Gewährleistung und Mängelhaftung für Waren und digitale Produkte

Ab dem Jahr 2022 gilt ein neues Gewährleistungsrecht bei Verbrauchergeschäften, das erhebliche Belastungen für die Händler mit sich bringt. Denn anders als bisher, reichen Gewährleistungsausschlüsse in AGB und Produktbeschreibungen nicht mehr aus.

Ferner werden gänzlich neu ins Gesetz Regeln für “digitale Produkte” aufgenommen und bringen vor allem Aktualisierungspflichten von unbekannter Dauer mit sich. Diese Pflichten steigern das Risiko für Unternehmen erheblich, da fehlende Updates zu Schadensersatzforderungen führen können. Zugleich können sich Kunden nunmehr auch ohne Mahnung und Fristsetzung von Verträgen lösen.

Für alle Händler und Unternehmer ist es essenziell, die neue Gesetzeslage zu kennen. In dem folgenden Beitrag erfahren Sie daher die relevantesten Änderungen im Gewährleistungsrecht für Waren und digitale Produkte.

Warum wurde das Gesetz geändert?

Die neuen gesetzlichen Regelungen dienen der Umsetzung der EU-Richtlinien in das deutsche Recht:

  • Warenkaufrichtlinie – Die “Warenkauf-Richtlinie” (Abkürzung “WKRL”) regelt die Gewährleistung bei klassischen Kaufverträgen über körperliche (analoge) Waren zwischen Unternehmen und Verbrauchern neu.
  • Digitale-Inhalte-Richtlinie – Die “Digitale-Inhalte-Richtlinie” (Abkürzung “DIDRL”) regelt Verträge über den Verkauf, aber auch Dienstleistungen, Vermietung oder Schenkung von rein digitalen Inhalten und Dienstleistungen.

Da die gesetzlichen Änderungen auf EU-Recht basieren, wurden sie entsprechend auch in Österreich umgesetzt.

Der folgende Beitrag geht zunächst auf die Änderungen für analoge Produkte und anschließend für digitale Produkte sowie deren Kombinationen ein.

Wann sind Waren ab 2022 mangelhaft?

Früher galt ein Produkt als mangelhaft, wenn es nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprach. D.h. was ein Mangel war, hing wesentlich davon ab, wovon beide Vertragspartner ausgingen. Es kam damit vor allem auf subjektive, also vereinbarte, Kriterien an.

Nunmehr liegt ein Mangel auch dann vor, wenn das Produkt nicht dem entspricht, was man typischerweise allgemein von dem Produkt erwarten dürfte. Nur wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, liegt kein Mangel einer Kaufsache vor (§ 434 BGB):

  1. Subjektive Mangelkriterien:
    • Liegt keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor?
    • Liegt eine Eignung für die, nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung vor?
    • Wurden das vereinbarte Zubehör und eine vereinbarte Anleitung bereitgestellt sowie eine Montage wie vereinbart durchgeführt?
  2. Objektive Mangelkriterien
    • Eignet sich das Produkt für die übliche Verwendung eine Produktes dieser Art?
    • Liegt keine Abweichung von der üblichen und erwartbare Beschaffenheit vor?
    • Wurden das erwartbare Zubehör, eine umsetzbare und vollständige Anleitung bereitgestellt sowie eine vereinbarte Montage wie erwartbar durchgeführt.

Bei den objektiven Kriterien wird insbesondere auch die durch Werbung und Aussagen des Herstellers entstandene Erwartungshaltung der Kunden berücksichtigt.

Wie kann eine Haftung für Mängel ausgeschlossen werden?

Vor dem Jahr 2022 konnte die Haftung für Mängel durch Gewährleistungsausschlüsse in den AGB oder einschränkende Produktbeschreibungen ausgeschlossen werden. Beispiel:

Peter P. kauft eine gebrauchte Jacke. Der Verkäufer schreibt in die AGB, dass die Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt ist. Auch in der Produktbeschreibung steht ein Hinweis auf die verkürzte Gewährleistungsfrist der Jacke. nach anderthalb Jahren taucht P auf und verlangt eine Ersatzlieferung, da der Reißverschluss der Jacke defekt gegangen ist.

Nach der alten Rechtslage wäre die Gewährleistungsfrist nach einem Jahr abgelaufen. Nunmehr soll es aber nicht nur auf die Vereinbarung, sondern auf die objektive Erwartungshaltung ankommen. Da die Jacke die übliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren halten sollte, liegt ein Mangel vor.

