der Widerrufserklärung.

Sie bestätigt nicht:

  • die materielle Wirksamkeit des Widerrufs,
  • die Einhaltung der Widerrufsfrist,
  • das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen.

Der Unternehmer darf daher keine Formulierungen verwenden, die den Eindruck erwecken, der Widerruf sei bereits abschließend geprüft oder automatisch anerkannt worden.

Muss der Unternehmer die Widerrufsfrist technisch individuell berechnen?

Nein. Das Gesetz verlangt keine individuelle technische Fristprüfung im Rahmen der Widerrufsfunktion.

Die Widerrufsfunktion muss „während des Laufs der Widerrufsfrist“ verfügbar sein. In der Praxis wird sie jedoch  permanent bereitgestellt, zumindest solange Onlinegeschäfte mit Verbrauchern neue Widerrufsfristen auslösen können.

Ob der jeweilige Widerruf tatsächlich fristgerecht erfolgt ist, kann im Anschluss geprüft werden.

Darf die Nutzung der Widerrufsfunktion von einem Login oder einer Authentifizierung abhängig gemacht werden?

Nein. Die Nutzung der Widerrufsfunktion darf nicht von einem Login, einer Registrierung oder einer sonstigen Authentifizierung abhängig gemacht werden.

Eine solche Zugangshürde würde dem Erfordernis der leichten Zugänglichkeit widersprechen.

Insbesondere unzulässig ist:

  • eine Verpflichtung zur Kontoerstellung,
  • eine Beschränkung auf eingeloggte Nutzer,
  • eine vorherige Identitätsprüfung vor Abgabe der Erklärung.

Zulässig ist jedoch die Login-Funktion optional bereitzustellen und z.B. auf den elktronischen Widerrufsweg als Option hinzuweisen.

Screenshot eines Online-Formulars mit der Überschrift Vertrag widerrufen. Oben ein hell hinterlegter Hinweis mit Schlosssymbol: Einloggen und Vertrag im Kundenkonto auswählen (optional). Danach Pflichtfelder: Name mit Beispiel Max Mustermann; Vertragsidentifikation (z.B. Bestell-Nr.) mit Beispiel #1234567890; Elektronisches Kommunikationsmittel (E-Mail-Adresse) mit Beispiel max.mustermann@email.de. Unten ein großer grüner Button Widerruf bestätigen.
Beispiel eines elektronischen Bestätigungsformulars im zweiten Schritt des Zwei-Stufen-Verfahrens. Oberhalb der Pflichtfelder ist eine optionale Login-Möglichkeit dargestellt, über die Verbraucher sich in ihr Kundenkonto einloggen und den betreffenden Vertrag auswählen können. Der Login ist dabei ausdrücklich als freiwillige Zusatzfunktion ausgestaltet und darf keine Voraussetzung für die Nutzung der Widerrufsfunktion sein.

Sind Captcha-Lösungen zulässig?

Captchas sind Sicherheitsabfragen, die erkennen sollen, ob eine Eingabe von einem Menschen oder einem automatisierten Programm stammt.  Captcha-Systeme können eingesetzt werden, um die Widerrufsfunktion vor automatisierten Angriffen oder missbräuchlicher Nutzung zu schützen.

Voraussetzung ist jedoch, dass:

  • die Nutzung der Widerrufsfunktion nicht unverhältnismäßig erschwert wird,
  • keine faktische Zugangshürde entsteht,
  • das Zwei-Stufen-Verfahren weiterhin klar und unmittelbar nutzbar bleibt.

Ein übermäßig komplexes oder technisch fehleranfälliges Captcha kann unzulässig sein. Ferner sollte über die mit dem Captcha-Einsatz zusammenhängende Datenverarbeitung in der Datenschutzerklärung informiert werden.

Verhältnis zwischen dem Kündigungsbutton und dem Widerrufsbutton

Der Kündigungsbutton ist bereits seit dem 01.07.2022 für online abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse verpflichtend geregelt. Rechtsgrundlage ist § 312k BGB.

