Hype-App “Clubhouse” – Zulässigkeit geschäftlicher und privater Nutzung

Clubhouse ist eine mobile App, mit deren Hilfe sich Nutzer in Audio-Chats treffen, zwischen Chat-Räumen hin und her wechseln oder eigene Chaträume mit diversen Themen anlegen können (Eigenbezeichnung: “Drop-in audio chat“).

Der Verzicht auf Text und Video und die einfache Bedienbarkeit machen diese zwischen einem sozialen Netzwerk und einem Messenger angesiedelte App sehr attraktiv, auch wenn sie derzeit nur für iOS-Geräte verfügbar und nur per Einladung zugänglich ist (weitere Infos: Spiegel, Thomas Hutter).

Doch bereits die Einladung bringt rechtliche Risiken mit sich. Welche anderen Gefahren drohen und im welchen Rahmen geschäftliche Nutzung dennoch zumindest vertretbar ist, erfahren Sie in dem folgenden Beitrag.

Update 17.03.2021 – Clubhaus macht Einladungen nicht mehr von dem Upload der Kontaktdaten erforderlich und macht deren Nutzung damit viel datenschutzfreundlicher. Die Hinweise zu dem Upload bleiben nachfolgend aus historischen Gründen im Beitrag jedoch stehen.

Rechtliche Problempunkte

Clubhouse bringt die typischen rechtlichen Probleme von US-Apps mit sich sowie mit der Audioaufzeichnung auch eigene Herausforderungen:

  • Verbot geschäftlicher Nutzung – laut den Terms of Service darf Clubhouse zumindest laut der AGB nicht für geschäftliche Zwecke, sondern nur für private Zwecke genutzt werden. Damit darf Clubhouse z.B. nicht für Chats mit Kunden, Geschäftspartnern, Mitarbeitern oder für Seminare, Schulungen oder ähnliche Angebote eingesetzt werden. Das gilt auch, wenn sie kostenfrei sind und nur der Imagepflege dienen.
  • Verarbeitung von Daten in den USA – Die USA gelten als ein datenschutzrechtlich unsicheres Drittland. D.h. die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA bedarf einer besonderen Gewährleistung (mangels genauer Angaben zum Serverstandort wird dessen Standort in den USA angenommen). Ob Nutzer von Clubhouse für diese Übermittlung der Audiodaten verantwortlich sind, ist eine andere Frage und wird anschließend besprochen.
  • Upload von Kontakten im Adressbuch – Clubhouse ist derzeit nur per Einladung zu erreichen. Die Einladungen sind begehrt, können jedoch nur dann versendet werden, wenn das Adressbuch des Smartphones freigegeben wird. Im Fall der Freigabe werden die Namen und Telefonnummern auf die Server in den USA hochgeladen. Dort werden sie mit vorhandenen Daten der Nutzer der Clubhouse-App abgeglichen. Für diesen Upload sind die Nutzer von Clubhouse verantwortlich und benötigen Einwilligungen der Kontakte.
  • Aufzeichnung von Gesprächen – Clubhouse zeichnet Gespräche in den Chaträumen auf. Die Aufzeichnung wird laut Angaben der Anbieter verschlüsselt gespeichert (ohne Angabe zum Verschlüsselungsverfahren). Die Aufzeichnung soll nur im Fall von Beschwerden ausgewertet und dann wohl auch als Beweismittel eingesetzt werden. Die gespeicherten Gespräche werden gelöscht, wenn ein Chatraum geschlossen wird und keine Beschwerden über Nutzer eingegangen sind. Die Speicherung der Audiodaten erfolgt auf Grundlage einer Einwilligung. Ein Hinweis auf diese Einwilligung findet sich jedoch nicht schon im Anmeldeformular, sondern nur in den AGB und dürfte damit, zumindest nach deutschem Recht, überraschend und unwirksam sein.
  • Nutzung von Daten zu Werbezwecken – Clubhouse weist in der Datenschutzerklärung (rechtlich ebenso fraglich) darauf hin, dass die Daten der Nutzer, auch zu Werbe- und Marketingzwecken an Dritte weitergegeben werden können.

Nachfolgend erfahren Sie, zu welchen Konsequenzen die vorgenannten rechtlichen Bedenken führen können.

