Stichtag 28. Mai: Neue Infopflichten bei Kundenbewertungen, Rabatten und Widerrufsbelehrungen – Last Minute Anleitung

Ab dem 28. Mai 2022 gelten neue Regeln und vor allem neue Informationspflichten gegenüber Verbrauchern. Die neuen Pflichten treffen insbesondere den E-Commerce und Online-Marktplätze und betreffen bei Preisangaben, Rabatte, Widerrufsbelehrungen, Kundenbewertungen oder Anbieter-Rankings.

Verstöße gegen die neuen Pflichten sind abmahnbar und können zu Bußgeldern führen. Daher sollten Sie mit Hilfe der folgenden “Last-Minute-Übersicht” prüfen, ob Sie betroffen sind und die für Sie geltenden Vorgaben einhalten.

Widerrufsbelehrung: Telefonnummer ist Pflicht, Faxnummer nicht, Messenger, wenn verwendet

In der Widerrufsbelehrung ändern sich die folgenden Aspekte bei den Pflichtangaben zu den Kommunikationsmitteln (Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB):

  • Telefonnummer – Eine Telefonnummer muss in einer Widerrufsbelehrung nunmehr stets angegeben werden.
  • Faxanschluss – Auch wenn ein Faxanschluss vorhanden ist, muss die Faxnummer nicht mehr in der Widerrufsbelehrung angegeben werden (eine freiwillige Angabe ist jedoch unschädlich). Da zugleich auch der gesetzliche Mustertext für Widerrufsbelehrungen geändert wurden, sollten Sie in Ihrer Widerrufsbelehrung den Hinweis auf die Angabe der Faxnummer entfernen (bisheriger Passus “z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail“, neu: “z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail“).
  • Andere Online-Kommunikationsmittel – Bieten Sie neben der Telefonnummer auch Online-Kommunikationsmittel an, die es den Kunden ermöglichen, ihre Korrespondenz auf einem dauerhaften Datenträger mit Datum und Uhrzeit zu speichern (z.B. Messenger), so sollten diese Kommunikationsmittel nun im Impressum angegeben werden (z.B. durch Angabe des Namens des Messengers und der dort verwendeten Telefonnummer).

Widerrufsbelehrung: Bestätigung des Widerrufsverzicht bei digitalen Inhalten

Zu den digitalen Inhalten zählen nicht-körperliche Inhalte, also z.B. E-Books, Dateien, Videos, Streams, NFTs, etc.

Wenn man diese Produkte an Verbraucher verkauft, dann besteht ein Risiko, dass die Verbraucher z.B. ein E-Book lesen oder ein Video schauen, innerhalb von 14 Tagen den Widerruf erklären und den Kaufpreis zurückverlangen. Das Gesetz sieht für solche Fälle keinen Wertersatz vor.

Verkäufer können daher entweder darauf hoffen, dass Kunden von diesem Recht keinen Gebrauch machen oder folgende Maßnahmen ergreifen (§ 356 Absatz 5 BGB neue Fassung):

  • Nicht vorausgewähltes Kontrollkästchen erforderlich: Die folgende Bestätigung muss als ein separates (d.h. nicht z.B. mit der Zustimmung zu den AGB kombiniertes) und nicht vorangehaktes Kontrollkästchen mit dem folgenden Inhalt beim Bestellabschluss von dem Käufer angekreuzt werden:

“Ich stimme ausdrücklich zu, dass Sie vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrages beginnen. Mir ist bekannt, dass ich durch diese Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages mein Widerrufsrecht verliere.”

  • Zusendung einer Bestätigung: Ferner (und das ist jetzt neu und verpflichtend) muss der Verzicht auf den Widerruf in Kopie auf einem “dauerhaften Datenträger” zur Verfügung gestellt werden (entsprechend § 312f BGB). Dazu sollte die Bestätigung am besten gleich in der Bestellbestätigungs-E-Mail wie folgt auftauchen, z.B. mit der Einleitung:

“Der von Ihnen erklärte Verzicht auf das Widerrufsrecht: Ich stimme ausdrücklich zu, dass Sie vor Ablauf der Widerrufsfrist …[Rest s.o.]”