Der Widerrufsbutton wird ab dem 19.06.2026 für widerrufsfähige Fernabsatzverträge verpflichtend. Rechtsgrundlage ist § 356a BGB.

Monitor zeigt den unteren Bereich einer Onlineshop-Seite. Oben Navigationsleiste mit Kategorien Kolletionen, Damen, Herren, Sale. Links Liste Kategorien: Shoes, Sneakers, Coats. Unten dunkler Footer mit Links: Impressum | Datenschutz | Cookies | AGB | Widerrufserklärung. Darunter zwei blaue Buttons: Vertrag widerrufen und Verträge hier kündigen. Im rechten Bildteil Foto eines Arbeitsplatzes mit Tastatur, Laptop und Pflanzen.
Beispiel der Kombination eines Widerrufs- und eines Kündigungsbuttons.

Wann sind beide Buttons erforderlich?

Beide Funktionen sind vorzuhalten, wenn ein Unternehmer:

  • widerrufsfähige Verträge mit Verbrauchern schließt und
  • zugleich Dauerschuldverhältnisse anbietet.

Beispiel: Ein Streamingdienst mit 14-tägigem Widerrufsrecht und anschließender monatlicher Vertragslaufzeit.

In solchen Konstellationen müssen beide Funktionen nebeneinander bestehen.

Was haben der Kündigungsbutton und der Widerrufsbutton gemeinsam?

Der Kündigungsbutton und der Widerrufsbutton teilen sich die folgenden Eigenschaften:

  • Beide müssen ständig verfügbar sein.
  • Beide müssen gut lesbar und eindeutig beschriftet sein.
  • Beide dürfen nicht hinter Login-Hürden versteckt werden.
  • Beide erfordern ein zweistufiges Verfahren mit Bestätigungsschaltfläche.

Was unterscheidet den Widerrufsbutton vom Kündigungsbutton?

Trotz der strukturellen Gemeinsamkeiten unterscheiden sich beide Funktionen in wesentlichen Punkten:

Widerrufsbutton:

  • Fristgebundene Erklärung innerhalb der Widerrufsfrist.
  • Führt zur vollständigen Rückabwicklung.
  • Verpflichtung zur Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit.

Kündigungsbutton:

  • Erklärung zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses.
  • Wirkt für die Zukunft.
  • Bestätigungsmechanismus nach § 312k BGB mit gesonderter Ausgestaltung.
Weitere Informationen zum Kündigungsbutton erhalten Sie in unserem Beitrag “Kündigungsbutton und Vertragsverlängerungen für Verbraucher“.

Was ist bei der Gestaltung beider Buttons zu beachten?

Um Abmahnrisiken zu vermeiden, sollten:

  • beide Buttons räumlich getrennt sein,
  • unterschiedliche Farbakzente oder visuelle Elemente verwendet werden,
  • die Beschriftungen strikt am Gesetz orientiert sein,
  • erläuternde Hinweise im unmittelbaren Umfeld erfolgen, sofern dies der Klarstellung dient.

Eine Vermischung beider Funktionen oder eine einheitliche „Vertragsverwaltungsschaltfläche“ ist rechtlich nicht erlaubt.

Verhältnis zu bestehenden Widerrufsmöglichkeiten

Die Einführung des Widerrufsbuttons ergänzt das bestehende Widerrufsrecht, ersetzt es jedoch nicht. In diesem Abschnitt wird das Verhältnis zur klassischen Widerrufsbelehrung sowie zu anderen Erklärungswegen geklärt.

Ersetzt der Widerrufsbutton die klassische Widerrufsbelehrung?