Einladung nur mit Adressbuchabgleich

Ganz im (unschönen) Stil von WhatsApp (und vielen anderen Apps). Der Adressbuchabgleich als Grundlage des Nutzerengagements.
Ganz im (unschönen) Stil von WhatsApp (und vielen anderen Apps). Der Adressbuchabgleich als Grundlage des Nutzerengagements.

Um nicht als ein Hype zu enden, muss ein soziales Netzwerk möglichst schnell eine kritische Masse von aktiven Nutzern gewinnen. Eine bereits von WhatsApp bekannte Lösung ist Nutzer der App zu verbinden. Dazu lässt sich der Anbieter Telefonnamen und Telefonnummern aus dem Adressbuch hochladen, gleicht sie ab, erkennt so wer mit wem verbunden ist und verbindet so auch die Nutzer auf der Plattform. Die knapp gehaltenen Einladungen dienen dabei als Uploadanreiz.

Bei dem Abgleich handelt es sich jedoch um eine Verarbeitung personenbezogener Daten in einem datenschutzrechtlich unsicheren Drittland. Der Abgleich darf daher nur dann erfolgen, wenn die Kontakte in den Abgleich eingewilligt haben (wobei aufgrund des EuGH-Urteils zu eklatanten Verstößen gegen den Datenschutz in den USA Zweifel an der Zulässigkeit bleiben).

Da eine Einwilligung eher selten praktikabel sein wird, sollte Clubhouse auf Geräten installiert werden, auf denen entweder keine Kontakte gespeichert sind oder nur solche, die mit dem Abgleich einverstanden sind. Alternativ können Sie auf, mit einem gewissen Aufwand verbundenen, Umgehungsmöglichkeiten zurückgreifen.

Fürsorgepflichten gegenüber Kunden, Geschäftspartnern und Mitarbeitern

Im Rahmen von Kunden-, Geschäfts-, oder Mitarbeiterbeziehungen, sind Unternehmen dazu verpflichtet, auch auf die Rechte und Schutzinteressen Ihrer Kunden oder Geschäftspartner Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB).

Diese Pflichten werden in der DSGVO konkretisiert, insbesondere im Art. 25 Abs. 1 DSGVO (“Datenschutz durch Technikgestaltung”), bzw. in entsprechender Anwendung im Rahmen des allgemeinen Arbeitsrechts. Unternehmen und Freiberufler werden verpflichtet, bei der Auswahl von eingesetzten Arbeitsmitteln zu möglichst datenschutzfreundlichen Alternativen zu greifen.

Dieser “Erforderlichkeitsgrundsatz” liegt dem ganzen Datenschutz zu Grunde und kann entsprechend der folgenden Darstellung in unterschiedlicher Ausprägung generell auf Vertragsverhältnisse übertragen werden.

Aufzeichnung von Gesprächen durch Clubhouse

Eine Einwilligung in eine Sprachaufzeichnung ist nur dann wirksam, wenn die Appnutzer mit ihr überhaupt rechnen müssen. Das dürfte bei einer neuartigen App wie Clubhouse eher weniger der Fall sein. Bei der rechtlichen Bewertung von Clubhouse wird auch die Frage spielen, inwieweit Audiosicherungen durch den Schutz der Teilnehmer vor Trollen und anderen Belästigungen gerechtfertigt sind.
Eine Einwilligung in eine Sprachaufzeichnung ist nur dann wirksam, wenn die Appnutzer mit ihr überhaupt rechnen müssen. Das dürfte bei einer neuartigen App wie Clubhouse eher weniger der Fall sein. Bei der rechtlichen Bewertung von Clubhouse wird auch die Frage spielen, inwieweit Audiosicherungen durch den Schutz der Teilnehmer vor Trollen und anderen Belästigungen gerechtfertigt sind.

Eine Aufzeichnung von Gesprächen ist nicht per se verboten, vor allem wenn sie in Kenntnis und mit Einverständnis der Betroffenen geschieht. Es ist z. B. üblich, dass Worte von Speakern auf einer Bühne, in einem Facebook- oder YouTube-Video oder von Callcenter-Mitarbeiter*in aufgezeichnet werden.