Zwar erlaubt das Gesetz weiterhin Mängel auszuschließen, aber nur unter folgenden Voraussetzungen (§ 476 Abs. 1 S. 2 BGB):

  • Gesonderte Information über den Mangel: Der Kunde muss künftig “eigens” in Kenntnis über den Mangel in Kenntnis gesetzt werden. D.h. ein Hinweis in den AGB ist nicht ausreichend, er muss im Zusammenhang mit dem Produkt aufgeführt sein (z.B. in der Produktbeschreibung oder im Warenkorb).
  • Ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung: Aber auch die Beschreibung der Abweichung in der Produktbeschreibung reicht alleine nicht aus. Der Kunde muss ausdrücklich, also durch eine aktive Handlung, dieser Abweichung zustimmen.
  • Kopie für Kunden und Nachweis: Der Kunde muss auf einem dauerhaften Datenträger (Papier, PDF oder E-Mail) über die o.g. Information und Vereinbarung informiert werden. Der Verkäufer sollte eine Kopie dieser E-Mail aufbewahren, um diese beiden Voraussetzungen nachweisen zu können.

In dem obigen Beispiel hätte der Verkäufer eine Bestätigung der Mängel einholen müssen, um der Gewährleistungspflicht entgehen zu können. Z.B. mit einem Kontrollkästchen in der Produktbeschreibung oder im Kassenbereich. Nur Kunden, die das Kontrollkästchen bestätigen, dürfen die Jacke in den Warenkorb legen oder den Kaufprozess abschließen. Das Label des Kontrollkästchens hätte z.B. “Die Gewährleistungsdauer beträgt ein Jahr” oder “die Jacke hat einen Riss” lauten können.

Möglichkeit des absichtlichen Missbrauchs

Wird ein Mangel nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dann kann der Kunde das Produkt auch dann nach zwei Jahren zurückgeben, obwohl er den Mangel kannte.

Anschließend kann der Kunde den Kaufpreis zurückverlangen und einen etwaigen Nutzungsersatz mit Hinweis auf die Mangelhaftigkeit der Ware verlangen.

Rücktritt und Schadensersatz ohne Vorwarnung?

Kam der Verkäufer seiner Pflicht zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht nach, mussten Kunden ihm eine Frist setzen, bevor sie sich aus dem Vertrag lösen konnten. Nunmehr können sich Kunden noch einfacher vom Vertrag lösen (§ 475d 1 BGB):

  • Aufforderung zur Mangelbeseitigung ist ausreichend: Nach neuer Rechtslage reicht es aus, dass Kunden den Mangel anzeigen und dessen Beseitigung fordern.
  • Keine Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist: Kommt der Verkäufer dann von sich aus seinen Gewährleistungspflicht nicht innerhalb angemessener Zeit nach, können Kunden auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Was als angemessen gilt, wird demnächst die Gerichte wohl häufiger beschäftigen. Bis dahin wird es z.B. darauf ankommen, ob die Ware vorrätig ist und innerhalb weniger Tage ausgetauscht oder ein Unikat ist und durchaus erst nach Wochen nachgebessert werden kann.

Vorkäufer werden also ohne eine Vorwarnung durch eine Frist gezwungen, von sich aus schnell auf Anzeigen zu reagieren. Denn die Kunden können sich nicht nur vom Vertrag lösen, sondern auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

Die Schadensersatzzahlungen können hoch ausfallen, z.B. wenn ein defekter Computer z.B. für die Berufstätigkeit erforderlich war und woanders zu einem teureren Preis erworben werden musste. Der Verkäufer müsste dann nachweisen, den Mangel nicht schneller behoben haben zu können.

Hinweis: Wie bisher können sich Kunden zusätzlich in den folgenden Fällen ohne Fristsetzung vom Vertrag lösen:

  • Weigerung: Der Unternehmer weigert sich den Mangel zu beheben,
  • Unmöglichkeit: Der Händler kann den Mangel nicht beheben. Z.B., weil ein grundlegender technischer Mangel vorliegt und der Mangel daher so erheblich ist, dass eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung ausscheidet.
  • Fehlgeschlagene Mangelbeseitigung: Der Mangel tritt trotz einer Versuchten Mangelbeseitigung auf

Welche Änderungen gibt es bei den Verjährungsfristen?