Nein. Der Widerrufsbutton ersetzt die bisherige Widerrufsbelehrung nicht. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht nach Art. 246a EGBGB bleibt unverändert bestehen. Der Unternehmer muss weiterhin:

  • über Bedingungen, Fristen und Verfahren informieren,
  • das Muster-Widerrufsformular bereitstellen,
  • die gesetzlichen Informationspflichten vollständig erfüllen.

Der Widerrufsbutton stellt lediglich einen zusätzlichen elektronischen Erklärungsweg dar.

Ab dem 19.06.2026 muss die Widerrufsbelehrung jedoch angepasst werden, da künftig auch über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion zu informieren ist.

 

In unserem Generator für Widerrufsbelehrungen ist der Textpassus für die Widerrufsbelehrung bereits Verfügbar. Aber er darf bis zum 19. Juni 2026 nur dann genutzt werden, wenn der Widerrufsbuttons freiwillig angeboten wird.

Bleiben andere Widerrufswege wie E-Mail oder Brief weiterhin zulässig?

Ja. Der Widerrufsbutton ist kein exklusiver Weg zur Erklärung eines Widerrufs. Verbraucher können ihren Widerruf weiterhin erklären:

  • per E-Mail,
  • per Brief,
  • über das Muster-Widerrufsformular,
  • in sonstiger eindeutiger Erklärung.

Das Widerrufsrecht ist formfrei. Die elektronische Widerrufsfunktion ergänzt lediglich die bestehenden Möglichkeiten. Eine Beschränkung auf den Widerrufsbutton wäre unzulässig.

Verlängert die dauerhafte Bereitstellung des Widerrufsbutton die Widerrufsfrist?

Nein. Die gesetzlich geforderte dauerhafte Bereitstellung der Widerrufsfunktion führt nicht zu einer automatischen Verlängerung des Widerrufsrechts.

Maßgeblich bleibt allein die gesetzliche Widerrufsfrist. Eine andere Bewertung käme nur in Betracht, wenn der Unternehmer ausdrücklich oder konkludent den Eindruck erweckt, ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen (z. B. durch Werbung mit ”
Widerruf ist immer und jederzeit möglich“).

Was gilt, wenn der Verbraucher den Button außerhalb der Widerrufsfrist nutzt?

Wird der Widerrufsbutton nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist genutzt, ist zu prüfen, ob der Widerruf materiell-rechtlich noch zulässig ist. Die Nutzung der Funktion allein führt nicht zur Wirksamkeit des Widerrufs.

Der Unternehmer kann einen verspäteten Widerruf zurückweisen, sofern:

  • die Widerrufsfrist ordnungsgemäß zu laufen begonnen hat und
  • keine Fristverlängerung wegen fehlerhafter Belehrung eingetreten ist.

Die Eingangsbestätigung dokumentiert lediglich den Zugang der Erklärung, nicht deren Wirksamkeit.

Auswirkungen auf Rechtstexte

Die Einführung des Widerrufsbuttons ist nicht nur eine technische Anpassung. Sie zieht Änderungen bei den Rechtstexten nach sich, in jedem Fall bei der Widerrufsbelehrung und gegebenefalls bei der Datenschutzerklärung.

Muss die Widerrufsbelehrung angepasst werden?

Ja. Ab dem 19.06.2026 muss die Widerrufsbelehrung angepasst werden. Künftig ist nicht nur über Bedingungen, Fristen und Verfahren des Widerrufs zu informieren, sondern auch:

  • über das Bestehen der elektronischen Widerrufsfunktion,
  • über deren Platzierung,
  • über die Möglichkeit der Online-Ausübung.

Eine Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf die Widerrufsfunktion ist ab dem Stichtag nicht mehr gesetzeskonform.

Ab wann darf oder muss das neue gesetzliche Muster verwendet werden?

Das neue gesetzliche Widerrufsmuster ist ab dem 19.06.2026 verbindlich zu verwenden, sofern eine Widerrufsfunktion nach § 356a BGB bereitgestellt werden muss.