Allerdings gelten Besonderheiten bei Mitarbeiter*innen, die beachtet werden sollten:

  • Nutzung von Clubhouse als Arbeitsaufgabe: Die Nutzung von Clubhouse kann ein erforderlicher Teil der Berufsausübung und vertraglich vereinbart sein. Vor allem im Agenturbereich oder in Marketingabteilungen kann das Austesten oder die Nutzung aktueller Plattformen und damit verbundene Risiken durch Einsatz von US-Unternehmen zum Berufsbild von Mitarbeiter*innen gehören.
  • Ausdrückliche Einwilligung: Im Übrigen sollten MitarbeiterInnen ausdrücklich erklären, dass sie mit der Nutzung von Clubhouse in Kenntnis der Risiken einverstanden sind.
  • Voraussetzungen der Einwilligung: Die Einwilligung bedarf der genauen Information der Mitarbeiter*innen über die Aufzeichnung und damit verbundene Risiken. Daneben müssen die Mitarbeiter*innen auch über die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit belehrt werden. Ferner ist zu bedenken, dass eine Einwilligung nur dann zulässig ist, wenn die Nutzung von Clubhouse auch den Mitarbeiter*innen Vorteile bringt (weil Sie die Nutzung lernen, zu dieser beraten oder Projekte im Zusammenhang mit Clubhouse künftig übernehmen wollen, s. § 26 S. 1 BDSG).
  • Zusätzliche Einwilligung in eigene Aufzeichnungen: Die vorstehende Prüfung umfasst die Aufzeichnung durch die Clubhouse-App. Eine Aufzeichnung der Gespräche von Mitarbeiter*innen, Kunden oder sonstigen Personen durch die App-Nutzer für eigene Zwecke, bedarf stets einer nachweisbaren Einwilligung und muss erforderlich sein (s. dazu Hinweise im Rahmen des Ratgebers zu Videokonferenzdiensten).

Zusätzlich muss bedacht werden, dass mit der App vor allem im öffentlichen Raum, schnell ungewünschte Gespräche aufgezeichnet werden können.

Aufzeichnung und Preisgabe von Gesprächen durch Nutzer

Die freie Rede mancher Gesprächsteilnehmer und auch das Verhalten von Thüringens Ministerpräsident Ramelow bei Clubhouse, zeigen dass die Teilnehmer sich eher im Privaten, denn in der Öffentlichkeit wähnen. Ramelow verweist dabei im Hinblick auf die Äußerungen zu seinen Candy-Crush-Spielen auf den Datenschutz.

Dabei ist es zwar zutreffend, dass es sich bei den Clubhouse-Gesprächen samt Inhalten um personenbezogene Daten handelt, die verarbeitet werden. Allerdings erlaubt das Gesetz die Verarbeitung von Daten, wenn dies auf Grundlage berechtigter Interessen erfolgt und die Interessen der Gesprächsteilnehmer an dem Schutz ihrer Daten nicht überwiegen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f. DGSVO). Maßgeblich ist dabei vor allem, ob die Gesprächsteilnehmer mit der Aufnahme oder Veröffentlichung rechnen mussten (Erwägungsgrund 47 DSGVO).

Ein solches Vertrauen kann man auf private Clubhouse-Räume bezogen annehmen. Bei öffentlichen Räumen müssen dazu zuerst die AGB von Clubhouse geprüft werden.

Es gilt das deutsche AGB Recht

Die “Terms of Service” von Clubhouse verbieten die Aufzeichnung von Gesprächen ohne schriftliche Einwilligung, die Preisgabe von Informationen jedoch nur dann, wenn sie als “off the record” gekennzeichnet werden.

Die Nutzung von Clubhouse ist zunächst in den “Terms of Service” (d.h. AGB) von Clubhouse geregelt. Diese AGB verbieten zumindest die Aufzeichnung und die Preisgabe von Informationen, die als vertraulich bezeichnet wurden.

Die “Community Guidelines” gehen viel weiter als die Terms of Service und verbieten auch die Transkription und die Preisgabe jeglicher Information ohne eine vorhergehende Erlaubnis.

Daneben existieren die “Community Guidelines” (d.h. Community-Richtlinien), die generell jede Aufzeichnung und jede Art der Preisgabe von Informationen untersagen. Die Community-Richtlinien sind damit strenger als die eigentlichen AGB. Sie widersprechen den AGB sogar. Denn der Umkehrschluss aus den Terms of Service ist, dass Informationen, die nicht als “off the record” bezeichnet werden, nicht vertraulich sind.