Wenn Sie eine Widerrufsbelehrung für digitale Inhalte verwenden und sich einen Widerrufsauschluss vorbehalten, dann muss der Ausschlusshinweis auch eine Information zu der Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger enthalten.

Hinweis: unsere Generatoren für Shop-AGB und Widerrufsbelehrungen befinden sich auf dem aktuellen rechtlichen Stand und berücksichtigen bereits die Gesetzesänderungen vom 28. Mai 2022.

Rabatte: Niedrigster Preis der letzten 30 Tage maßgeblich

Bei Rabatten soll künftig verhindert werden, dass die Rabatte durch eine vorhergehende Preiserhöhung künstlich attraktiver gemacht werden (§ 11 PAngV neue Fassung):

  • Angabe bisher niedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage – Bei Preissenkungen muss künftig der bisherige niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Vergleichspreis angegeben werden.
  • Alternativ kürzerer Angebotszeitraum – Wurde das Produkt weniger als 30 Tage lang angeboten, muss der niedrigste Preis während des Angebotszeitraums angegeben werden.
  • Preissenkung in mehreren ununterbrochenen Stufen – Falls eine Preissenkung direkt an eine andere Preissenkung anschließt, dann darf der niedrigste Ausgangspreis angegeben werden. Wenn z.B. der vor der Rabattaktion niedrigste Preis 99,00 Euro betrug, und der rabattierte Preis zuerst 79,00 Euro betrug und eine Woche später weiter auf 59,00 Euro gesenkt wurde, dann dürfen “99,00 Euro” auch bei der zweiten Preissenkung als letzter niedrigster Preis angegeben werden.

Der letzte niedrigste Preis muss in den folgenden Fällen nicht als Bezugsgröße angegeben werden:

  • Keine konkreten Produkte – Die Pflicht zur Angabe des letzten niedrigsten Gesamtpreises gilt für Preissenkungen für bestimmte, einzelne Produkte. Bei lediglich allgemeinen Angaben zu Rabatten muss kein niedrigster Preis angegeben werden (z.B. Werbung mit “Dauertiefstpreisen” oder “20% auf alle Tiernahrung“).
  • Einführungspreise – Wird ein Produkt neu in das Sortiment aufgenommen, dann kann dies mit einem Einstiegsrabatt erfolgen, ohne einen Bezugspreis zu nennen.
  • UVP-Vergleiche – Wird eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers als Bezugspunkt des Rabattes herangezogen, muss der letzte niedrigste Wert nicht angegeben werden.
  • Drauf- und Dreingaben – Rabattaktionen in Form von “3 kaufen, 2 bezahlen” oder “+1 Gratis” sind ebenfalls ausgenommen.
  • Individuelle Preisermäßigungen – Bei individuellen Rabatten ist die Angabe des letzten niedrigsten Preises nicht erforderlich.
  • Schnell verderbliche Waren – Bei Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, ist die Angabe des letzten niedrigsten Preises nicht erforderlich, wenn für den Kunden kenntlich gemacht wird, dass die Preissenkung einen möglichen Verfall der Ware vermeiden soll.

Preisangaben: Kilogramm und Liter als Bezugsgrößen

Bei Waren, die nach Gewicht oder Volumen angeboten werden, müssen die folgenden Vorgaben beachtet werden:

  • 1Kg und 1L als Bezugsgrößen – Grundpreise müssen immer in Bezug auf einen Kilogramm oder einen Liter angegeben werden. Damit entfiel die bisherige Ausnahme für Waren, die üblicherweise in Mengen von bis zu 250 Gramm oder 250 Millilitern verkauft werden.
  • Auf einen Blick wahrnehmbar – Grundpreise müssen für Verbraucher zusammen mit dem Produktpreis auf einen Blick wahrnehmbar sowie “unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar” sein. Das gilt auch für Onlineangeben, so dass der Grundpreis stets ausgeschrieben und nicht hinter einem Link oder MouseOver-Hinweis versteckt werden darf.