Eine vorzeitige Verwendung ist grundsätzlich möglich. Allerdings besteht dann keine gesetzliche Privilegierungswirkung des amtlichen Musters.

Die gesetzliche Privilegierung bedeutet, dass bei unveränderter Verwendung des amtlichen Musters vermutet wird, dass die Informationspflicht ordnungsgemäß erfüllt ist.

Wer das neue Muster vor dem Stichtag nutzt, trägt im Übergangszeitraum das Risiko eigener Formulierungsfehler.

Welche Änderungen ergeben sich im Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung?

Der bisherige Gestaltungshinweis Nummer 3 für die Muster-Widerrufsbelehrung  wird erweitert (EGBGB Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2). Künftig ist, sofern eine Widerrufsfunktion
bereitgestellt werden muss, folgender Hinweis aufzunehmen:


Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.

Neu ist insbesondere:

  • der ausdrückliche Bezug auf die Widerrufsfunktion,
  • die Verpflichtung zur Information über deren Platzierung,
  • die Erwähnung der automatisierten Eingangsbestätigung.

Muss die Datenschutzerklärung angepasst werden?

Die Datenschutzerklärung muss nicht in jedem Fall angepasst werden. Wird in der Datenschutzerklärung bereits allgemein darüber informiert, dass personenbezogene Daten zur Durchführung und Abwicklung von Vertragsverhältnissen verarbeitet werden, dann wird dies nach unserer Ansicht auch die Verarbeitung im Zusammenhang mit der Widerrufsfunktion erfassen.

In diesem Fall ist nach vertretbarer Auffassung kein gesonderter, ausschließlich auf den Widerrufsbutton bezogener Hinweis erforderlich. Denn die Verarbeitung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Abwicklung eines Vertragsverhältnisses und Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Der Widerruf ist rechtlich Teil des Vertragsverfahrens.

Screenshot mit Produktbox links: Dr. Thomas Schwenke – DSGVO Datenschutzerklärung, Anwaltlich geprüft, Box mit Schloss-Symbol. Rechts grüne Überschrift: Geschäftliche Leistungen und Handelsplattformen. Frage: Bieten Sie kommerzielle oder geschäftliche Leistungen an? Buttons: ja, nein. Darunter drei Kacheln: Onlineshop, Bestellformulare, E-Commerce und Leistungserfüllung; Agenturdienstleistungen; Apothekenartige und pharmazeutische Leistungen.
In unserem Generator für Datenschutzerklärungen werden die Hinweise auf mögliche Widerrufe und andere vertragliche Rückabwicklungen sowie Gewährleistungsvorgänge im Rahmen des Moduls zur geschäftlichen Tätigkeit bereits berücksichtigt.

Wann ist eine Ergänzung der Datenschutzerklärung sinnvoll oder erforderlich?

Eine Ergänzung empfiehlt sich insbesondere dann, wenn:

  • ein externer Dienstleister für die Widerrufsfunktion eingesetzt wird,
  • zusätzliche technische Dienste wie Captcha-Lösungen eingebunden werden,
  • Daten an Dritte übermittelt werden,
  • besondere Verarbeitungsvorgänge stattfinden, die bislang nicht beschrieben sind.

Sind weitere Rechtstexte wie AGB oder Impressum betroffen?

Unmittelbar betroffen sind in erster Linie:

  • die Widerrufsbelehrung,
  • die Datenschutzerklärung.

AGB müssen grundsätzlich nicht zwingend angepasst werden, es sei denn, die Widerrufsbelehrung ist ein Teil des AGB-Texts.

Das Impressum bleibt inhaltlich regelmäßig unberührt.

Datenschutz

Die elektronische Widerrufsfunktion darf technisch abgesichert werden. Dabei sind jedoch sowohl die verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben des § 356a BGB als auch die datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO und des TDDDG zu beachten.

Welche personenbezogenen Daten werden im Rahmen der Widerrufsfunktion verarbeitet?