Man darf natürlich anderer Meinung sein, und in dem Hinweis auf “off the record”, lediglich eine Klarstellung und einen Unterfall des Verbotes Informationen weiter zu geben, sehen. Allerdings wären so verstandene AGB-Klauseln m.E. unwirksam.

Es gilt das deutsche AGB-Recht

Die AGB richten sich explizit an private Nutzer, zu denen explizit auch deutsche Verbraucher gehören. Damit sind die AGB dem deutschen AGB-Recht unterworfen (und im Grundsatz auch der Schweiz und Österreichs).

  • Keine überraschenden Klauseln: Nach dem AGB-Recht sind insbesondere überraschende sowie überrumpelnde AGB-Klauseln untersagt (§ 305 c Abs. (1) BGB).
  • Transparenz: AGB-Klauseln müssen einfach und verständlich sein, d.h. nachvollziehbar (307 Abs. 1 BGB).
  • Wesentliche gesetzliche Grundlagen: Ebenso dürfen Klauseln nicht den wesentlichen gesetzlichen Grundlagen widersprechen (307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
  • Auslegung zu Lasten von Clubhouse: Die AGB-Klausel muss auch in einem “Worst Case” bestehen und alle Unklarheiten bei der Prüfung der obigen Punkte gehen zu Lasten des AGB-Stellers, also zu Lasten von Clubhouse (§ 305 c Abs. 1 BGB).
  • Es gilt das Gesetz: Wenn eine AGB-Klausel unwirksam ist, gilt das Gesetz, eine Auslegung nach mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien findet nicht statt (§ 306 Abs. 2 BGB).

Ein entsprechend den vorstehenden Vorgaben durchgeführte Prüfung führt zum Ergebnis, dass die Verbotsklauseln von Clubhouse unzulässig sind:

Unwirksame Verbote der Audioaufzeichnung und Informationspreisgabe

Aus folgenden Gründen sind die Verbote der Audioaufzeichnung und Informationspreisgabe in den Clubhouse-AGB unzulässig:

  • Überraschendes Verbot: Würde das Verbot der Weitergabe jeglicher Information gelten, dann dürften auch im Fall strafbarer Handlungen keine Informationen durch Opfer zu Zwecken der Strafverfolgung an Polizeibehörden weitergegeben werden können. Auch wäre die Weitergabe von politisch brisanten und für eine Vielzahl von Menschen relevanter Informationen nicht erlaubt. Auch das Audioaufzeichnungsverbot ist entsprechend unwirksam.
  • Intransparent: Auch die Transparenz hält der Verfasser für nicht gegeben, wenn Klauseln sich nach einer nachvollziehbaren Leseart widersprechen (d.h. Preisgabe gar keiner Informationen vs. nur als “off record” angekündigte Informationen).
  • Verstoß gegen allgemeines Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit: Ein generelles Verbot der Preisgabe von Informationen würde zugleich auch einen rein persönlichen Austausch über das Gehörte verbieten oder Information anderer Bürger über politische Aussagen. Ein derartiger Verstoß würde den grundrechtlich geschützten Kommunikationsfreiheiten Art. 5 Abs. 1 GG sowie dem Recht auf freien Informationsaustausch in der Privatsphäre eklatant widersprechen. Zumal der Gesetzgeber für diese Konstellation bereits eine Regelung vorgenommen hat und die DSGVO bei einer ausschließlich persönlichen und familiären Kommunikation erst gar nicht zur Anwendung kommt (Art. 2 Abs. 2 lit. c. DSGVO).
  • Keine “Anpassung, bis die Klauseln zulässig sind”: Zulässig wäre eine flexible Klausel, die Sonderfälle berücksichtigt: “Verbot der Preisgabe von Informationen, außer in Fällen, die eine Preisgabe erfordern, z.B. beim konkreten Verdacht von Straftaten, ausschließlich persönlicher Nutzung, etc, …” Eine derartige “Nachbesserung” von unwirksamen AGB-Klauseln ist jedoch gem. § 306 Abs. 2 BGB unzulässig.

