Corporate Influencer als rechtliche Risikoquelle – Fachbeitrag mit Tipps zur Risikominderung
Ich freue mich Ihnen den Fachbeitrag “Einsatz von Mitarbeitern als “Corporate Influencer” – wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Konsequenzen” (erschienen im Datenschutz-Berater 04/2020) zum Download bereitstellen stellen zu können.
Im Ergebnis besagt der Beitrag, dass derzeit fast alle Corporate Influencer gegen das Wettbewerbs- und das Datenschutzrecht verstoßen. Nehmen Sie den Beitrag jedoch nicht zum Anlass sofort alle Corporate-Influencer-Programme zu beenden, sondern beachten Sie bitte die folgenden Hinweise.
Zum Begriff “Corporate Influencer”: Als “Influencer” werden Personen bezeichnet, die in sozialen Medien einen prägenden Einfluss auf die Meinungsbildung haben. Da sie auf ihr Publikum authentischer, unabhängiger und damit glaubwürdiger als traditionelle Werbung wirken, engagieren Unternehmen Influencer gerne als Fürsprecher für ihre Produkte. Zunehmend gehen Unternehmen jedoch auch dazu über, ihre eigenen Mitarbeiter als Fürsprecher einzusetzen. In solchen Fällen spricht man von „Corporate Influencern“. Alternativ spricht man auch von “Markenbotschaftern”, wobei dieser Begriff m. E. auch weiter reichen kann.
Inhalt des Beitrags:
Die wesentlichen Feststellungen
In meinem Beitrag treffe ich die folgenden rechtlichen Einschätzungen zu Corporate Influencern:
- Geschäftliches Handeln als Risikoschwelle: Rechtliche Risiken entstehen, wenn Corporate Influencer geschäftlich handeln.
- Eigenberufliche Postings sind die Grenze: Sobald Beiträge (Postings, Videos, Tweets, etc.) der Corporate Influencer nicht nur eigenberuflicher Natur sind (z. B. Berichte aus dem persönlichen Arbeitsalltag), sondern primär oder wesentlich die Arbeitgeber unterstützen sollen (Hinweis auf Angebote der Arbeitgeber, Beantwortung von Serviceanfragen), sind sie geschäftlicher Natur.
- Haftung der Arbeitgeber für geschäftliche Inhalte: Arbeitgeber haften wettbewerbsrechtlich für die zu ihren Gunsten von Corporate Influencern veröffentlichten Beiträge (und je nach Nutzung auch für die Accounts).
- DSGVO ist anwendbar: Mit der geschäftlicher Nutzung wird die DSGVO anwendbar und damit kommt eine Phalanx von Auskunfts-, Löschungs-, Nachweis-, Informations-, Schadensersatz und anderer haftungsrelevanten Pflichten auf die Corporate Influencer zu.
- Impressum und Datenschutzerklärung: Der geschäftlichen Natur folgt die Pflicht der Corporate Influencer, ein Impressum und eine Datenschutzerklärung in Social-Media-Profilen anzubieten.
- Gemeinsame Verantwortlichkeit: Legt man die Urteile des EuGH so weit aus wie Datenschutzbehörden, dann sind Corporate Influencer auch für die Erhebung personenbezogener Daten auf ihren Accounts (z. B. durch Instagram, YouTube oder Facebook) mitverantwortlich (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Die mit dieser Verantwortung einhergehenden Pflichten können Corporate Influencer derzeit jedoch nicht erfüllen.
- Datenschutzrechtliche Mitverantwortlichkeit der Arbeitgeber: Die Arbeitgeber haften gemeinsam mit den Corporate Influencern.
Fürsorgepflichten der Arbeitgeber
Bei Prüfung berücksichtigte ich auch die Ansichten der Datenschutzbehörden. Dazu gehört z. B., dass sie die Rechtsprechung des EuGH zur Mitverantwortung für Facebook-Fanpages auch auf andere Social Media Profile (z. B. bei Twitter) übertragen.
Dieser Ansicht darf man durchaus widersprechen. Allerdings sind diese Ansichten nicht abwegig.
Auch bei Facebook-Fanpages haben viele nicht damit gerechnet, dass die Aufsichtsbehörden sich vor dem EuGH durchsetzen werden. Daher besteht ein reales Risiko, dass Corporate Influencer ein Ziel von Untersagungs-, Abmahn- oder Schadensersatzverfahren werden können.
Corporate Influencer “aus der Schusslinie nehmen”
In dem Beitrag unterbreite ich eine Reihe von Vorschlägen, wie die rechtlichen Risiken möglichst von den Corporate Influencern abgewendet werden können. Am Ende des Beitrags erhalten Sie eine Checkliste, in dem ich insbesondere vertragliche Regelungen zur Haftungsübernahme vorschlage.
Dabei sehe ich Arbeitgeber in der Pflicht, die möglichen rechtlichen Nachteile aktiv von ihren Mitarbeitern abzuwenden. Diese Fürsorgepflicht besteht insbesondere, weil Arbeitgebern die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Einsatz von der Corporate Influencern zukommen.
Auch inoffizielle Corporate Influencer schützen
Zwar dürfen Arbeitgeber die Accounts ihrer Mitarbeiter ohne konkreten Anlass nicht auf potenzielle Aktivitäten als Corporate Influencer ausforschen. Aber ich empfehle Mitarbeiter per Rundmail, Handreichung und in Social Media Guidelines auf die Risiken einer “inoffiziellen” Werbung für den Arbeitgeber hinzuweisen und diese zu untersagen.
Denn Arbeitgeber haften auch für Corporate Influencer, die ohne einen offiziellen Auftrag zu Gunsten der Arbeitgeber handeln (Art. 8 Abs. 2 UWG).
Ihr Widerspruch ist willkommen
Bitte beachten Sie, dass der Beitrag aus der Sicht eines Advocatus Diaboli geschrieben ist. Damit bezeichnet man einen Anwalt, der aus der Position der Gegenseite argumentiert, aber nur um die Schwachstellen dieser Argumentation finden zu können.
Daher freue ich mich sehr über Ihre Argumente, die meine Feststellungen widerlegen. Das insbesondere, weil nach meiner Erfahrung geschulte und instruierte Corporate Influencer selbst keine rechtlichen Sorgen bereiten.
Dankeschön: Für Der Beitrag fußt in vielen Teilen auf den Gesprächen mit und Fragen von Dr. Kerstin Hoffmann, zu deren kommendem Buch “Markenbotschafter – Erfolg mit Corporate Influencern” ich die rechtlichen Hinweise und Ratschläge beitragen durfte.
Tipp für mehr Rechtssicherheit
Neben einer Datenschutzerklärung, können Sie mit unseren Generatoren auch Rechtsdokumente für Ihre Mitarbeiter*innen erstellen, z. B. zum Home- und Mobile-Office, Nutzung privater Geräte für berufliche Zwecke oder Nutzung von Bildaufnahmen. Ausprobieren ist ohne Registrierung möglich.