Verarbeitet werden nur solche Daten, die zur Identifizierung des Vertrags und zur Abwicklung des Widerrufs erforderlich sind.

Typischerweise sind dies:

  • Name des Verbrauchers,
  • Bestell- oder Vertragsnummer,
  • E-Mail-Adresse für die Eingangsbestätigung.

Hinzu kommen technisch notwendige Daten wie IP-Adresse, Zeitstempel und Server-Log-Daten zur Dokumentation des Zugangs.

Nicht zulässig sind zusätzliche Pflichtangaben, etwa ein verpflichtender Widerrufsgrund oder marketingbezogene Informationen. Es gilt der Grundsatz der Datenminimierung.

Auf welcher Rechtsgrundlage werden die personenbezogenen Daten verarbeitet?

Die Verarbeitung der im Rahmen der Widerrufsfunktion übermittelten personenbezogenen Daten erfolgt regelmäßig auf
folgenden Rechtsgrundlagen:

  • Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO: Soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich ist, insbesondere zur
    Umsetzung von § 356a BGB sowie zur Dokumentation des Widerrufs.
  • Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO: Soweit die Verarbeitung zur Durchführung oder Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist, etwa zur
    Rückabwicklung nach einem wirksamen Widerruf.
  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO:Soweit die Verarbeitung zur Durchführung oder Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht erforderlich ist, aber das Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung hat und zugleich die Rechte des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Z. B.: wenn optional nach dem Grund für die Abmeldung gefragt wird.

Wie könnte ein Muster für eine Datenschutzhinweis zum Widerrufsbutton lauten?

Zur Klarstellung kann etwa folgender Text aufgenommen werden. Er ist jedoch im Einzelfall zu prüfen und ggf. anzupassen.

Wir verarbeiten personenbezogene Daten zur Durchführung und Abwicklung von Vertragsverhältnissen. Dies umfasst
insbesondere Stammdaten wie Name und Anschrift, Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse und Telefonnummer, Vertrags- und
Bestelldaten wie Bestellnummer, Vertragsgegenstand und Vertragslaufzeit, Zahlungsdaten sowie Kommunikationsdaten.
Die Verarbeitung erstreckt sich dabei auch auf die Bearbeitung von Widerrufen über unsere elektronische
Widerrufsfunktion, Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen, die Abwicklung gesetzlicher Gewährleistungsrechte
sowie sonstige vertragsbezogene Erklärungen und Anfragen. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit.
b DSGVO zur Durchführung des Vertragsverhältnisses sowie Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Erfüllung gesetzlicher
Verpflichtungen.

Eine isolierte Sonderregelung nur für den Widerrufsbutton ist daher nicht zwingend erforderlich, sofern die bestehenden Angaben zur Vertragsabwicklung hinreichend weit gefasst sind.

Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten bei Captcha-Diensten?

Wer externe Captcha-Dienste einsetzt, muss prüfen:

  • ob personenbezogene Daten verarbeitet werden,
  • ob eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vorliegt,
  • ob Daten in Drittländer übermittelt werden,
  • ob zusätzliche Cookies oder Tracking-Technologien eingesetzt werden.

Insbesondere bei Anbietern außerhalb der EU sind geeignete Garantien nach Art. 44 ff. DSGVO erforderlich.

Die datenschutzrechtliche Prüfung erfolgt unabhängig von der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit.

Welche datenschutzrechtlichen Besonderheiten gelten bei Einbindung externer Dienstleister?

Wer für die technische Umsetzung externe Dienstleister einbindet, etwa:

  • Hosting-Anbieter,
  • Formular-Tools,
  • Captcha-Dienste,
  • externe Widerrufsmanagement-Systeme,

muss prüfen, ob:

  • eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vorliegt,
  • ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen werden muss,
  • Daten in Drittländer übermittelt werden.