Das Gesetz schützt zwar auch die Privatsphäre, aber vor allem das nicht-öffentlich gesprochene, jedoch nicht das publike Wort (außer in Sonderfällen, z.B. wenn jemand intime Details über andere Personen verletzt).

Wenn sich also Politiker (und andere Menschen) in einem öffentlichen Chatraum bewegen, zu dem jedermann Zugang hat, dann müssen sie zumindest mit der Preisgabe des Gesprächsinhalts rechnen. Diesem Ergebnis steht auch die DSGVO nicht im Wege, die in derartigen Konstellation eine Verarbeitung der Informationen erlaubt.

Ob auch eine Audioaufzeichnung erfolgen darf, ist nicht so klar, da dieser Eingriff weitaus intensiver ist und man sich zutreffend darüber streiten kann, ob die Gesprächsteilnehmer mit der Aufzeichnung rechnen müssen. Zumindest im Fall von Politikern, die bei Clubhouse nicht eindeutig privat unterwegs sind, würde der Autor ein Recht deren Aussagen aufzuzeichnen bejahen. Im Übrigen ist die Einholung einer nachweisbaren Einwilligung zu empfehlen.

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von www.tagesschau.de zu laden.

Inhalt laden


Dr. Schwenke in der Tagesschau zur Privatsphäre bei Clubhouse (mit einer kurzen Zusammenfassung der vorstehenden Ausführungen).

Geschäftliche Nutzung ohne Rechtsgrundlage

Der Hinweis auf "personal use" spricht dafür, dass eine geschäftliche Nutzung des Dienstes, um sich mit ihm vertraut zu machen oder dem persönlichen Austausch (auch im geschäftlichen Kontext) dienen, erlaubt ist oder zumindest geduldet wird.
Der Hinweis auf “personal use” spricht dafür, dass eine geschäftliche Nutzung des Dienstes, um sich mit ihm vertraut zu machen oder dem persönlichen Austausch (auch im geschäftlichen Kontext) dienen, erlaubt ist oder zumindest geduldet wird.

Die geschäftliche Nutzung von Clubhouse ist zumindest zum Zeitpunkt des Datums dieses Beitrags untersagt. Der Begriff der geschäftlichen Nutzung (“Commercial Use”) wird nicht weiter spezifiziert, ein “personal use” ist erlaubt.

Jedoch ist ohnehin weniger damit zu rechnen, dass eine geschäftliche Nutzung untersagt wird, wenn sie persönlicher Art ist. D.h. wenn z. B. Gespräche unter Professionals geführt, Themen-Session o.ä. Diskussionstreffen angeboten oder veranstaltet werden.

Weiteren Konsequenzen sollten vermieden oder zumindest bekannt sein (um im Rahmen einer Risikoabwägung in Kauf genommen zu werden), wenn über Clubhouse entgeltliche Vorträge, Seminare oder Service für Kunden angeboten oder Recruiter aktiv werden.

Beschränktes Haushaltsprivileg bei privater Nutzung

Ein Hinweis im Profil auf die private Nutzung ist vor allem dann zu empfehlen, wenn die übrige Profildarstellung beruflich anmutet (Beispiel: Profil des Autors)

Die DSGVO und besondere Pflichten kommen nicht zur Anwendung, wenn Daten ausschließlich zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeitet werden (Art. 2 Abs. 2 lit. c. DSGVO). Daher müssen Privatpersonen bei der Nutzung der Clubhouse-App die DSGVO und andere Vorschriften grundsätzlich nicht beachten.

Anders sieht es bei dem Verbot heimlicher Erfassung nicht-öffentlicher Gespräche und beim Adressabgleich ab. Denn hier werden die personenbezogenen Daten für deren Inhaber unvorhersehbar an ein US-Unternehmen übermittelt. In einer solchen Konstellationen sehen viele juristische Ansichten (die der Autor dieses Beitrags nicht teilt) wegen des Kontrollverlust über diese Daten und möglicher Risiken keine “ausschließlich persönliche oder familiäre” Tätigkeit mehr.