Die Verjährungsfristen betrugen bis dato immer zwei Jahre. Nun können sie sich in den folgenden Fällen verlängern (§ 475e BGB):

  • Mangel zeigt sich vor Ablauf der Zweijahresfrist: In dem Fall verjährt die Gewährleistung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel zum ersten Mal gezeigt hat.
  • Ablaufhemmung bei Gewährleistungsmaßnahmen: Solange der Verkäufer noch dabei ist, die Kaufsache nach einer Mangelrüge nachzubessern oder auszutauschen, läuft die Gewährleistungsfrist nicht ab. Sie endet zudem erst nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Kaufsache dem Verbraucher übergeben wurde.

Welche Änderungen gelten bei der Beweislastumkehr?

Machen Verbraucher einen Mangel geltend, dann profitieren sie ein Jahr lang von einer Beweislastumkehr (bis 2021 sechs Monate). D.h. der Verkäufer muss nachweisen, dass das Produkt nicht schon bei Übergabe mangelhaft war (und ein Fehler z.B. auf Eigenverschulden oder üblicher Abnutzung beruht).

Rücknahmepflicht für mangelhafte Ware

Im Fall der Ersatzlieferung mangelhafter Ware haben die Kunden nicht nur ein Recht auf ein Ersatzprodukt. Nunmehr müssen Händler die defekte Ware auf eigene Kosten zurücknehmen und entsorgen.

Neues Recht für digitale Produkte

Als Novum werden spezielle Vorschriften zur Regelung von Verträgen über “digitale Produkte” ins Gesetz aufgenommen (§§ 327 ff. BGB). Der Begriff der digitalen Produkte umfasst wiederum (§ 327 Abs. 2 BGB):

  • Digitale Inhalte: Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form bereitgestellt werden, wie z.B. Software oder Musik- und Video-Streams (§ 327 Abs. 2 S.1  BGB). Bei körperlichen Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen (CD, DVD, USB), sind jedoch ebenfalls die Regeln für digitale Inhalte anzuwenden (§ 475a Abs. 1  BGB).
  • Digitale Dienstleistungen: Eine digitale Dienstleistung liegt vor, wenn sie dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder der Zugang zu solchen Daten ermöglicht wird oder die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen (§ 327 Abs. 2 S.2  BGB). Zu digitalen Dienstleistungen zählen z.B. Webhosting, Cloud Computing, Online-Services (Software-as-a-Service),Messenger oder Social Media Plattformen.

Damit wird ein neues Recht geschaffen, das sich nicht nur auf das Kaufrecht auswirkt (§§ 327 bis 327u BGB) und auch für folgende Vertragsarten gilt:

  • Kaufverträge.
  • Dienstverträge.
  • Werkverträge
  • Mietverträge.

Digital, aber keine digitalen Produkte

Die folgenden Dienstleistungen werden nicht als digitale Dienstleistungen klassifiziert (§ 327 Abs. 6 BGB):

  • Leistungen, die lediglich digital vermittelt werden: Z.B. Handwerkerleistungen, die über eine Onlineplattform angeboten werden.
  • Verträge über elektronische Kommunikationsdienste mit Ausnahme von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten (d.h. Messenger stellen digitale Dienstleistungen dar).
  • Behandlungsverträge (z.B. eines Arztes).
  • Verträge über Finanzdienstleistungen.
  • Bereitstellung kostenloser Software unter freier/offener Lizenz, wenn die personenbezogenen Daten der Verbraucher ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Software verarbeitet werden.
  • Digitale Inhalte, die als Teil einer Darbietung bereitgestellt werden (z.B. Abspielen auf einer Veranstaltung oder im Kino).

Gewährleistung bei digitalen Produkten

Auch bei digitalen Produkten wird der Mangel nach subjektiven und objektiven Kriterien geprüft (§ 327e BGB):

  1. Subjektive Mangelkriterien:
    • Liegt keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor?
    • Liegt eine Eignung für die, nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung vor?
    • Wurden das vereinbarte Zubehör Anleitung und Kundendienstleistungen bereitgestellt?
    • Wurden benötigte Aktualisierungen bereitgestellt?
  2. Objektive Mangelkriterien
    • Eignet sich das Produkt für die übliche Verwendung eine Produktes dieser Art?
    • Liegt keine Abweichung von der üblichen und erwartbare Beschaffenheit vor?
    • Wurden das vereinbarte Zubehör Anleitung und Kundendienstleistungen bereitgestellt?
  3. Anforderungen an die Integration
    • Konnte das Produkt wie geplant in die Arbeitsumgebung/ System des Verbrauchers integriert werden. An dieser Stelle kommt es vor allem auf die erwartbare Kompatibilität der Produkte und eine vollständige Anleitung an. der Unternehmer haftet jedoch nicht für eine unsachgemäße Anwendung des Verbrauchers, wenn dieser z.B. die Anleitung nicht gelesen hate.