Besondere Vorsicht ist bei Captcha- oder Anti-Spam-Diensten geboten, da diese unter Umständen zusätzliche personenbezogene Daten oder Cookies verarbeiten.

Die datenschutzrechtliche Bewertung erfolgt unabhängig von der verbraucherschutzrechtlichen Zulässigkeit.

Dürfen Cookies oder Tracking-Technologien im Rahmen der Widerrufsfunktion eingesetzt werden?

Nicht zwingend erforderliche Cookies oder Tracking-Tools, etwa zu Analyse- oder Marketingzwecken, dürfen nur auf Grundlage einer wirksamen Einwilligung nach § 25 TDDDG eingesetzt werden.

Die Einwilligung muss insbesondere:

  • vor dem Setzen nicht erforderlicher Cookies eingeholt werden,
  • freiwillig erfolgen,
  • eine gleichwertige „Ablehnen“-Schaltfläche enthalten,
  • den Zugang zur Widerrufsfunktion nicht faktisch erschweren.

Ein cookiefreier Zugang zum Widerrufsformular muss jederzeit möglich sein. Die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts darf nicht von einer Einwilligung in Tracking oder Marketingmaßnahmen abhängig gemacht werden.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Widerrufsfunktion möglichst datensparsam und ohne Tracking-Technologien ausgestaltet werden.

Rechtsfolgen und Risiken

Die Nichtumsetzung oder fehlerhafte Umsetzung der Widerrufsfunktion ist kein bloßer Formalverstoß. Es drohen wettbewerbsrechtliche, zivilrechtliche und gegebenenfalls auch ordnungsrechtliche Konsequenzen.

Welche Konsequenzen drohen bei fehlendem oder fehlerhaftem Widerrufsbutton?

Wird die Widerrufsfunktion nicht oder nicht gesetzeskonform bereitgestellt, liegt ein Verstoß gegen verbraucherschutzrechtliche Informationspflichten vor.

Typische Fehlerquellen sind:

  • fehlende ständige Verfügbarkeit,
  • unzulässige Zugangshürden wie Login-Pflicht,
  • fehlendes Zwei-Stufen-Verfahren,
  • unzulässige zusätzliche Pflichtangaben,
  • fehlende oder unvollständige Eingangsbestätigung.

Ein solcher Verstoß kann diese Konsequenzen haben:

  • Verlängerung der Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage.
  • Kostenpflichtige Abmahnungen mit Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.

Verlängert sich die Widerrufsfrist bei Nichtbereitstellung der Funktion?

Ja, das Risiko besteht. Wird über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nicht ordnungsgemäß informiert oder fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Funktion, liegt ein Verstoß gegen Informationspflichten vor. Dies kann zur Folge haben, dass die Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß in Gang gesetzt wird.

In diesem Fall verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage.

Drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände?

Ja. Die Pflicht zur Bereitstellung der Widerrufsfunktion ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrechts.

Bei Verstößen drohen insbesondere:

  • Abmahnungen durch Mitbewerber,
  • Abmahnungen durch qualifizierte Wirtschaftsverbände.

Gerade formale Fehler in der technischen Umsetzung bergen ein erhebliches Abmahnrisiko.

Bestehen Bußgeldrisiken?

Neben wettbewerbsrechtlichen Risiken können unter Umständen auch ordnungsrechtliche Sanktionen in Betracht kommen.

Verstöße gegen verbraucherschutzrechtliche Pflichten können von zuständigen Aufsichtsbehörden verfolgt werden. Die konkrete Bußgeldhöhe hängt vom Einzelfall und der jeweiligen nationalen Ausgestaltung der Durchsetzung ab. Ind er Praxis ist dies im Vergleich zu Abmahnungen jedoch nur ein geringes Risiko.

Welche Haftungsrisiken bestehen bei fehlerhafter Eingangsbestätigung?

Die Eingangsbestätigung dient dem Nachweis des Zugangs der Widerrufserklärung.