Hörtipp: Wann gilt die DSGVO für Privatpersonen? – Rechtsbelehrung Folge 82
Hörtipp: Wann gilt die DSGVO für Privatpersonen? – Rechtsbelehrung Folge 82

Abmahnung durch den Verbraucherzentrale Bundesverband

Bei der rechtlichen Bewertung von Clubhouse muss zwischen den Nutzern und Alpha Exploration Co., den Anbietern von Clubhouse selbst unterschieden werden.

In diesem Beitrag geht es vornehmlich um die Nutzer. Dass auch die Anbieter sich um rechtliche Aspekte ihrer Plattform kümmern müssen, zeigt die aktuelle Abmahnung der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Die Abmahnung ist zwar im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht publik, aber die Liste der vorgeworfenen Rechtsfehler dürfte lang sein und u.a. umfassen:

  • Fehlendes Impressum.
  • Angebot richtet sich explizit (auch) an deutsche Verbraucher, weshalb die AGB und die Datenschutzerklärung in Deutsch sein müssten (wobei die App nur auf Englisch ist, weshalb dieser Punkt durchaus zweifelhaft ist).
  • Fehlende Angaben zum EU-Vertreter, falls einer überhaupt vorhanden ist (Art. 27 DSGVO).
  • Audioaufzeichnung ohne Einwilligung/Einverständnis der Nutzer.
  • Adressbuchabgleich und mögliche “Schattenprofile“.

Man darf gespannt bleiben, ob und wie Clubhouse reagieren wird. Erfolgt keine Reaktion dürfte ein Bußgeld ausgesprochen werden und auf die Anbieter in Deutschland/EU “warten”. Dies wird vor allem relevant, wenn Clubhouse in der EU weiter Fuß fassen möchte.

Twitter

Mit dem Laden des Tweets akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Twitter.
Mehr erfahren

Inhalt laden

 

Checkliste Clubhouse-Einsatz

Mit unserem Generator können Unternehmen bei der Erstellung ihrer Datenschutzerklärung auch eine Clubhouse-Klausel aufnehmen und auf diese Verweisen: "Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten durch Clubhaus und Gesprächsaufzeichnung von Gesprächen: Datenschutzerklärung." Hinweis: Falls Ihre MitarbeiterInnen Privatgeräte verwenden, verweisen wir auf unsere "Vereinbarung über betriebliche Nutzung von Privatgeräten der Mitarbeiter*innen (BYOD)".
Mit unserem Generator können Unternehmen bei der Erstellung ihrer Datenschutzerklärung auch Datenschutzhinweise zur Clubhouse-Nutzung aufnehmen und auf diese Verweisen, z. B: “Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten durch Clubhouse und auf die Gesprächsaufzeichnung zu sicherheitszwecken: Datenschutzerklärung.” Hinweis: Falls Ihre MitarbeiterInnen Privatgeräte verwenden, verweisen wir zusätzlich auf unsere “Vereinbarung über betriebliche Nutzung von Privatgeräten der Mitarbeiter*innen (BYOD)“.

Für den Einsatz von Clubhouse wird dies insbesondere bedeuten:

  • Erforderlicher Zweck: Sie müssen darlegen, warum der Einsatz von Clubhouse erforderlich und die Kommunikation über andere, datenschutzfreundlichere Kanäle nicht ausreichend ist. Ein Grund kann der Bedarf der Kunden sein, die über die Kanäle kommunizieren möchten und hierzu beraten werden möchten (vor allem wenn Sie sich an internetaffine Zielgruppen wenden) oder andernorts nicht vorhandene Informationsmöglichkeiten (z. B. Chats mit Prominenten). Wenn Ihr Unternehmen z. B. Marketingdienste anbietet, dann könnten Kunden die Bewertung oder Unterstützung einer Clubhouse-Nutzung erwarten und dazu müssten Mitarbeiter im Umgang mit der Clubhouse-App geübt sein.
  • Die Schutzinteressen dürfen nicht überwiegen: An dieser Stelle müssen insbesondere klare Verbote (sog. “rote Linien”) beachtet werden. So dürften Mitarbeiter keineswegs dazu gezwungen werden, ihre Adressdaten auf einem privaten Telefon hochzuladen wie auch heimliche Gesprächsmitschnitte grundsätzlich nicht erlaubt sind. Bei der Bewertung von Schutzinteressen, kommt es vor allem darauf an, wie aufgeklärt und sich des Risikos bewusst die Betroffenen sind.
  • Einwilligung von Mitarbeiter*innen: Mitarbeiter*innen sollten vor beruflicher Nutzung von Clubhouse um eine Einwilligung gebeten werden, außer dies gehört zu deren Berufsbild.
  • Information von Kunden oder Geschäftspartnern: Wenn das Folgen eines Clubhouse-Profils lediglich passiv bereitgestellt wird oder informelle Gesprächsrunden, Talks, Kunden- und Produktinfos o.ä. angeboten werden, müssen die Kunden oder Geschäftspartner lediglich auf die Risiken hingewiesen werden. Nur als Zwang oder einzige Kontakt- oder Serviceoption sollte Clubhouse nicht angeboten werden (auch eine Einwilligung der Kunden wäre dann unwirksam).
  • Einwilligung bei Aufzeichnung: Die eigene Aufzeichnung der Gespräche bedarf einer nachweisbaren Einwilligung der Gesprächsteilnehmer*innen (Hinweis: Für journalistische Zwecke kann eine Aufzeichnung öffentlicher Gespräche nach presserechtlichen Grundsätzen durchaus erfolgen).
  • Einwilligung bei Adressupload: Eindeutig benötigen Sie eine nachweisbare Einwilligung aller Ihrer Kontakte beim Upload von Adressdaten. Eine Einwilligung der Mitarbeiter*innen in den Adressabgleich wird unwirksam sein (und sollte generell untersagt werden, um potentielle Haftung zu vermeiden).
  • Information der Betroffenen: Der Einsatz in den beschriebenen Szenarien wird unzulässig sein, wenn Sie Ihre Kunden, Mitarbeiter oder Vertragspartner über den Einsatz von Clubhouse (und die damit einhergehenden Risiken) nicht vorab informieren.
  • Impressum & Link Datenschutzerklärung: Nach Ansicht des Verfassers begründet die Nutzung der Clubhouse-App keine Impressumspflicht. Sie entspricht keinem für sich stehenden Telemedium innerhalb einer Plattform (z. B. einer Facebook-Seite). Anders wäre es, wenn in der Zukunft z.B. Profile mit Speichermöglichkeiten (z.B. von Vorträgen) und Kommentarfeldern angelegt werden.

Fazit und Praxisempfehlung

Beim Einsatz von Clubhouse im privaten Rahmen müssen Sie mit keinen relevanten Nachteilen rechnen (solange Sie ohne Einwilligung keine Gespräche mitschneiden oder Adressbücher abgleichen).

Allerdings ist das Verbot der Preisgabe aller gehörten Informationen unwirksam und bezieht sich nur auf private Räume sowie Ausnahmefälle. Der Schutz des Gesagten entsteht z. B., wenn ein Gespräch als “off the record” bezeichnet wurde oder private Details Dritter preisgegeben werden (wobei auch hier bei Informationen, die für die Allgemeinheit relevant sind, Ausnahmen bestehen können).

Im geschäftlichen Kontext ist auch die Bereitstellung als Kanal oder Veranstaltung von informellen Gesprächsrunden trotz verbleibender Risiken mit entsprechender Information der Teilnehmer*innen eher vertretbar (wobei die rechtliche Prüfung protokolliert und evaluiert werden sollte).

Mitarbeiter*innen dürfen zur Nutzung von Clubhouse nicht gezwungen werden, außer dies gehört zu deren Berufsaufgaben. Aber auch eine freiwillige Nutzung sollte auf einer Einwilligung gestützt werden.

Als Service-Kanal für Unternehmen oder für kostenpflichtige Angebote ist Clubhouse derzeit eher nicht zu empfehlen. Ferner ist die App noch sehr neu und z. B. zeigte auch Zoom, das ein Unternehmen sich den datenschutzrechtlichen Anforderungen anpassen kann.

Tipp für mehr Rechtssicherheit

Rechtssichere DSGVO-Datenschutzerklärung, inklusive Modul zum Einsatz von Clubhouse:  vom Anwalt  mit Siegel  über 500 aktuelle Module  kein Abo  Dokument ohne zeitliches Limit nutzbar  Download als Word/Office & PDF  Speichern & Laden von Eingaben
DSGVO-Datenschutz-Generator - Datenschutzerklärung, Impressum, Fotohinweis