Erst wenn alle Fragen positiv bejaht wurden, liegt kein Mangel vor.

Nach welchen Kriterien wird geprüft, ob ein digitales Produkt von der Norm abweicht?

Bei der Prüfung der objektiven Kriterien orientiert man sich wiederum an den folgenden Punkten:

  1. Digitale Produkte derselben Art: Erfüllen die Produkte, die als “üblich” herangezogen werden dieselben Zwecke oder haben sie vergleichbare Funktionsweisen? Hier wird vor allem bei neuartigen Leistungen Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen. Würde z.B. Apple das iPhone erst 2022 auf den Markt bringen, müsste das Unternehmen darlegen, warum es ein neuartiges Gerät ist und die fehlende haptische Tastatur keinen Mangel darstellt.
  2. Äußerungen Unternehmer: Auch Äußerungen in Werbeprospekten können einen Mangel begründen, wenn sie ein anderes Produkt versprechen. Das gilt auch, wenn in den AGB darauf hingewiesen wird, dass diese Darstellungen unverbindlich seien.
  3. Äußerungen Dritter: Vor allem Äußerungen der Hersteller können einem Anbieter digitaler Produkte auch dann zugerechnet werden, wenn er mit diesen nicht explizit geworben hat.
  4. Testversionen: Auch überlassene Testversionen eines Produkts können eine Erwartungshaltung begründen, die bei dem fertigen Produkt zu einem Mangel führen kann. Deutliche Hinweise auf noch unsichere Features werden dadurch bei Testversionen um so wichtiger.

Aktualisierungspflicht

Bei digitalen Produkten, insbesondere bei solchen die softwarebasiert sind, haben Verbraucher nunmehr ein Recht auf deren Aktualisierung.

  • Aktualisierung unabhängig von der Auswirkung: Die Aktualisierungspflicht gilt auch dann, wenn die Software subjektiv aus der Sicht der Verkäufer funktioniert, aber objektiv z.B. eine Sicherheitslücke aufweist.
  • Bereitstellung durch Dritte: Unternehmen können auch auf die Updatemöglichkeiten bei Dritten verweisen, z.B. auf den Hersteller.
  • Keine Haftung durch unterlassene Installation: Unternehmen haften nicht, wenn der Kunde die ihm bereitgestellte Aktualisierungsmöglichkeit nicht umsetzt. Allerdings müssen Kunden nicht nur darauf hingewiesen werden, dass ein Update möglich ist (§ 327c Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB). Sie sollten zudem ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie es auch installieren sollten und warum (z.B. “Handlungsaufforderung: Bitte installieren Sie das folgende Sicherheitsupdate, um die Sicherheit Ihres Software und den Schutz vor Zugriff unbefugter Personen auf Ihre Daten zu gewährleisten.“).

Ausdrücklicher Ausschluss der Gewährleistung notwendig: Wie auch bei körperlichen Waren, kann die Gewährleistung nur ausdrücklich (z.B. via Bestätigung mit einem Kontrollkästchen) ausgeschlossen werden (§ 327h BGB). D.h. wer z.B. Softwareupdates nur für ein Jahr zusichern kann, sollte ein Kontrollkästchen mit dem Label “Aktualisierungen für die Software werden nur innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab Bereitstellungszeitpunkt gewährleistet” aufnehmen.

Wie lange ist die Gewährleistungsfrist bei digitalen Produkten?

Anders als bei körperlichen Waren, wo die die Gewährleistungsfrist zwei Jahre (zzgl. neu eingeführte Verlängerungen) beträgt, gibt es für digitale Produkte nur dann eine feste Grenze, wenn das digitale Produkt für einen bestimmten Zeitraum überlassen wird (z.B. bei Abonnements von Software oder Streams. Ansonsten, z.B. beim Verkauf von Software, gibt das Gesetz keine zeitliche Grenze vor (§ 327c Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 2 BGB).