Fehlerhafte Ausgestaltungen können zu folgenden Risiken führen:

  • Beweisprobleme hinsichtlich des Zugangszeitpunkts,
  • Streit über die Rechtzeitigkeit des Widerrufs,
  • Missverständnisse über die materielle Wirksamkeit des Widerrufs.

Problematisch sind insbesondere Formulierungen, die den Eindruck erwecken, der Widerruf sei bereits endgültig geprüft oder akzeptiert worden. Die Bestätigung darf daher ausschließlich den Eingang dokumentieren, nicht die rechtliche Bewertung vorwegnehmen.

Praktische Umsetzung und Handlungsempfehlungen

Die Einführung des Widerrufsbuttons erfordert technische, rechtliche und organisatorische Anpassungen. Unternehmen sollten die Umsetzung nicht auf den Stichtag verschieben, sondern frühzeitig vorbereiten.

Welche Schritte sollten Unternehmen jetzt vorbereiten?

Empfehlenswert sind insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Prüfung, ob das eigene Angebot widerrufspflichtig ist.
  • Analyse der bestehenden Shopstruktur und Platzierungsmöglichkeiten.
  • Abstimmung mit dem Shopanbieter oder der IT-Abteilung zur technischen Umsetzung.
  • Überarbeitung der Widerrufsbelehrung.
  • Überprüfung der Datenschutzerklärung.
  • Prüfung externer Dienstleister, insbesondere im Hinblick auf DSGVO-Konformität.
  • Schulung von Mitarbeitern im Kundenservice.

Eine frühzeitige Planung reduziert Umsetzungsdruck und Abmahnrisiken.

Wer ist für die technische Umsetzung bei Plattformverkäufen verantwortlich?

Bei Verkäufen über Online-Marktplätze erfolgt die technische Umsetzung regelmäßig durch den Plattformbetreiber.

Händler haben meist keinen Einfluss auf:

  • Gestaltung der Benutzeroberfläche,
  • Platzierung der Funktion,
  • technische Ausgestaltung des Zwei-Stufen-Verfahrens.

Gleichwohl verbleibt die rechtliche Verantwortung beim einzelnen Händler. Händler sollten daher:

  • die Umsetzungsankündigungen der Plattform beobachten,
  • prüfen, ob die gesetzliche Ausgestaltung eingehalten wird,
  • gegebenenfalls rechtzeitig reagieren.

Welche organisatorischen Maßnahmen sollten intern getroffen werden?

Neben der technischen Implementierung sind interne Abläufe anzupassen. Empfehlenswert sind:

  • Einrichtung klarer Zuständigkeiten für die Bearbeitung von Widerrufen,
  • Sicherstellung einer automatisierten und rechtssicheren Eingangsbestätigung,
  • Dokumentation der Zeitpunkte von Widerruf und Bestätigung,
  • Anpassung interner Workflows zur Rückabwicklung,
  • Sensibilisierung des Kundenservice für Unterschiede zwischen Widerruf und Kündigung.

Eine klare interne Struktur reduziert Haftungs- und Prozessrisiken erheblich.