Preisangaben: Personalisierte Preise

Ab dem 28. Mai müssen Verbraucher informiert werden, wenn die Preis von konkreten ­Angeboten für sie personalisiert werden.

Gemeint ist eine individuelle Anpassung von Preisen auf Grundlage von personenbezogenen Nutzerprofilen. Das gilt auch wenn die Preise nicht individuell berechnet, sondern Verbraucher in Preiskategorien segmentiert werden (z.B. “zahlungskräftig”, “rabattorientiert”, etc.).

Kundenbewertungen: Neue Informationspflicht betreffend Validierung

Verbraucher müssen darüber informiert werden, ob die Echtheit der Bewertungen geprüft wird und falls ja, welche Prüfungsfaktoren berücksichtigt werden (§ 5b Abs. 3 UWG neue Fassung):

  • Keine Informationspflicht bei Verweis auf externe Bewertungsangebote – Die neue Informationspflicht gilt, wenn auf Webseiten, in Shops oder in Apps oder anderen an Verbraucher gerichteten Onlineangeboten Bewertungen von Verbrauchern dargestellt werden. Die Informationspflicht kommt also nicht zur Anwendung, wenn lediglich per Link z.B. auf eine Bewertungsplattform verwiesen wird.
  • Informationspflicht bei Widgets und Embedding – Werden Bewertungen aus externen Quellen als Widget oder sonst so eingebunden, dass sie in die eine Webseite integriert werden, greift die Informationspflicht wiederum. In solchen Fällen sollten die Anbieter in deren Widgets eine entsprechende Information bieten. Ansonsten sollten Sie gefragt werden, ob und welche Prüfprozesse eingesetzt werden.

Der Hinweis muss so platziert werden, dass er zusammen mit der Bewertung im Blickfeld des Verbrauchers erfasst werden kann. Der Inhalt des Hinweises wird durch das angewendete Prüfverfahren bestimmt:

  • Validierung wird nicht durchgeführt – Es besteht keine Pflicht die Echtheit der Bewertungen zu überprüfen. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass keine Prüfung erfolgt: “Die Bewertungen werden auf ihre Echtheit nicht überprüft.
  • Validierung wird durchgeführt – In diesem Fall muss begründet werden, wie die Validierung durchgeführt wird. “Die Bewertungen werden auf ihre Echtheit überprüft. Prüfungskriterien: Um sicherzustellen, dass die Bewertungen von Kunden abgegeben wurden, können nur eingeloggte Kunden Bewertungen verfassen. Produkte können nur von eingeloggten Kunden verfasst werden, die das zu bewertende Produkt erworben haben, was automatisch anhand der Bestellhistorie des Kunden geprüft wird.
  • Hinweis auf Selektion und Gewichtung – Falls nicht alle Bewertungen veröffentlicht oder unterschiedlich gewichtet werden, müssen die Verbraucher hierüber informiert und über die Gewichtungskriterien aufgeklärt werden.

E-Commerce: Neues Gewährleistungsrecht

Auch wenn die neuen Gewährleistungsregeln bereits ab dem 01. Januar 2022 gelten, wurden sie vielfach noch nicht umgesetzt. Vor allem finden sich noch häufig Gewährleistungsbeschränkungen, die unter dem neuen Gewährleistungsrecht eine Bestätigung mittels einer Kontrollschaltfläche benötigen.

Da die Änderungen im Gewährleistungsrecht diesen Artikel sprengen würden, haben wir für Sie die Änderungen in einer verständlichen Übersicht zusammengefasst: Neu ab 2022: Gewährleistung und Mängelhaftung für Waren und digitale Produkte.

Online-Marktplätze: Information über Rankingfaktoren

Ab dem 28. Mai 2022 müssen Online-Marktplätze die Rankingfaktoren darlegen, die der Reihenfolge und Art der Listung der einzelnen Anbieter zugrunde liegen.

Online-Marktplatz

Als erstes muss geprüft werden, wann es sich um einen Online-Marktplatz handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG neue Fassung):

  • Online-Marktplatz – Ein “Online-Marktplatz” ist ein virtueller Marktplatz, auf dem Dritte Waren oder Leistungen anbieten und mit Verbrauchern Verträge schließen können. Dazu gehören große Anbieter, wie ebay oder Amazon mit dem Marketplace
  • Vergleichsportale – Produktsuch- und Vergleichsportale, die es erlauben noch auf deren Oberfläche einen Vertrag mit den Anbietern zu schließen, stellen ebenfalls Online-Marktplätze dar.
  • Kein Eigenverkauf – Die Listung von diversen Produkten oder Herstellern in einem Onlineshop stellt noch keinen Online-Marktplatz dar, wenn die Produkte im eigenen Namen verkauft werden.
  • Keine Suchmaschinen und Affiliate-Links – Werden lediglich Links zu dritten Anbietern gelistet, ohne dass zugleich innerhalb der Suchausgabe ein Vertragsschluss möglich ist, handelt es sich um keinen Online-Marktplatz im Sinne des Gesetzes.

Rankingfaktoren und Gewichtung

Bei der Darstellung des Rankings muss zwar nicht der verwendete Algorithmus offengelegt, aber zumindest abstrakt beschrieben werden:

  • Ranking – Als “Ranking” ist unter dem Ranking die Relevanz zu verstehen, die Angebote Dritter durch die Reihenfolge und Art ihrer Darstellung erhalten ( § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG neue Fassung).
  • Abstrakte Darstellung – Verbraucher müssen dabei abstrakt (d.h. nicht auf jedes Suchergebnis einzeln eingehend) über die Faktoren dieses Rankings sowie deren Gewichtung informiert werden.

Welche Rankingfaktoren anzugeben sind, hängt von dem verwendeten Suchalgorithmus ab (wobei der Algorithmus selbst nicht offengelegt werden muss). Als Faktoren kommen insbesondere in Frage:

  • Sortierung auf Grundlage der Sucheingaben der Nutzer.
  • Alphabethische, numerische oder historische Sortierung.
  • Sortierung nach Entfernung, Ort, Zeit und anderen Umständen der Anfrage.
  • Sortierung auf Grundlage eines auf dem Vorverhalten und Vorinteresse der Nutzer basierenden Interessensprofils.
  • Hervorhebung bestimmter Angebote gegen Bezahlung.

Die Informationen können unter den Suchergebnissen aufgeführt werden. Alternativ kann mittels eines verständlichen Links, z.B. “Information zu Rankingfaktoren” ein Informations-Pop-up oder eine gesonderte Informationsseite aufgerufen werden.

Online-Marktplätze: Information über Unternehmereigenschaft

Online-Marktplätze müssen zudem darüber informieren, ob sich bei den gelisteten Anbietern um Unternehmen oder (auch) um Verbraucher handelt (§ 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG neue Fassung), z.B.:

Alle bei uns gelisteten Anbieter sind Unternehmer und keine Verbraucher.

Tipp für mehr Rechtssicherheit

Mit unseren Generatoren können Sie rechtssichere ImpressenDatenschutzerklärungen oder Shop-AGB erstellen und die folgenden Vorteile genießen:  vom Anwalt  mit Siegel  kein Abo  Dokumente ohne zeitliches Limit nutzbar Download als Word-Datei oder PDF Nachträgliche Bearbeitung der Eingaben.

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