Werden digitale Produkte mit körperlichen Produkten untrennbar verbunden, dann kann deren Gewährleistungsfrist maßgeblich sein. So könnte man sagen, dass z.B. die Aktualisierungsfrist für die Software eines Smart-TV nicht länger bestehen sollte als die Gewährleistung für das Gerät selbst.

Allerding ist hier unklar, ob die Gerichte es so sehen werden und welche Gewährleistungsfristen sie demnächst als üblich erachten werden. Solange besteht eine große Unsicherheit, insbesondere wie lange Verbraucher Aktualisierungen erwarten dürfen.

Folgen von Mängeln bei digitalen Produkten

Die Folgen der Mängel digitaler Produkte entsprechen im Wesentlichen denen bei körperlichen Waren (§ 327i BGB):

  • Recht auf Nachbesserung oder Nacherfüllung: Der Unternehmer darf, sofern dem Kunden zumutbar, wählen, ob er z.B. ein Ersatzprodukt liefert oder das vorhandene Produkt nachbessert (z.B. durch einen Softwarepatch)
  • Rücktritt ohne Mahnung: Wie bei körperlichen Produkten können sich Käufer digitaler Produkte ohne eine Mahnung vom Vertrag lösen, wenn der Unternehmer einen angezeigten Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt. Dazu müssen Kunden lediglich erklären, dass sie den Vertrag beendigen und können das bezahlte Entgelt wieder verlangen.
  • Minderung: Statt sich vom Vertrag zu lösen, können Kunden auch eine Minderung des ursprünglichen Preises des digitalen Produkts, also eine Teilrückzahlung, verlangen.
  • Schadensersatz (bei fehlenden Aktualisierungen): Führen Mängel zu Schäden bei Kunden, dann muss der Unternehmer für diese grundsätzlich haften. Das gilt z.B. dann, wenn eine fehlende Softwareaktualisierung, zu einem Sicherheitsvorfall mit Verlust von Daten, Zugriff auf Bankkonten, etc. führt.

Kann der Schadensersatz bei fehlendem Verschulden vermieden werden?

Unternehmen können den Schadensersatz zwar vermeiden, müssen aber nachweisen nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Allerdings ist ein solcher Nachweis nicht trivial.

Z.B. wird es nicht ausreichen darauf hinzuweisen, dass der Hersteller ein Softwareupdate nicht bereitgestellt hat. Zusätzlich wird ein Händler zusätzlich nachweisen müssen, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten vertraglich und nachträglich auf den Hersteller eingewirkt hat, damit die Updates bereitgestellt werden.

Neu: Daten als Gegenleistung

Ein gesetzliches Novum ist die gesetzliche Anerkennung von Daten als Entgelt. Denn die neuen Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Gegenleistung in der Bereitstellung von Daten besteht (§ 327 Abs. 3 BGB). Allerdings muss man zwischen folgenden Datenarten unterscheiden:

  • Für die Vertragserfüllung erforderliche Daten: Daten, die der Verkäufer für die Erbringung der eigentlichen Leistung benötigt, stellen keine Gegenleistung dar (§ 312 Abs. 1a BGB, also Daten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S.1 lit b. DSGVO). Z.B. ist sind z.B. Kontaktinformationen, oder Zahlungsdaten noch keine Gegenleistung.
  • Für die Vertragserfüllung nicht erforderliche Daten: Daten, die dagegen zur Erbringung der vertraglichen Leistung nicht benötigt werden, stellen eine Gegenleistung dar. Gemeint sind damit z.B. Daten, die für Analyse oder Marketingzwecke eingesetzt werden.

Welche Regeln gelten für welche Produkte?

Um sich im Gesetz zurechtfinden zu können ist es wichtig zu wissen, an welcher Stelle man suchen muss. Mit der Einführung der digitalen Produkte wird das Gewährleistungsrecht in zwei Vorschriften geregelt, so dass vier mögliche Gesetzeskombinationen in Frage kommen:

  1. Rein körperliche (analoge) Produkte: Für rein körperliche Kaufgegenstände bestimmt sich die Gewährleistung wie bisher nach § 434 BGB (Warenkauf).
  2. Rein digitale Produkte: Für rein digitale Elemente bestimmt sich die Gewährleistung nach §§ 327d ff. BGB (digitale Produkte).
  3. Waren mit digitalen Elementen: Körperliche Gegenstände, die ihre Funktion nur mit digitalen Komponenten erfüllen können, werden nach § 434 BGB als Warenkauf bewertet. Allerdings wird die Gewährleistung um Regelungen für digitale Produkte, insbesondere die Aktualisierungspflicht ergänzt (§ 475b BGB). Dazu gehören z.B. Spielekonsolen, Smart-TVs, Smartphones, Smart-TV oder smarte Glühbirnen.
  4. Waren mit enthaltenen digitalen Produkten: Körperliche Gegenstände, die ihre Funktion ohne digitale Komponenten erfüllen können, werden im Hinblick auf den körperlichen Teil nach § 434 BGB als Warenkauf bewertet, im Hinblick auf die digitalen Elemente nach § 327d als digitale Produkte. Dazu gehören z.B. Datenträger, auf denen Software enthalten ist. So kann z.B. der Austausch des Datenträgers verlangt werden, während die Software selbst mangelfrei ist.

Aber immerhin sind die Grundprinzipien der weiten Mangelhaftung und Rücktritts ohne Fristsetzung sowie Umkehr der Beweislast im ersten Jahr auf allen Ebenen gleich.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

  • Ab dem 01. Januar 2022 geschlossenen Kaufverträge: In dem Fall gilt das neue Recht.
  • Vor dem 01. Januar 2022 geschlossenen Kaufverträge: Es gilt das alte Recht wie vor 2022, außer bei digitalen Produkten, die erst ab dem 01. Januar 2022 bereitgestellt werden.

Was müssen Verkäufer unternehmen?

  • Prüfung und Anpassung von AGB: Sollten AGB Klauseln enthalten, die die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern einschränken, sollten diese Klauseln entfernt oder angepasst werden (z.B. “Für gebrauchte Produkte beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr” oder “Vor dem Kauf mitgeteilte Mängel stellen keinen Gewährleistungsfall dar“).
  • Verkauf von digitalen Produkten: Händler sollten in der Datenschutzerklärung darauf hinweisen, dass sie Daten der Kunden für die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen verarbeiten.
  • Einführung eines Bestätigungssystems für Abweichungen: Die Ausschlüsse der Gewährleistung verlagern sich in den Kaufprozess. Dort müssen z.B. Kontrollkästchen eingesetzt werden, damit Verbraucher den Gewährleistungsausschlüssen für Gebraucht- oder Mangelwaren zustimmen können.
  • Gleichlauf mit Lieferanten: Die Verträge mit Lieferanten sollten geprüft werden, damit nach dem Verbraucherrecht als mangelhaft geltende Waren, auch gegenüber Lieferanten beanstandet werden können. Auch Softwareupdates sollten für die erforderlichen Zeitraum gewährleistet werden (und wenn nicht, dann sollten Sie den Updatezeitraum per Kundenbestätigung einschränken).

Gelten die gesetzlichen Änderungen auch im B2B-Geschäft?

Nein, die Änderungen betreffen nur Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern. Bei B2B-Verträgen gilt der bisherige Mangelbegriff.

Allerdings kann sich das Verbraucherrecht mittelbar auf B2B-Geschäfte auswirken. Ist z.B. die vom Einzelhändler verkaufte Ware nach dem Verbraucherrecht mangelhaft, dann wird sie im Regelfall auch einen Gewährleistungsfall im Geschäft mit dem Großhändler darstellen. Da hier jedoch vertragliche Abweichungen möglich sind, sollten Verträge und AGB von Lieferanten auf etwaige Ausschlüsse überprüft werden.

Sind Widerrufsbelehrungen betroffen?

Nein, Widerrufsbelehrungen werden von den gesetzlichen Änderungen nicht berührt. Hier ändert sich nichts.

Fazit und Ausblick

Die neuen Gewährleistungsregelungen bringen erhebliche Änderungen für Unternehmen und Händler mit sich. Die wohl wesentlichste Änderung ist, dass die Gewährleistung für Mängel nur ausdrücklich vereinbart werden kann. Das heißt, in Online-Shops ist mit einer rapiden Zunahme an Kontrollkästchen zu rechnen.

Das gilt ganz besonders im Hinblick auf die Aktualisierungspflicht bei Software oder softwarebasierten Geräten. Bei ihnen ist es unklar, wie lange Aktualisierungen bereitgestellt werden müssen. Daher ist es Händlern geradezu zu empfehlen, die Zustimmung zu eingeschränkten Updatezeiträumen von Kunden einzuholen.

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