Checkliste Widerrufsbutton

  1. Betroffenheit prüfen
    • Werden Fernabsatzverträge mit Verbrauchern (B2C) über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen?
    • Besteht für mindestens ein Produkt oder eine Dienstleistung im Sortiment ein gesetzliches Widerrufsrecht?
    • Falls ja: Die Pflicht gilt – unabhängig von Unternehmensgröße, Umsatz oder Kleinunternehmerstatus.
  2. Technische Umsetzung
    • Widerrufsfunktion mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen” oder einer gleichwertigen eindeutigen Formulierung einrichten.
    • Zweistufiges Verfahren implementieren: Erster Klick führt zum Formular, zweiter Klick („Widerruf bestätigen”) löst die Bestätigungsmail aus.
    • Funktion auf jeder Unterseite verfügbar machen (z. B. über Footer oder Header).
    • Funktion ohne Login, Registrierung oder Authentifizierung zugänglich machen.
    • Funktion auch für Gastbestellungen nutzbar gestalten.
    • Mobile Darstellung sicherstellen (responsive, funktionsfähig, gut lesbar).
    • Falls Vertrag über App geschlossen wird: Widerrufsfunktion auch innerhalb der App bereitstellen.
    • Bei Verkauf über Marktplätze (Amazon, eBay etc.): Prüfen, ob der Plattformbetreiber die Anforderungen umsetzt.
  3. Gestaltung und Sichtbarkeit
    • Schaltfläche optisch klar vom übrigen Seiteninhalt und von Rechtstext-Links (Impressum, AGB, Datenschutz) abheben.
    • Ausreichende Schriftgröße und Kontraste sicherstellen.
    • Keine Versteckung in Dropdown-Menüs, Unterrubriken oder ausschließlich im Kundenkonto.
    • Falls Kündigungsbutton vorhanden: Beide Buttons räumlich getrennt, optisch unterscheidbar und eindeutig beschriftet gestalten.
    • Barrierefreiheit beachten (Screenreader-Kompatibilität, skalierbare Schrift, semantische Struktur).
  4. Formular und Datenabfrage
    • Im Formular nur zulässige Pflichtangaben abfragen: Name, Vertragsidentifikation (z. B. Bestellnummer), E-Mail-Adresse.
    • Widerrufsgrund nur als optionales Feld anbieten – niemals verpflichtend.
    • Keine darüber hinausgehenden Pflichtangaben erheben.
  5. Eingangsbestätigung
    • Automatisierte Eingangsbestätigung einrichten, die unverzüglich nach Klick auf „Widerruf bestätigen” versendet wird.
    • Bestätigung muss enthalten: Inhalt der Widerrufserklärung, Datum und Uhrzeit des Eingangs.
    • Versand auf dauerhaftem Datenträger (in der Regel per E-Mail).
    • Formulierung neutral halte: Keinen Eindruck erwecken, der Widerruf sei bereits geprüft oder anerkannt.
  6. Rechtstexte anpassen
    • Widerrufsbelehrung aktualisieren: Hinweis auf Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion aufnehmen.
    • Ab 19.06.2026 neues gesetzliches Muster verwenden (vorher altes Muster beibehalten).
    • Datenschutzerklärung prüfen und ggf. um Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen der Widerrufsfunktion ergänzen.
  7. Organisation und Prozesse
    • Interne Zuständigkeiten für die Bearbeitung elektronischer Widerrufe festlegen.
    • Workflows zur Rückabwicklung anpassen.
    • Kundenservice schulen.

Fazit

Der Widerrufsbutton ist keine optionale Zusatzfunktion, sondern eine gesetzliche Pflicht mit erheblichem Umsetzungsbedarf. Ab dem 19. Juni 2026 müssen alle Unternehmen mit widerrufsfähigen B2C-Fernabsatzverträgen eine gesetzeskonforme Widerrufsfunktion bereitstellen. Betroffen sind neben der Technik auch die Widerrufsbelehrung, die Datenschutzerklärung und interne Prozesse.

Wer die Umsetzung aufschiebt, riskiert Abmahnungen und eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage. Eine frühzeitige Vorbereitung in Abstimmung mit Shopanbieter, IT und Rechtsberatung ist daher dringend zu empfehlen.

Tipp für mehr Rechtssicherheit

Mit unseren Generatoren können Sie rechtssichere Datenschutzerklärungen, Shop-AGB oder KI-Richtlinien erstellen und die folgenden Vorteile genießen:  vom Anwalt  mit Siegel  kein Abo  Dokumente ohne zeitliches Limit nutzbar Download als Word-Datei oder PDF Nachträgliche Bearbeitung der Eingaben.

In unserem Shop erhalten Sie eine Übersicht unserer Angebote: